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4 provisions
Art. 1
(1) Am Grenzübergang Rheinsfelden/Herdern werden auf deutschem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die schweizerische und die deutsche Abfertigung des Bootsverkehrs auf dem Rhein finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
Art. 2
Die Zone umfasst den deutschen Teil der Kraftwerksbrücke, die Schleusenanlage einschliesslich der Mole und der Wasserfläche sowie die Bootslandestelle im Oberstrom.
Art. 3
(1) Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde und des zuständigen deutschen Grenzschutzamtes.
(2) Die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Art. 4
(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2) die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen in Bonn, am 19. März 1970, in doppelter Urschrift in deutscher Sprache.
Für die zuständigen
obersten schweizerischen Behörden:
Lenz
Für die Bundesminister
der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:
Hutter