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16 provisions
Art. 1 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
Zweck
Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich der Sonderpädagogik
zusammen mit dem Ziel, den in der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft 1), in der Interkantonalen Vereinbarung über die
Harmonisierung der obligatorischen Schule 2) und im Bundesgesetz über die
Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen 3)
statuierten Verpflichtungen nachzukommen. Insbesondere
a) legen sie das Grundangebot fest, das die Bildung und Betreuung von
Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf garantiert,
b) fördern sie die Integration dieser Kinder und Jugendlichen in der
Regelschule,
c) verpflichten sie sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente.
1) SR 101
2) Erlasssammlung der EDK, Ziff. 1.2
3) SR 151.3
Art. 2
Grundsätze
Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf folgenden
Grundsätzen:
a) die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages;
b) integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter
Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes
oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen
Umfeldes und der Schulorganisation;
c) für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der
Unentgeltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann von den
Erziehungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden;
d) die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die
Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen.
Sonderpädagogik, Zusammenarbeit – Interkantonale Vereinbarung 416.5
Art. 3 II. Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen
Berechtigte
Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, die
in der Schweiz wohnen, haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht
auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen:
a) vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung
eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der
Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen
können,
b) während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass sie
in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark
beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne
spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen
können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt
worden ist.
Art. 4 III. Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots
Grundangebot
1 Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst:
a) Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung,
Logopädie und Psychomotorik,
b) sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer
Sonderschule sowie
c) Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in einer
sonderpädagogischen Einrichtung.
2 Die Kantone sorgen für die Organisation notwendiger Transporte und
übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer
Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle
nicht selbstständig bewältigen können.
Art. 5
Verstärkte Massnahmen
1 Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule
getroffenen Massnahmen als ungenügend, ist aufgrund der Ermittlung des
individuellen Bedarfs über die Anordnung verstärkter Massnahmen zu
entscheiden.
2 Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der
folgenden Merkmale aus:
Sonderpädagogik, Zusammenarbeit – Interkantonale Vereinbarung 416.5
a) lange Dauer,
b) hohe Intensität,
c) hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen sowie
d) einschneidende Konsequenzen für den Alltag, das soziale Umfeld oder
den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen.
Art. 6
Anordnung der Massnahmen
1 Die Vereinbarungskantone bezeichnen die für die Anordnung
sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden.
2 Die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen
Behörden bestimmen die Leistungsanbieter.
3 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Artikel 5 Abs. 1 erfolgt
im Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens durch die von den
zuständigen Behörden betrauten Abklärungsstellen, die nicht identisch sind
mit den Leistungsanbietern.
4 Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu
überprüfen.
Art. 7 IV. Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente
Gemeinsame Instrumente
1 Die Vereinbarungskantone benutzen im kantonalen Recht, im kantonalen
Konzept für den Bereich der Sonderpädagogik sowie in den entsprechenden
Richtlinien:
a) eine einheitliche Terminologie,
b) einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der
Leistungsanbieter und
c) ein standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlung des
individuellen Bedarfs gemäss Artikel 6 Abs. 3.
2 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
(EDK) ist verantwortlich für die wissenschaftliche Entwicklung und
Validierung der gemeinsamen Instrumente gemäss Absatz 1. Sie konsultiert
zu diesem Zweck die nationalen Dachverbände der Lehrpersonen, der
Erziehungsberechtigten und der Institutionen für Kinder und Jugendliche
mit einer Behinderung.
3 Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversammlung der
EDK mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet.
Sonderpädagogik, Zusammenarbeit – Interkantonale Vereinbarung 416.5
Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen
Verfahren.
4 Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des nationalen
Bildungsmonitorings.
Art. 8
Lernziele
Die Anforderungsniveaus für den Bereich der Sonderpädagogik werden auf
der Basis der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele und der
Bildungsstandards der Regelschule angepasst; sie berücksichtigen die
individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Kindes oder des
Jugendlichen.
Art. 9
Ausbildung der Lehrpersonen und des sonderpädagogischen
Fachpersonals
1 Die Grundausbildung der Lehrpersonen in Schulischer Heilpädagogik und
des sonderpädagogischen Fachpersonals für Kinder und Jugendliche wird
in den Anerkennungsreglementen der EDK oder im Bundesrecht geregelt.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in der Entwicklung eines geeigneten
Weiterbildungsangebots zusammen.
Art. 10
Kantonale Kontaktstelle
Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der EDK eine kantonale
Kontaktstelle, die für sämtliche den Bereich der Sonderpädagogik
betreffenden Fragen zuständig ist.
Art. 11
Ausserkantonale Leistungen
Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler stationärer
Einrichtungen und ausserkantonaler Einrichtungen der externen
Sonderschulung richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für
soziale Einrichtungen (IVSE) 4).
4) Erlasssammlung der EDK, Ziff. 3.2.1
Art. 12 V. Schlussbestimmungen
Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber
erklärt.
Art. 13 Sonderpädagogik, Zusammenarbeit – Interkantonale Vereinbarung 416.5
Austritt
Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber
erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten der Austrittserklärung
folgenden Kalenderjahres in Kraft.
Art. 14
Umsetzungsfrist
Die Kantone, die der Vereinbarung nach dem 1. Januar 2011 beitreten,
müssen diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der
Ratifizierung umsetzen.
Art. 15
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr
mindestens zehn Kantone beigetreten sind, jedoch frühestens auf den 1.
Januar 2011.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
Art. 16
Fürstentum Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung beitreten. Ihm stehen
alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Beitritt durch Gesetz vom 16.12.2009
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2011
Sonderpädagogik, Zusammenarbeit – Interkantonale Vereinbarung 416.5
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.10.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_002
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 25.10.2007 01.01.2011 2010_002