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In force since 1994-12-19, as the publisher states.
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8 provisions
Art. 1
1. Bei Bardonnex/Saint‑Julien werden auf der Autobahn RN 1 A/A 401 beidseitig der Grenze nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2. Die französische und die schweizerische Ein‑ und Ausgangsabfertigung für Handelsware finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
Art. 2
1. Die Zone umfasst alle Anlagen, die für die Abfertigung von Handelswaren bestimmt sind, mit Ausnahme des Platzes für die Abfertigung von Reisenden.
Die Zone ist begrenzt:
a. auf französischem Hoheitsgebiet, zur Ausübung der schweizerischen Zollkontrollen:– im Norden durch die Grenze;
– im Süden durch die Nordgrenze des Viadukts;
– im Osten und im Westen durch die Umzäunung der Plattform.
b. auf schweizerischem Hoheitsgebiet, zur Ausübung der französischen Zollkontrolle:– im Norden durch die Rückweisespur, diese eingeschlossen;
– im Süden durch die Grenze;
– im Osten und im Westen durch die Umzäunung der Plattform, einschliesslich der Gebäude.
2. Die Zone ist in drei Sektoren eingeteilt:
a. einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, der sich sowohl auf schweizerischem als auch französischem Hoheitsgebiet befindet, umfassend:– die Fahrbahnen und die Trottoirs entlang der Fahrbahnen, die Stauräume und die Zollhöfe;
– die Schalterhallen der Büros für die Ausfuhrabfertigung in den Hauptgebäuden und die Wege, die dorthin führen;
– die Rampen;
– die Brückenwagen,
– die Parkplätze für Privatfahrzeuge oder für Dienstfahrzeuge der Beamten im Dienst;
– im schweizerischen Hauptgebäude:– die Gänge im Untergeschoss, die zu den Rampen führen;
– die Toiletten im ersten Geschoss, auf der Seite des französischen Zolls
b. einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor auf französischem Hoheitgebiet, umfassend:– im Hauptgebäude:– im Erdgeschoss ein Büro für die Abfertigung von Handelswaren;
– im Untergeschoss: einen Raum als Archiv;
– in der Warenhalle: einen abschliessbaren Raum für die Lagerung,
– beim Eingang in den französischen Zollhof: Die Räume in den Abfertigungskabinen für Handelswaren, die zur Einfuhr nach Frankreich bestimmt sind.
c. einen den französischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor auf’ schweizerischem Hoheitsgebiet, umfassend:– im Hauptgebäude:– im ersten Stock: zwei Büros für die Abfertigung von Handelswaren;
– im Erdgeschoss: ein Revisionsbüro,
– in der Warenhalle: einen abschliessbaren Raum für die Lagerung.
Art. 3
Es wurde vereinbart, dass beide Zollverwaltungen für die freie Benützung der Waagen, die sich im gemeinsamen Sektor befinden, die nötigen Mittel einsetzen, um den Zugang in die technischen Räume zu gewähren, die sich in den zur alleinigen Benützung gehörenden Sektoren befinden.
Art. 4
Ein Zonenplan, auf dem
– der gemeinsam benützte Sektor rosarot gefärbt ist,
– der den französischen Bediensteten zur Benützung vorbehaltene Sektor rot gefärbt ist,
– der den schweizerischen Bediensteten zur Benützung vorbehaltene Sektor blau gefärbt ist,
bildet integrierender Bestandteil der Vereinbarung.
In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 5
Die Zollbeamten der beiden Staaten, die mit der Abfertigung beauftragt sind und ihren Dienst in der Zone aufnehmen oder zurückkehren, nachdem sie den Dienst beendet haben, können den direkten Weg über das Gebiet des Nachbarstaates benützen, der über die Zollämter Saint‑Julien und Perly führt.
Art. 6
1. Die Regionalzolldirektion Léman in Annecy einerseits, und die Direktion des VI. Zollkreises in Genf andererseits, regeln gemeinsam die Einzelheiten, insbesondere die Abwicklung des Verkehrs.
2. Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten der beteiligten örtlichen Verwaltungen der beiden Staaten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitraum anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung der sich bei der Grenzabfertigung ergebenden Schwierigkeiten.
Art. 7
Da die gegenseitig den Bediensteten der beteiligten Verwaltungen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ungefähr gleichwertig sind, braucht weder eine Benützungsentschädigung festgesetzt noch die Verteilung der Heizungs‑ und Beleuchtungskosten vorgenommen zu werden.
Art. 8
Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.›
Der Schweizerische Bundesrat hat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt.
Die Botschaft schlägt daher vor, dass die vorliegende Note und diejenige, welche das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihr als Antwort zustellen wird, das Einvernehmen beider Regierungen nach Artikel 1 Absatz 4 des obenbezeichneten Abkommens vorn 28. September 1960 zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen bei Bardonnex/Saint‑
Julien bilden. Sie schlägt vor, dass diese Vereinbarung am 19. Dezember 1994 in Kraft tritt.
Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft bekanntzugeben, dass die französische Regierung dem Vorstehenden zustimmt.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
SR 0.631.252.934.95