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36 provisions
§ 1 Notariatsverwaltung
Die Notariatsverwaltung umfasst die Führung im Notariatswesen, insbesondere die Bereiche Finanzwesen, Personalwesen, Einrichtung der Amtsräume, Anschaffung und Unterhalt von Bürogeräten
und Mittel der Informatik sowie die Vorsorge für eine ordnungsgemässe
Geschäftsabwicklung der Notariate.
§ 2 Träger
Die Notariatsverwaltung wird von der Verwaltungskommission, vom Notariatsinspektorat, der erweiterten Geschäftsleitung und
vom Notariat ausgeübt, soweit sie nicht dem Obergericht als Gesamtbehörde vorbehalten ist.
§ 3 Notariatsinspektorat
1 Das Notariatsinspektorat besorgt für die Verwaltungskommission des Obergerichts die Geschäftsleitung des Notariatswesens in
den Bereichen Aufsicht und Verwaltung, soweit es hiezu in dieser Verordnung ermächtigt ist.
2 Es bereitet die in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission
fallenden Geschäfte vor, soweit sie das Notariatswesen betreffen, und
stellt in der Regel Antrag.
3 Es kann mit den Notariaten die Kontrakte abschliessen, durch
welche das Globalbudget auf die einzelnen Ämter übertragen wird.
242.25 Notariatsverwaltungsverordnung
§ 4 Notariat
1 Den Notariaten obliegt die Notariatsverwaltung in den ihnen
durch diese Verordnung zugewiesenen Bereichen und der ihnen übertragenen Kompetenzen.
2 Soweit diese Verordnung einzelne Verwaltungsbefugnisse dem
Notariat zuweist, obliegen sie dem Notar oder der Notarin.
II. Finanzwesen
Voranschlag
und
§ 5 Jahresrechnung
Das Notariatsinspektorat bereitet zuhanden der Verwaltungskommission den Voranschlag, die Jahresrechnung und die erforderlichen Planungsgrundlagen für das Notariatswesen vor.
Gebühren-
§ 6 und Rechnungswesen
Das Notariatsinspektorat überwacht das gesamte Gebühren-
und Rechnungswesen und ist für die Einhaltung der für das Notariatswesen bewilligten Kredite sowie für einen wirkungsvollen Einsatz der
zur Verfügung stehenden Mittel verantwortlich.
§ 7 Kompetenzen
Die Ausgabenkompetenz des Notariatsinspektorates richtet
sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Organisation
des Obergerichtes7.
§ 8 b. Notariate
1 Die Notariate verfügen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Kompetenzen über den ihnen bewilligten Voranschlag.
2 Sie sind für die ordnungsgemässe Rechnungsführung und für die
Einhaltung der ihnen im Rahmen der Kontrakte zur Verfügung stehenden Mittel sowie für den wirkungsvollen Einsatz derselben verantwortlich.
III. Personalwesen
§ 9 Grundsätze
Die Verwaltungskommission bestimmt die im Personalwesen
einzuhaltenden Richtlinien. Sie legt die für den Stellenplan im Notariatswesen massgebende Gesamtpunktzahl fest und übt die Aufsicht
über den Stellenplan aus.
§ 10 Stellenpläne
1 Das Notariatsinspektorat ist zuständig zur Festsetzung,
Änderung und Bearbeitung der Stellenpläne für das Notariatsinspektorat und für die einzelnen Notariate.
2 Es erstattet der Verwaltungskommission periodisch Bericht über
den Stellenplan und dessen Auslastung.
a. Notariatsinspektorat
Notariatsverwaltungsverordnung 242.25
§ 11 Anstellungsbehörde
Das Notariatsinspektorat ist Anstellungsbehörde bezüglich
seiner eigenen Angestellten sowie der Notar-Stellvertreter und Notar-
Stellvertreterinnen der Notariate.
b. Übrige
§ 12 Angestellte
1 Das Notariat ist im Rahmen des Stellenplanes Anstellungsbehörde für die übrigen Angestellten.
2 Das Notariatsinspektorat kann den Notariaten im Rahmen der
zur Verfügung stehenden Mittel die Anstellung von Personal ausserhalb des Stellenplans für das einzelne Notariat bewilligen.
3 Für die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 25, 26 Abs. 1–3 und 27
Personalverordnung4 ist das Einvernehmen mit dem Notariatsinspektorat erforderlich.
