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Verordnung über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung

Confederation · 412.106.1 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Sitz der Hochschule
  2. Art. 2 Regionalinstitute
  3. Art. 3 Strategische Ziele des Bundesrats
  4. Art. 4 Einbezug der Verbundpartner durch die EHB
  5. Art. 5 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  6. Art. 6 Übergangsbestimmung
  7. Art. 7 Inkrafttreten

7 provisions

Art. 1 Sitz der Hochschule

Die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB) hat ihren Sitz in Zollikofen.

Art. 2 Regionalinstitute

Die EHB bietet ihre Leistungen durch je ein Regionalinstitut in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz an.

Art. 3 Strategische Ziele des Bundesrats

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt den Entwurf der strategischen Ziele des Bundesrats für die EHB den gesamtschweizerischen Dachorganisationen der Arbeitswelt, namentlich dem Schweizerischen Gewerbeverband, dem Schweizerischen Arbeitgeberverband, dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund und Travail Suisse, zur Stellungnahme vor.

Art. 4 Einbezug der Verbundpartner durch die EHB

1 Die EHB bezieht die Organisationen der Arbeitswelt und die Kantone in ihre strategische Planung, in die Ausrichtung neuer Lehrangebote und Dienstleistungen sowie in die Festlegung von Forschungsschwerpunkten ein. 2 Sie kann dazu mit Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt, der Kantone und weiterer interessierter Kreise nationale und regionale Beiräte bilden.

Art. 5 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die EHB-Verordnung vom 14. September 2005 wird aufgehoben. 2 … [AS 2005 4607; 2009 5933; 2016 575] Die Änderung kann unter AS 2021 405 konstuliert werden.

Art. 6 Übergangsbestimmung

Bis zum 31. Dezember 2021 bleiben die Artikel 16 und 16a der EHB-Verordnung vom 14. September 2005 anwendbar. AS 2016 575

Art. 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. August 2021 in Kraft. 2 Artikel 5 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

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