Die Gesundheitsversammlung oder der Rat können lokale, allgemeine, technische oder andere Konferenzen besonderer Art zum Studium jeder in die Zuständigkeit der Organisation fallenden Frage einberufen und für die Vertretung an Konferenzen von internationalen Organisationen und, mit der Zustimmung der betreffenden Regierung, von nationalen, amtlichen oder nichtamtlichen Organisationen sorgen. Die Art dieser Vertretung wird von der Gesundheitsversammlung oder vom Rate festgelegt.
Art. 42
Der Rat kann für die Vertretung der Organisation an Konferenzen sorgen, die nach seiner Ansicht für sie von Interesse sind.
Art. 43
Der Ort des Sitzes der Organisation wird durch die Gesundheitsversammlung nach Rücksprache mit den Vereinten Nationen festgelegt.
Art. 44
a. Die Gesundheitsversammlung bestimmt von Zeit zu Zeit die geographischen Regionen, in denen die Errichtung einer regionalen Organisation wünschenswert erscheint.
b. Die Gesundheitsversammlung kann unter Zustimmung der Mehrheit der zu jeder festgelegten Region gehörenden Mitgliedstaaten eine regionale Organisation errichten, um den besonderen Bedürfnissen dieser Region zu entsprechen. Es soll in jeder Region nicht mehr als eine regionale Organisation bestehen.
Art. 45
Jede regionale Organisation bildet in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verfassung einen integrierenden Bestandteil der Organisation.
Art. 46
Jede regionale Organisation umfasst einen Regionalausschuss und ein Regionalbüro.
Art. 47
Die Regionalausschüsse setzen sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der zugewandten Mitglieder der entsprechenden Region zusammen. Gebiete oder Gruppen von Gebieten einer Region, die für die Regelung ihrer internationalen Beziehungen nicht selber verantwortlich und nicht zugewandte Mitglieder sind, haben das Recht, in den Regionalausschüssen vertreten zu sein und darin mitzuwirken. Art und Bereich der Rechte und Pflichten dieser Gebiete oder Gruppen von Gebieten in den Regionalausschüssen werden durch die Gesundheitsversammlung im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat oder einer andern Behörde, die für die internationalen Beziehungen dieser Gebiete verantwortlich ist, und mit den Mitgliedstaaten der Region festgelegt.
Art. 48
Die Regionalausschüsse treten sooft als notwendig zusammen; sie bestimmen den Ort jeder Tagung.
Art. 49
Die Regionalausschüsse stellen ihre eigene Geschäftsordnung auf.
Art. 50
Der Regionalausschuss hat folgende Aufgaben:
a. er stellt Richtlinien auf für Angelegenheiten ausschliesslich regionalen Charakters;
b. er überwacht die Tätigkeit des Regionalbüros;
c. er schlägt dem Regionalbüro die Einberufung von technischen Konferenzen sowie jede zusätzliche Arbeit oder Untersuchung in Angelegenheiten des Gesundheitswesens vor, die nach Ansicht des Regionalausschusses dazu beitragen, das von der Organisation in dieser Region verfolgte Ziel zu erreichen;
d. er arbeitet mit den entsprechenden Regionalausschüssen der Vereinten Nationen und mit denjenigen anderer Spezialorganisationen zusammen und ebenso mit weitern internationalen regionalen Organisationen, die mit der Organisation gemeinsame Interessen besitzen;
e. er unterbreitet der Organisation durch Vermittlung des Generaldirektors seine Ansicht in Fragen des internationalen Gesundheitswesens, deren Bedeutung über den Rahmen der Region hinausgeht;
f. er empfiehlt die Erteilung von zusätzlichen regionalen Beiträgen durch die Regierungen der entsprechenden Regionen, wenn der für die Region aus dem Gesamtbudget der Organisation bewilligte Anteil nicht genügt, um die regionale Tätigkeit durchzuführen;
g. er führt jede weitere Aufgabe durch, die dem Regionalausschuss von der Gesundheitsversammlung, vom Rat oder vom Generaldirektor übertragen werden kann.
Art. 51
Das Regionalbüro untersteht der allgemeinen Autorität des Generaldirektors der Organisation und ist das Verwaltungsorgan des Regionalausschusses. Es hat ausserdem innerhalb der Region die Beschlüsse der Gesundheitsversammlung und des Rates durchzuführen.
Art. 52
Vorsteher des Regionalbüros ist der vom Rat im Einverständnis mit dem Regionalausschuss ernannte Regionaldirektor.
