1) Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation und jeder neue Mitgliedstaat der Südafrikanischen Zollunion kann diesem Abkommen zu den Bedingungen, die zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind, beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2) Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder Zustimmung der bestehenden Vertragsparteien zu den Beitrittsbestimmungen in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.
Art. 42 Rücktritt und Beendigung
1) Eine Vertragspartei kann mittels schriftlicher Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.
2) Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.
3) Jeder SACU-Staat, der vom SACU-Abkommen zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.
4) Wenn alle EFTA-Staaten oder die SACU gemäss Abs. 1 zurücktreten, erlischt dieses Abkommen.
Art. 43 Inkrafttreten
1) Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung gemäss den verfassungsrechtlichen Vorschriften jeder Vertragspartei. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2) Falls es seine verfassungsrechtlichen Vorschriften erlauben, kann jeder EFTA-Staat und jeder SACU-Staat dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens nach diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.
3) Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 2006 in Kraft, soweit alle Vertragsparteien die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt oder ihm die provisorische Anwendung spätestens einen Monat vor diesem Datum notifiziert haben.
4) Tritt dieses Abkommen nicht am 1. Juli 2006 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nach dem die letzte Vertragspartei ihre Urkunde hinterlegt oder die vorläufige Anwendung notifiziert hat.
Art. 44 Depositar
1) Die Regierung Norwegens handelt als Depositar.
2) Eine Urschrift dieses Abkommens wird im SACU-Sekretariat hinterlegt.
3) Das SACU-Sekretariat koordiniert die Tätigkeiten der SACU-Staaten bei der Erfüllung der Bedingungen der Art. 40 bis 43.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen in englischer Sprache in zwei Urschriften, von denen die eine bei der Regierung Norwegens und die andere im SACU-Sekretariat hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.
(Orte, Daten und Unterschriften folgen)
Anhänge
Anhang I Geografischer Anwendungsbereich
Anhang II Vom Abkommen ausgenommene Produkte
Anhang III Verarbeitete Landwirtschaftserzeugnisse
Anhang IV Fisch und andere Meeresprodukte
Anhang V Ursprungsregeln
Anhang VI Administrative Zusammenarbeit in Zollfragen
Anhang VII SACU-Einfuhrzölle
Anhang VIII Industrieprodukte, welche der Zollprüfung durch die International Trade Administration Commission of South Africa (ITAC) unterliegen