Erweiterte
§ 13 Befugnisse
Das Notariatsinspektorat erteilt die erweiterten Befugnisse
§ 13ff im Sinne von
NotG8 an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Aus- und
§ 14 Weiterbildung
Das Notariatsinspektorat führt zentrale Ausbildungskurse
für die Lehrlinge und Lehrtöchter sowie Weiterbildungskurse für die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch.
Planung,
Rekrutierung
§ 15 und Betreuung
Dem Notariat obliegt mit Unterstützung des Notariatsinspektorates die Personalplanung, die Personalrekrutierung und die
Personalbetreuung.
§ 16 Überwachung
Das Notariatsinspektorat überwacht die Einhaltung der
Anstellungs-, Einreihungs- und Beförderungsgrundsätze durch die
Notariate und koordiniert deren Praxis. Es erlässt ergänzende verbindliche Richtlinien.
Hilfsmittel
§ 17 zur Personalführung
1 Das Notariatsinspektorat plant und entwickelt organisatorische, administrative und technische Hilfsmittel für die Personalführung. Es führt ein zentrales Personalinformationssystem.
2 Es legt das fiktive Eintrittsdatum der Notare, Notarinnen und des
übrigen Personals fest.
§ 18 Versetzung
Das Notariatsinspektorat ist zuständig für die Versetzung
von Angestellten auf ein anderes Notariat (§ 28 Personalgesetz3).
Vorsorgliche
Massnahmen
§ 19 und Verweis
Die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und die
Erteilung eines Verweises gegenüber einem Notar oder einer Notarin,
einem Notar-Stellvertreter oder einer Notar-Stellvertreterin obliegt
der Verwaltungskommission, gegenüber den übrigen Angestellten dem
Notariatsinspektorat (§ 29 Personalgesetz3).
a. Angestellte
des Notariatsinspektorates
und Notar-
Stellvertreter
242.25 Notariatsverwaltungsverordnung
§ 20 Stellvertretung
Das Notariatsinspektorat trifft die erforderlichen Massnahmen bei vorübergehender Überlastung eines Amtes oder bei länger
dauernden Vakanzen.
§ 21 Amtsübergaben
Das Notariatsinspektorat trifft im Zusammenhang mit Amtsübergaben die erforderlichen Anordnungen.
IV. Amtsräume
§ 22 Miete
1 Mietverträge werden vom Notariatsinspektorat abgeschlossen, welches auch über die Einteilung der Amtsräume bestimmt.
2 Die Miete von Amtsräumen bedarf der Zustimmung der Verwaltungskommission.
Kontakt zur
Vermieterschaft
und baulicher
§ 23 Unterhalt
Das Notariat pflegt den Kontakt mit der Vermieterschaft
und besorgt den baulichen Unterhalt im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel.
V. Informatikmittel, Mobiliar und Büromaschinen
§ 24 Informatikmittel
Das Notariatsinspektorat leitet und koordiniert die Informatikprojekte im Notariatswesen und stellt der Verwaltungskommission Antrag auf Beschaffung der Informatikmittel (Hardware und
Software), soweit es dazu nicht in eigener Kompetenz ermächtigt ist.
Mobiliar und
§ 25 Büromaschinen
Die Notariate beschaffen Mobiliar und Büromaschinen im
Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und der bestehenden Richtlinien.
VI. Geschäftsabwicklung der Notariate
§ 26 Verantwortung
Die Notariate sind für die ordnungsgemässe Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich.
§ 27 Führung
Dem Notar oder der Notarin obliegt die Führung des
Amtes. Er oder sie erfüllt die Führungsaufgaben unter Einsatz der Persönlichkeit, fördert die Angestellten und setzt sie ihren Fähigkeiten
und Funktionen entsprechend ein.
Notariatsverwaltungsverordnung 242.25
VII. Notariatsinspektorat
Geschäftsleitung
§ 28.10 Dem Notariatsinspektorat steht ein Geschäftsleiter oder
eine Geschäftsleiterin vor. Die Stellvertretung wird von einem Notariatsinspektor oder von einer Notariatsinspektorin ausgeübt. Bei mehreren bestimmt die Verwaltungskommission die Stellvertretung.
Aufsicht§ 29.11 1 Das Notariatsinspektorat inspiziert in der Regel einmal
jährlich jedes seiner Aufsicht unterstehende Amt.
2 Es erstattet der Verwaltungskommission schriftlichen Bericht.
§ 30 Anweisungen
1 Das Notariatsinspektorat kann den Ämtern im Einzelfall,
insbesondere im Zusammenhang mit Inspektionen, verbindliche Anweisungen, auch über die Rechtsanwendung, erteilen und Auflagen
machen oder der Verwaltungskommission entsprechende Anträge stellen.11
2 Der Erlass allgemeiner Dienstanweisungen in der Form von Kreisschreiben und Reglementen ist der Verwaltungskommission vorbehalten.