Art. 53
Das Personal des Regionalbüros wird ernannt gemäss Bestimmungen, die durch Übereinkommen zwischen dem Generaldirektor und dem Regionaldirektor festgelegt werden.
Art. 54
Die panamerikanische Gesundheitsorganisation, bestehend aus dem panamerikanischen Sanitätsamt und den panamerikanischen Sanitätskonferenzen, sowie alle andern vor der Unterzeichnung dieser Verfassung bestehenden regionalen zwischenstaatlichen Gesundheitsorganisationen sollen zur gegebenen Zeit in der Organisation aufgehen. Diese Einverleibung soll sobald als möglich erfolgen durch eine gemeinsame Aktion unter gegenseitiger Zustimmung der zuständigen Stellen, die durch die interessierten Organisationen bekannt gegeben wird.
Art. 55
Der Generaldirektor stellt den Voranschlag auf und unterbreitet ihn dem Rat. Der Rat prüft den Voranschlag und legt ihn zusammen mit den ihm gut scheinenden Empfehlungen der Gesundheitsversammlung vor.
Fassung gemäss Beschluss der 26. Weltgesundheitsversammlung vom 22. Mai 1973, in Kraft seit 3. Febr. 1977 (AS 1977 621 Ziff. I).
Art. 56
Unter Vorbehalt eines Abkommens zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen prüft und genehmigt die Gesundheitsversammlung den Voranschlag und nimmt die Kostenverteilung unter die Mitgliedstaaten nach einem von ihr festzu-setzenden Schlüssel vor.
Art. 57
Die Gesundheitsversammlung oder in ihrem Namen der Rat können Geschenke und Legate an die Organisation empfangen und verwalten unter der Voraussetzung, dass die an diese Geschenke oder Legate geknüpften Bedingungen der Gesundheitsversammlung oder dem Rat annehmbar erscheinen und mit den Zielen und der Politik der Organisation übereinstimmen.
Art. 58
Ein Spezialfonds, über den der Rat nach freiem Ermessen verfügen kann, wird errichtet, um dringenden Fällen und unvorhergesehenen Ereignissen zu begegnen.
Art. 59
Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme in der Gesundheitsversammlung.
Art. 60
a. Beschlüsse der Gesundheitsversammlung über wichtige Fragen werden mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und stimmenden Mitgliedstaaten gefasst. Diese Fragen umfassen: die Annahme von Verträgen oder Abkommen; die Genehmigung von Abkommen über die Beziehungen der Organisation zu den Vereinten Nationen und zu zwischenstaatlichen Organisationen und Institutionen, in Anwendung der Artikel 69, 70 und 72; Änderungen der vorliegenden Verfassung.
b. Beschlüsse über andere Fragen, inbegriffen die Festlegung weiterer Kategorien von Fragen, über die mit Zweidrittelsmehrheit zu entscheiden ist, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmenden Mitgliedstaaten gefasst.
c. Im Rat und in den Kommissionen der Organisation wird die Abstimmung über Fragen gleicher Natur gemäss den Buchstaben a und b dieses Artikels durchgeführt.
Art. 61
Jeder Mitgliedstaat legt der Organisation jährlich Bericht ab über die zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung getroffenen Massnahmen und die damit erzielten Fortschritte.
Art. 62
Jeder Mitgliedstaat erstattet jährlich Bericht über die Massnahmen, die er in Ausführung der ihm von der Organisation gemachten Empfehlungen und in Hinsicht auf die Verträge, Abkommen und Regelungen getroffen hat.
Art. 63
Jeder Mitgliedstaat gibt der Organisation rasch die wichtigen Gesetze, Verordnungen, amtlichen Berichte und Statistiken bekannt, die das Gebiet des Gesundheitswesens berühren und in diesem Staat veröffentlicht worden sind.
Art. 64
Jeder Mitgliedstaat erstattet statistische und epidemiologische Berichte in der von der Gesundheitsversammlung zu bestimmenden Weise.
Art. 65
Auf Verlangen des Rates liefert jeder Mitgliedstaat im Rahmen der Möglichkeit alle weitern Auskünfte über das Gebiet des Gesundheitswesens.
Art. 66
Die Organisation geniesst auf dem Gebiete jedes Mitgliedstaates die für die Erreichung ihres Zieles und die Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Rechtsfähigkeit.
