Ausstandspflicht
1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig.
2 Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie oder in der
Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe,
eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist oder
diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.
3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen.
4 Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.
Art. 42
Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende
1 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen sicher,
dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind und bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten.
Art. 43
Finanzaufsicht
1 Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahrgenommen.
Art. 44
Haftung
1 Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen
sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März 1958
(VG; SR 170.32).
2 Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten
zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden:
a) wesentliche Amtspflichten verletzt haben und
b) Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzuführen
sind.
3 Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen welche ein
Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.
4 Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädigten kein
Anspruch zu.
5 Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu
leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.
6 Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung.
Art. 45
Datenschutz
1 Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes
über den Datenschutz (DSG; SR 235.1 und Ausführungserlasse).
2 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen bezeichnen
in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Datenschutzaufsichtsstelle.
Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach Art. 27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.
Art. 46
Akteneinsicht
1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden
Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3 und Ausführungserlasse).
2 Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen.
3 Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 13 bis 15 des Öffentlichkeitsgesetzes des Bundes, SR 152.3) finden keine Anwendung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde informiert über eine Fristverlängerung
oder ihren Entscheid und erlässt auf Verlangen eine Verfügung.
4 Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.
Art. 47
Publikationen
1 Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Website.
2 Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der gemeinsam
von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen.
Art. 48
Anwendbares Recht
1 Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinngemäss zur
Anwendung.
6. Kapitel: Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die
Art. 49 Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten (6.)
Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslotterien
und grossen Sportwetten
1 Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sportwetten ist i. S. von Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei beschränkt.
2 Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin darf im
Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur
eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin benennen die
Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
3 Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2
BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für
die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Westschweizer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
Art. 50
Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte
gemäss Art. 49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie eine jährlich
wiederkehrende Abgabe nach Massgabe von Art. 65 bis 68 dieses Konkordats.
7. Kapitel: Abgaben (7.)
Art. 51 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (7.1.)
Massgebender Gesamtaufwand
1 Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;
b) Aufwand der GESPA;
c) auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinationsorgans
gemäss Art. 114 BGS.
Art. 52
Finanzierung
1 Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hiervor dienen vorab:
a) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Einzelfall
(Art. 54 ff.);
b) Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art. 59).
2 Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Gebühren gemäss Abs. 1 Bst. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem jedoch ein
enger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalterinnen oder Veranstaltern
von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).
3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden
Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte, Anteil
«Aufsicht», finanziert.
Art. 53
Gebührenreglement der GESPA
1 Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizierenden Gebührenreglement.
2 Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und dem
nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52 Abs. 2 und 3).
3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) sinngemäss.
Art. 54 Zweiter Abschnitt: Gebühren für Einzelakte der GESPA (7.2.)
Gebührenpflicht
1 Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GESPA
beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.
2 Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.
Art. 55
Bemessung
1 Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand und der
erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation
des ausführenden Personals, bemessen.
2 Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100.– und CHF 350.– pro Stunde.
3 Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebührenreglement fest.
4 Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen.
Art. 56
Gebührenzuschlag
1 Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss Art. 54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die:
a) auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden oder
b) ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müssen.
Art. 57
Auslagen
1 Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
a) Kosten für beigezogene Sachverständige;
b) Reise- und Transportkosten;
c) Übernachtungs- und Verpflegungskosten;
d) Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.
Art. 58
Vorschüsse
11 Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss
verlangen.
Art. 59 Dritter Abschnitt: Gebühren des Geldspielgerichts (7.3)
Gebühren des Geldspielgerichts
1 Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.
Art. 60 Vierter Abschnitt: Aufsichtsabgabe (7.4)
Abgabepflicht
1 Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.
Art. 61
Bemessung der Abgabe
1 Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich gestützt
auf das Budget der GESPA fest.
2 Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch Einzelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von
Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands decken und die Vorgaben betreffend die Bildung von Reserven (Art. 27 Abs. 2) eingehalten werden.
3 Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70 Prozent des
jährlichen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreiten.
4 Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Verhältnis ihrer Bruttospielerträge.
5 Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den an
die Spieler ausbezahlten Gewinnen.
Art. 62
Beginn und Ende der Abgabepflicht
1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.
2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die
Abgabe pro rata temporis geschuldet.
Art. 63
Erhebung der Abgabe
1 Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstaltern
aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in der Höhe des
voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung.
2 Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung sowie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kostenvorschuss und dem tatsächlich
geschuldeten Abgabebetrag werden auf den Kostenvorschuss des Folgejahres vorgetragen.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veranstalter
von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
5 Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig.
Fünfter Abschnitt: Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher
Art. 64 Veranstaltungsrechte (7.5)
Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft CHF 3 Mio.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhaberinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte verteilt.
3 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss Abs. 1
zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).
Art. 65
Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt sich zusammen aus einem Anteil «Prävention» und einem Anteil «Aufsicht».
Art. 66
Anteil «Prävention»
1 Der Anteil «Prävention» beträgt 0,5 Prozent des mit den Lotterien und Sportwetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags.
2 Die Erträge aus dem Anteil «Prävention» dürfen ausschliesslich für Massnahmen
gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden.
3 Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach dem in den
einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone verteilt.
4 Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.
Art. 67
Anteil «Aufsicht»
1 Die Höhe des Anteils «Aufsicht» wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von
Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
2 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ihres
Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Art. 28.
Art. 68
Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägerschaft
durch die GESPA.
2 Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.
8. Schlussbestimmungen (8.)
Art. 69
Inkraftreten
1 ...4
2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund mit.
3 ...5
4 Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden auf
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.
Art. 70
Geltungsdauer, Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
2 Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres durch
schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühestens auf das
Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.
Art. 71
Änderung des Konkordats
1 Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber, ob sie
eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats einleitet.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt
haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten
Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenommen werden. Die
Trägerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den
Kantonen zur Kenntnis.
4 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
5 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
Art. 72
Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten
1 Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der IKV6, der
C-LoRo7 sowie deren Nachfolgekonkordaten vor.
Art. 73
Übergangsbestimmungen
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an die
Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz gemäss
Art. 3 Bst. a IVLW.
2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der GE-
SPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission gemäss Art. 3 Bst. b IVLW.
Die amtierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission können ihre
Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unter Geltung
der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen
Amtszeit angerechnet.
3 Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über.
4 Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommission, die
bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an
die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 Bst. c IVLW. Die amtierenden
Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Richterinnen, Richtern,
Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der
IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen
Amtszeit angerechnet.
6 Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die bei
Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
7 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die
Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.
6 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom
26. Mai 1937 (welchem die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin beigetreten
sind).
7 9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher die Westschweizer Kantone beigetreten sind).
8 Die GESPA ist berechtigt, während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilligungen
Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Bewilligungen zu
erheben.
9 Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss Art. 34
erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023–2026. Bis Ende 2022 können
die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds zur Förderung des nationalen Sports verwenden.
10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt auf
Art. 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung im Sinne von
Art. 58.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2020-113 20.05.2019 01.01.2021
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.05.2019 01.01.2021 Erlass Grunderlass 2020-113