Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 65893d20f20171c36505c89d9694a0df6c839180bdcfe67502bc05b76f8cc8a7
8 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Vereinbarung legt die Besteuerungsgrundsätze fest und gewährleistet
die Veranlagung und den Bezug der Steuerraten nach dem Wechsel der
Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: Gemeinde Moutier) zum Kanton
Jura per 1. Januar 2026.
Art. 2
Grundsätze der Besteuerung
1 Der Kantonswechsel der Gemeinde Moutier wird steuerrechtlich wie eine Verlegung des Wohn- oder Firmensitzes vom Kanton Bern in den Kanton Jura behandelt. Zur Anwendung kommen die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)2) und die
Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf die Verlegung des steuerrechtlichen Wohn- oder Firmensitzes in einen anderen Kanton.
2 Die erforderlichen Informationen können im Rahmen der Amtshilfe zwischen
Steuerbehörden übermittelt werden.
Art. 3
Grundsätze für die Datenübermittlung
1 Die Steuerverwaltung des Kantons Bern tauscht mit der Steuerverwaltung
des Kantons Jura alle Daten aus, die für den Bezug der Steuerraten und die
Veranlagung der in Moutier (unbeschränkt und beschränkt) steuerpflichtigen
natürlichen und juristischen Personen erforderlich sind.
1) BSG 105.234-1
2) SR 642.14
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
24-066
105.235.1-3 2
2 Daten über die amtliche Bewertung von Grundstücken, die in der Gemeinde
Moutier liegen, werden ebenfalls ausgetauscht.
3 Die Steuerverwaltungen der Kantone Bern und Jura einigen sich über den
Austausch von Daten über die amtliche Bewertung von Grundstücken, die sich
auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier befinden und im Grundbuch des
Kantons Jura eingetragen werden.
Art. 4
Zugang zum Steuerveranlagungssystem
1 Der Kanton Bern gewährt bestimmten, namentlich zu benennenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Jura Zugang zu seinem Steuerveranlagungssystem Nesko. Dieser Zugang ist auf Leserechte beschränkt und umfasst nur die Steuerdaten, die für die Veranlagung der Steuerpflichtigen in Moutier aufgrund des Kantonswechsels erforderlich sind.
2 Der Zugang zu den Applikationen des Steuerveranlagungssystems Nesko
wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2025 gewährt.
Art. 5
Datenübermittlung
1 Die Steuerverwaltung des Kantons Bern übermittelt der Steuerverwaltung des
Kantons Jura die übrigen für die Veranlagung und den Bezug notwendigen Daten in einem digitalen Format, das zwischen den Steuerverwaltungen der beiden Kantone vereinbart wird.
2 Dazu gehören insbesondere:
a die Daten aus dem Steuerregister der unbeschränkt oder beschränkt
steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen, am 1. Januar
2025;
b die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 im Register der
juristischen Personen erfolgten Mutationen;
c die Daten der quellensteuerpflichtigen Personen, am 30. Juni 2025;
d die amtlichen Werte der in Moutier gelegenen Grundstücke, am 1. Januar
2025;
e die Daten für die Berechnung der Steuerraten, am 30. Juni 2025.
3 Die digitalen Dateien sämtlicher Daten müssen innerhalb von fünf Jahren
nach ihrer Übermittlung gelöscht werden.
4 Die Gemeinde Moutier meldet der Steuerverwaltung des Kantons Jura die im
Jahr 2025 erfolgten Mutationen.
3 105.235.1-3
Art. 6
Übergabe von Originalunterlagen
1 Papierdokumente, die die Steuerverwaltung des Kantons Bern nach dem
Kantonswechsel der Gemeinde Moutier voraussichtlich nicht mehr benötigt,
werden ab dem 1. Januar 2026 an die Steuerverwaltung des Kantons Jura
übergeben.
Art. 7
Kosten
1 Jeder Kanton trägt die eigenen Kosten, die sich aus der Anwendung dieser
Vereinbarung ergeben.
Art. 8
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bern, 27. November 2024 / Delsberg, 26. November 2024 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Die Präsidentin: Allemann
Der Staatsschreiber: Auer
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Die Präsidentin: Beuret Siess
Der Staatsschreiber: Maître
105.235.1-3 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.11.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 24-066
5 105.235.1-3
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 27.11.2024 01.01.2025 Erstfassung 24-066