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8 provisions
Art. 1
Schutzgebiet
1 Das Auengebiet "Grund", gelegen auf Gebiet der Gemeinden Ried-Brig
und Brig-Glis, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:5'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist. Das Schutzgebiet umfasst das Objekt Nr. 138 des
Bundesinventars der Auengebiete von nationaler Bedeutung.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Artikel 17 RPG
als Schutzzone auszuscheiden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
451.333
Art. 2
Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
a) die ungeschmälerte Erhaltung des Auengebietes mit seinen speziellen
Sukzessionsstadien;
b) die Regeneration von gestörten Auenbereichen;
c) die Aufhebung von bestehenden Beeinträchtigungen;
d) den Schutz der natürlichen Werte des Gebietes wie auentypische Ausbildungen, Pioniergesellschaften, Feuchtbiotope, Kiesbänke, Trockenstandorte, usw. durch gezielte Schutz- und Unterhaltsmassnahmen;
e) die Verhinderung schädigender Einwirkungen, welche die natürliche
Dynamik gefährden;
f) die Erhaltung einer intakten Naturlandschaft mit ihrem auentypischen
Gewässer- und Geschiebehaushalt;
g) die periodische Inventur der Flora und Fauna des Gebietes;
h) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-
und Landschaftsschutzes.
Art. 3
Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des
Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
Art. 4
Verbote
1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit
einschränken, untersagt, insbesondere:
a) Neubauten aller Art;
b) das Befahren des Auengebietes;
c) das Ausbringen von Dünger;
d) das Verändern der natürlichen Flussdynamik;
e) die Veränderung des Landschaftsbildes durch Terrainveränderungen,
Materialablage oder andere mit dem Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten;
f) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;
g) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
451.333
Art. 5
Abweichungen
1 Ausnahmen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Biotops und für wissenschaftliche Zwecke bewilligt werden.
2 Bestehende, traditionelle Nutzungen des Gebietes (extensive Landwirtschaft, Benützung der Sägerei, usw.) und der Unterhalt der bestehenden
Anlagen werden gewährleistet nach Massgabe des Artikel 4 der eidg. Auenverordnung.
3 Neue Anlagen sowie Wiederherstellungen können bewilligt werden, wenn
sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen oder von gleich- oder höherwertigem Interesse sind.
Art. 6
Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind
verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der
Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 7
Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement
oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Art. 8
Inkrafttreten
1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
451.333
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.08.1997 19.09.1997 Erlass Erstfassung BO/Abl. 38/1997
451.333
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.08.1997 19.09.1997 Erstfassung BO/Abl. 38/1997