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2 provisions
Art. 1 Waldreservat La Crêta – V 721.3.42
1 Der Wald, der sich im Perimeter des am 27. Juni 2024 vom Amt für Wald
und Natur erstellten Plans befindet und eine Fläche von 8,35 ha umfasst, wird
zum Waldreservat La Crêta erklärt. Es handelt sich um ein Totalwaldreservat.
2 Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim
Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
Waldreservat La Crêta – V 721.3.42
3 Das Waldreservat bleibt ab dem 1. Januar 2025 für die Dauer von 50 Jahren
bestehen.
Art. 2
1 Innerhalb des Reservats sind waldbauliche Eingriffe und die Erstellung von
Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
a) waldbauliche Massnahmen zum Entfernen von Bäumen, die auf Landwirtschaftsland oder auf eine offizielle Freizeitroute gefallen sind;
b) Sicherheitsschläge entlang der offiziellen Freizeitrouten;
c) Planung, Benutzung, Markierung und Unterhalt dieser Wege;
d) Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten;
e) Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern
dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen
vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden;
f) Sammeln von Pilzen sowie die Ausübung der Jagd unter Vorbehalt der
einschlägigen Gesetzgebung.
3 Bei waldbaulichen Massnahmen nach Artikel 2 Abs. 2 Bst. a und b werden
diese Bäume, soweit möglich, im Waldreservat belassen.
4 Bei Eingriffen gegen Borkenkäfer wird gefälltes Holz im Reservat am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde.
Waldreservat La Crêta – V 721.3.42
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.06.2026 Erlass Grunderlass 01.12.2025 2026_051
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 16.06.2026 01.12.2025 2026_051