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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz

Luzern · 700 · statute

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Contents: 49 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 Nr. 700 3
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14 Nr. 700 5
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 20 Nr. 700 7
  20. § 21
  21. § 22
  22. § 23
  23. § 24
  24. § 25
  25. § 26
  26. § 27
  27. § 28 verlängert werden. *
  28. § 29 Nr. 700 9
  29. § 30
  30. § 31 belasteten Standorten
  31. § 32
  32. § 33
  33. § 34
  34. § 35
  35. § 36
  36. § 37
  37. § 38
  38. § 39
  39. § 40
  40. § 41
  41. § 42
  42. § 43
  43. § 44
  44. § 46
  45. § 47 Kostenverfügung. *
  46. § 48
  47. § 49
  48. § 50 Nr. 700 15
  49. § 51

49 provisions

§ 1

Kanton 1 Der Kanton vollzieht das Umweltrecht des Bundes, soweit nicht die Gemeinden mit dem Vollzug beauftragt werden.

§ 2

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat hat die Aufsicht über den Vollzug des Umweltschutzes. 2 Er erlässt Verordnungen, soweit sie für den Vollzug des Bundesrechts und dieses Gesetzes notwendig sind. 3 Er bezeichnet die zuständige kantonale Behörde. 4 Er fördert die Zusammenarbeit mit andern Kantonen. 1 SR 814.01 2 GR 1997 912 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1998 894 | G 1998 521 2 Nr. 700

§ 3

Gemeinden 1 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. Sie bezeichnet eine Umweltschutzstelle. * 2 Die Gemeinden suchen bei örtlichen Umweltproblemen in einem informellen Verfahren zuerst selber nach Lösungen. * 3 Sie können von kantonalen Behörden zu Sachverhaltsabklärungen, Kontrollen und ähnlichem beigezogen werden. 4 Der Regierungsrat kann bestimmte Befugnisse den Gemeinden übertragen, wenn diese es beantragen und über die nötigen Voraussetzungen verfügen.

§ 4

Private 1 Die Behörden können Vollzugsaufgaben des Umweltrechts Privaten übertragen, insbesondere bei der Kontrolle und bei der Überwachung. 2 Allgemeine Massnahmen des Kantons

§ 5

Umweltbeobachtung 1 Die zuständige kantonale Behörde beobachtet und überwacht nach den Anforderungen des Bundesrechts den Zustand und die Entwicklung der Umwelt sowie der natürlichen Ressourcen, wie Luft, Boden und Wasser, der Lebensräume und Lebensgemeinschaften. 2 Die Umweltbeobachtung dient der frühzeitigen Problemerkennung, der wirksamen und kostenorientierten Ausgestaltung von Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Erfolgskontrolle getroffener Massnahmen. 3 Die Umweltbeobachtung kann durch Messungen, Erhebungen, statistische Auswertungen, Modellrechnungen, Schätzverfahren und andere wissenschaftlich anerkannte Methoden erfolgen. Die Ergebnisse werden in Katastern, Inventaren, Kartenwerken oder Berichten festgehalten.

§ 6

Konzepte 1 Der Regierungsrat kann kantonale Behörden beauftragen, Konzepte zu erarbeiten. 2 Konzepte sollen aufgrund des aktuellen Zustands Massnahmen und das weitere Vorgehen aufzeigen. 3 Sie werden vom Regierungsrat genehmigt und allenfalls für kantonale Behörden als verbindlich erklärt.

§ 7 Nr. 700 3

Förderung 1 Der Kanton kann Forschungsarbeiten in Auftrag geben oder unterstützen. 2 Er kann die Entwicklung von Anlagen und Verfahren, mit denen die Umweltbelastung vermindert werden kann, im Rahmen der verfügbaren Mittel fördern, sofern dies überwiegend im öffentlichen Interesse geschieht. 3 Er fördert Massnahmen, die ein umweltgerechtes Verhalten der Bevölkerung zum Ziel haben.

§ 8

Information und Beratung 1 Die kantonalen und kommunalen Behörden informieren die Öffentlichkeit periodisch über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung. 2 Die zuständige Behörde berät Behörden und Private. Sie empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung. 3 Der Regierungsrat regelt den Austausch von Informationen. 3 Luftreinhaltung 3.1 Massnahmen im Baubewilligungsverfahren