Art. 67
a. Die Organisation geniesst auf dem Gebiete jedes Mitgliedstaates die für die Erreichung ihres Zieles und die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Privilegien und Immunitäten.
b. Ebenso geniessen die Vertreter der Mitgliedstaaten, die am Rate beteiligten Persönlichkeiten und das technische und administrative Personal der Organisation die für die ungehinderte Ausübung ihrer Tätigkeit im Dienste der Organisation notwendigen Privilegien und Immunitäten.
Art. 68
Diese Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten sollen in einem besonderen Abkommen festgelegt werden, das von der Organisation im Einvernehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorzubereiten und zwischen den Mitgliedstaaten abzuschliessen ist.
Art. 69
Die Organisation soll als eine der in Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehenen Spezialorganisationen mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht werden. Das oder die Abkommen zur Regelung der Beziehungen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen müssen mit Zweidrittelsmehrheit von der Gesundheitsversammlung genehmigt werden.
Art. 70
Die Organisation soll, wo dies wünschenswert erscheint, in wirksame Beziehungen zu andern zwischenstaatlichen Organisationen treten und eng mit diesen zusammenarbeiten. Jedes mit diesen Organisationen offiziell abgeschlossene Abkommen muss von der Gesundheitsversammlung mit Zweidrittelsmehrheit genehmigt werden.
Art. 71
Die Organisation kann in Fragen ihrer Befugnis geeignete Schritte unternehmen, um sich mit internationalen nichtamtlichen Organisationen und, mit Zustimmung der betreffenden Regierung, mit nationalen, amtlichen oder nichtamtlichen Organisationen ins Einvernehmen zu setzen und mit ihnen zusammenzuarbeiten.
Art. 72
Unter Vorbehalt der Genehmigung durch eine Zweidrittelsmehrheit der Gesundheitsversammlung kann die Organisation von andern internationalen Organisationen oder Institutionen, deren Zweck und Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen, diejenigen Aufgaben, Mittel und Verpflichtungen übernehmen, die der Organisation auf Grund eines internationalen Abkommens oder beidseitig annehmbarer und zwischen den zuständigen Organen der betreffenden Organisationen abgeschlossener Vereinbarungen übertragen werden.
Art. 73
Der Wortlaut von Abänderungsanträgen zu dieser Verfassung soll den Mitgliedstaaten durch den Generaldirektor mindestens sechs Monate vor der Behandlung durch die Gesundheitsversammlung unterbreitet werden. Die Abänderungen treten für alle Mitgliedstaaten in Kraft, wenn sie von der Gesundheitsversammlung mit Zweidrittelsmehrheit angenommen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren eigenen verfassungsrechtlichen Bestimmungen genehmigt worden sind.
Art. 74
Der chinesische, englische, französische, spanische und russische Wortlaut dieser Verfassung sind in gleicher Weise als massgebend anzusehen.
Art. 75
Jede Frage oder jeder Streitfall betreffend die Auslegung oder die Anwendung dieser Verfassung, der nicht auf dem Verhandlungsweg oder durch die Gesundheitskonferenz geregelt werden kann, ist von den Parteien dem Internationalen Gerichtshof gemäss dem Statut dieses Gerichtshofes zu unterbreiten, es sei denn, dass die beteiligten Parteien sich auf eine andere Regelung einigen.
SR 0.193.501
Art. 76
Mit der Ermächtigung der Generalversammlung der Vereinten Nationen oder mit der Ermächtigung auf Grund von Abkommen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen kann die Organisation über jede in ihrem Zuständigkeitsbereich auftauchende Rechtsfrage ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofes einholen.
Art. 77
Der Generaldirektor kann die Organisation vor dem Gerichtshof in jedem Verfahren, das sich aus der Einholung eines solchen Gutachtens ergibt, vertreten. Er hat die nötigen Vorkehren zu treffen, um den Fall dem Gerichtshof zu unterbreiten, einschliesslich derjenigen, die zur Begründung der verschiedenen Ansichten über die betreffende Frage erforderlich sind.
Art. 78
Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Kapitel III steht die vorliegende Verfassung allen Staaten zur Unterzeichnung oder Annahme offen.
Art. 79
a. Die Staaten können dieser Verfassung beitreten durch:
I. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung;
II. Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung mit nachfolgender Annahme;
III. einfache Annahme.
b Die Annahme wird wirksam durch die Hinterlegung einer offiziellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 80
Die vorliegende Verfassung tritt in Kraft, wenn sechsundzwanzig Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ihr gemäss den Bestimmungen von Artikel 79 beigetreten sind.