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Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes "Grund" von nationaler Bedeutung auf Gemeindegebiet von Ried-Brig und Brig-Glis

Valais · 451.333 · other

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Schutzgebiet 1 Das Auengebiet "Grund", gelegen auf Gebiet der Gemeinden Ried-Brig und Brig-Glis, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:5'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist. Das Schutzgebiet umfasst das Objekt Nr. 138 des Bundesinventars der Auengebiete von nationaler Bedeutung. 2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.333

Art. 2

Zweck 1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die ungeschmälerte Erhaltung des Auengebietes mit seinen speziellen Sukzessionsstadien; b) die Regeneration von gestörten Auenbereichen; c) die Aufhebung von bestehenden Beeinträchtigungen; d) den Schutz der natürlichen Werte des Gebietes wie auentypische Ausbildungen, Pioniergesellschaften, Feuchtbiotope, Kiesbänke, Trockenstandorte, usw. durch gezielte Schutz- und Unterhaltsmassnahmen; e) die Verhinderung schädigender Einwirkungen, welche die natürliche Dynamik gefährden; f) die Erhaltung einer intakten Naturlandschaft mit ihrem auentypischen Gewässer- und Geschiebehaushalt; g) die periodische Inventur der Flora und Fauna des Gebietes; h) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 3

Pflege und Unterhalt 1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4

Verbote 1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit einschränken, untersagt, insbesondere: a) Neubauten aller Art; b) das Befahren des Auengebietes; c) das Ausbringen von Dünger; d) das Verändern der natürlichen Flussdynamik; e) die Veränderung des Landschaftsbildes durch Terrainveränderungen, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten; f) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt; g) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen). 451.333

Art. 5

Abweichungen 1 Ausnahmen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Biotops und für wissenschaftliche Zwecke bewilligt werden. 2 Bestehende, traditionelle Nutzungen des Gebietes (extensive Landwirtschaft, Benützung der Sägerei, usw.) und der Unterhalt der bestehenden Anlagen werden gewährleistet nach Massgabe des Artikel 4 der eidg. Auenverordnung. 3 Neue Anlagen sowie Wiederherstellungen können bewilligt werden, wenn sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen oder von gleich- oder höherwertigem Interesse sind.

Art. 6

Aufsicht 1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 7

Strafen 1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. 2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 451.333 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 13.08.1997 19.09.1997 Erlass Erstfassung BO/Abl. 38/1997 451.333 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.08.1997 19.09.1997 Erstfassung BO/Abl. 38/1997

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