§ 31 Berichterstattung
Das Notariatsinspektorat erstattet der Verwaltungskommission jährlich Bericht über die Geschäftslast, die Geschäftsführung,
die Personalsituation, die finanzielle Entwicklung, über den Stand der
Grundbucheinführung und über die Tätigkeit des Notariatsinspektorates.
VIII. Die erweiterte Geschäftsleitung
§ 32 Bestellung
1 Dem Notariatsinspektorat ist eine erweiterte Geschäftsleitung beigegeben. Sie besteht aus dem Geschäftsleiter oder der
Geschäftsleiterin des Notariatsinspektorates und dessen bzw. deren
Stellvertretung sowie aus fünf Notaren oder Notarinnen. Weitere Notariatsinspektoren oder -innen nehmen an Sitzungen mit beratender
Stimme teil. Der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin führt den
Vorsitz.10
2 Die fünf Notare oder Notarinnen werden von der Verwaltungskommission auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig.
3 Die Notare und Notarinnen können der Verwaltungskommission
Wahlvorschläge unterbreiten.
§ 33 Sekretariat
Das Sekretariat der erweiterten Geschäftsleitung wird vom
Notariatsinspektorat besorgt.
242.25 Notariatsverwaltungsverordnung
§ 34 Beschlussfassung
1 Die erweiterte Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn
drei Notare oder Notarinnen und der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin des Notariatsinspektorates oder dessen bzw. deren Stellvertretung anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.10
2 Kommt ein Beschluss nicht einstimmig zustande, können zwei
Mitglieder der erweiterten Geschäftsleitung verlangen, dass das Geschäft der Verwaltungskommission zum Entscheid unterbreitet wird.
§ 35 Einberufung
Die erweiterte Geschäftsleitung wird wenigstens zweimal
jährlich durch das Notariatsinspektorat oder auf Antrag von drei
Notariatsvertretern zu Sitzungen einberufen.
§ 36 Aufgaben
Der erweiterten Geschäftsleitung obliegen:
a. Festlegung der Führungsinstrumente für das Notariatswesen,
b. Festlegung des Stellenplans für das gesamte Notariatswesen im
Rahmen der vorgegebenen Gesamtpunktzahl und der Erlass von
Grundsätzen für die Festlegung der Stellenpläne für die einzelnen
Notariate durch das Notariatsinspektorat,
c. Festlegung der Grundsätze zur Förderung des Personals und der
Instrumente zur Auswahl und zur Förderung des fachlichen Nachwuchses,
d. Erhebung der Kunden- und Mitarbeiterzufriedenheit,
e. Formulierung des Leistungsauftrags und Erlass der Grundsätze
über die Kontrakte,
f. Erlass der Grundsätze für die bauliche Ausgestaltung der Notariate,
g. Stellungnahme zu fachlichen Arbeitshilfen und im Formularwesen,
h. Stellungnahme zu den der Verwaltungskommission oder dem
Gesamtobergericht zustehenden grundsätzlichen Anordnungen,
generelle Weisungen, Informatikstrategie, Kompetenzordnungen
im Notariatswesen, Festlegung der Richtpositionen und weitere
Anordnungen im Personalwesen sowie zur Änderung bestehender
oder zum Erlass neuer gesetzlicher Erlasse,
i. Erledigung der von der Verwaltungskommission oder dem Notariatsinspektorat unterbreiteten Angelegenheiten,
k. Erlass einer Geschäftsordnung für die erweiterte Geschäftsleitung.
Notariatsverwaltungsverordnung 242.25
§ 37 IX. Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung
über die Organisation des Obergerichts vom 8. Dezember 1999 in Kraft2.
Sie ist im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.
2 Gleichzeitig wird die Verordnung über die Notariatsverwaltung
vom 14. Dezember 1988 aufgehoben.
1 OS 56, 238.
2 In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 184).
3 LS 177.10.
4 LS 177.11.
5 LS 211.1.
6 LS 211.21.
7 LS 212.51.
8 LS 242.
9 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 859; ABl 2010, 2525). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
10 Fassung gemäss B vom 3. Dezember 2014 (OS 70, 7; ABl 2014-12-12). In Kraft
seit 1. März 2015.
11 Fassung gemäss B vom 2. März 2016 (OS 71, 185; ABl 2016-03-18). In Kraft
seit 1. Juli 2016.