St. Gallen · 212.12 · ordinance
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7 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Gegenstand und Zweck
1 Dieser Erlass regelt:
a) den Anspruch auf und den Umfang der Vergütungen an Volksschulträger für
rückwirkende Entschädigungen von Lehrpersonen für geleistete Pausenaufsichten im Kindergarten zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Januar
2021;
b) den Vollzug dieser Vergütungen.
2 Er bildet die Rechtsgrundlage für die Umsetzung des Kantonsratsbeschlusses
über das Budget 2022, Konto 4050.360 Amtsleitung Volksschule / Staatsbeiträge,
betreffend die Ausrichtung von Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen von Lehrpersonen für geleistete Pausenaufsichten im Kindergarten zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Januar 2021.
1 In Vollzug ab 7. Dezember 2022.
nGS 2022-064
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Art. 2 II. Anspruch und Umfang (2.)
Anspruch
1 Anspruch auf eine Vergütung haben Volksschulträger, die:
a) Lehrpersonen für die in der Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2021 geleistete, nicht im Berufsauftrag enthaltene Pausenaufsichten im Kindergarten
entschädigt haben;
b) die Angaben nach Art. 6 Abs. 1 dieses Erlasses fristgerecht gemacht und deren
Korrektheit bestätigt haben.
Art. 3
Umfang des Kredits
1 Für die Vergütungen nach diesem Erlass steht ein Kredit von 2,35 Mio. Franken
zur Verfügung.
Art. 4
Umfang der Vergütungen
1 Die Vergütungen an die Volksschulträger erfolgen pauschal für jede Kindergartenklasse, in der zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Januar 2021 im
Berufsauftrag nicht enthaltene Pausenaufsichten geleistet und entschädigt wurden.
2 Die pauschale Vergütung je Kindergartenklasse entspricht dem Betrag nach
Art. 3 dieses Erlasses, geteilt durch die Anzahl Kindergartenklassen, für die ein
Vergütungsanspruch besteht.
Art. 5
Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug
1 Ein Volksschulträger, der unrechtmässig eine Vergütung bezogen hat, erstattet
diese dem Kanton samt Zins nach den Bestimmungen des Obligationenrechts2 zurück.
2 Das Bildungsdepartement verfügt die Rückerstattung.
Art. 6 III. Vollzug (3.)
Verband St.Galler Volksschulträger
1 Der Verband St.Galler Volksschulträger erhebt bei den Volksschulträgern:
a) den Namen des Volksschulträgers, der eine Vergütung in Anspruch nehmen
will;
2 SR 220.
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b) die Anzahl Kindergartenklassen des Volksschulträgers, in denen in der Zeit
vom 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2021 im Berufsauftrag nicht enthaltene Pausenaufsichten geleistet und entschädigt wurden;
c) die IBAN-Nummer des Kontos, auf das die Vergütung geleistet werden soll,
und die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber;
d) eine Bescheinigung der Korrektheit der gemachten Angaben.
2 Er setzt den Volksschulträgern in Absprache mit dem Amt für Volksschule für
die Meldung nach Abs. 1 dieser Bestimmung eine Frist. Nach Ablauf dieser Frist
eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.
3 Der Verband St.Galler Volksschulträger übermittelt dem Amt für Volksschule
die Angaben nach Abs. 1 dieser Bestimmung.
Art. 7
Bildungsdepartement
1 Das Bildungsdepartement:
a) ermittelt aufgrund der Angaben der Volksschulträger die pauschalen Vergütungen;
b) teilt den Volksschulträgern die Höhe der jeweiligen pauschalen Vergütung
mit und zahlt diese aus.
212.12
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2022-064 06.12.2022 07.12.2022
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.12.2022 07.12.2022 Erlass Grunderlass 2022-064