§ 9

1 Die Gemeinden sorgen im Baubewilligungsverfahren dafür, dass die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen oder geänderten stationären Anlagen eingehalten werden. 2 Sie können von der Erstellerin oder vom Ersteller eine Emissionserklärung verlangen. 3 Steht fest oder ist zu erwarten, dass eine neue oder geänderte stationäre Anlage erhebliche Emissionen verursachen wird, können die Gemeinden von der Erstellerin oder vom Ersteller vor der Erteilung der Baubewilligung eine Immissionsprognose verlangen. 4 Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung neue oder geänderte stationäre Anlagen, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen. Baugesuche für solche Anlagen sind der zuständigen kantonalen Behörde zur Stellungnahme zu unterbreiten. 4 Nr. 700 3.2 Massnahmen bei Feuerungsanlagen

§ 10

Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden sorgen für die Kontrolle der Feuerungsanlagen. § 11 bleibt vorbehalten. 2 Bei Mängeln von Feuerungsanlagen oder andern Problemen ordnen die Gemeinden die notwendigen Massnahmen an.

§ 11

Aufgaben der kantonalen Behörden 1 Der Regierungsrat regelt die Organisation und die Ausrüstung der Feuerungskontrolle sowie die Ausbildung der Feuerungskontrolleurinnen und -kontrolleure. 2 Die zuständige kantonale Behörde a. kontrolliert die Feuerungsanlagen, die der Regierungsrat bezeichnet, und ordnet die notwendigen Massnahmen an, b. sorgt für die Weiterbildung der Kontrollpersonen, c. überwacht die Kontrolltätigkeit in den Gemeinden, d. führt und veröffentlicht ein Verzeichnis mit den im Kanton zur Feuerungskontrolle berechtigten Firmen und Personen.

§ 12

Ergänzendes Recht 1 Die Gemeinden können die Mindesthöhe von Kaminen bestimmen. 2 Der Regierungsrat kann Grenzwertverschärfungen aufgrund des Massnahmenplans nach § 13 festsetzen. 3.3 Massnahmenplan bei Luftverunreinigungen

§ 13

Massnahmenplan bei Luftverunreinigungen 1 Der Regierungsrat erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden den Massnahmenplan bei Luftverunreinigungen. 2 Er sorgt für die Umsetzung des Massnahmenplans und für die dazu nötigen rechtlichen und organisatorischen Grundlagen. Er führt Erfolgskontrollen durch. 3 Er bezeichnet für die unmittelbar umsetzbaren Massnahmen die zuständige Behörde und legt einen Zeitplan fest. 4 Die Gemeinden setzen den Massnahmenplan in ihrem Kompetenzbereich um.

§ 14 Nr. 700 5

Massnahmen 1 Die zuständige kantonale Behörde kann Grossemittenten, deren Anlagen mit Emissionen wie Stickoxiden (NOX) oder flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) über den im Massnahmenplan festgelegten Emissionsfrachten liegen, zur Reduktion des Schadstoffausstosses verpflichten.

§ 15

Emissionsverbund 1 Hat die zuständige kantonale Behörde die Emissionsbegrenzungen verschärft, können die Inhaberinnen oder Inhaber von Emissionsquellen, die von der Verschärfung betroffen sind, mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde einen Emissionsverbund bilden. 2 Bei einem Emissionsverbund wird nicht die Emission der einzelnen Anlage beurteilt, sondern die Summe aller Emissionen aus dem Verbund. 3 Die zuständige kantonale Behörde stimmt dem Verbund zu, wenn a. der gesamte Ausstoss der betreffenden Schadstoffe mindestens 15 Prozent tiefer ist als die Summe der zulässigen Emissionen der einzelnen Emissionsquellen, b. der Verbund gleiche oder ähnliche Schadstoffe betrifft, c. die Emissionsquellen in einem für die Lufthygiene relevanten räumlichen Zusammenhang stehen, d. die Kontrolle der Emissionen gewährleistet ist und e. der Verbund nicht zu einer übermässigen regionalen Ballung von Emissionen führt. 4 Sie kann ihre Zustimmung zum Verbund entziehen, wenn die Bedingungen dafür nicht mehr gegeben sind. 4 Lärmschutz

§ 16

Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden ergreifen die notwendigen Massnahmen gegen schädlichen oder lästigen Lärm, soweit dieser nicht von Anlagen im Sinn des Umweltschutzgesetzes3 ausgeht. 2 Sie vollziehen unter Vorbehalt von § 17 die bundesrechtlichen Vorschriften über a. die Errichtung und Änderung ortsfester Anlagen, b. die Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten, c. den Schallschutz an neuen Gebäuden und bei wesentlichen Umbauten. 3 SR 814.01 6 Nr. 700 3 Sie stellen Gesuche um Bewilligung der Erschliessung von Bauzonen und von Bau-, Gestaltungs- und Bebauungsplänen in lärmbelasteten Gebieten sowie Gesuche um Bewilligung der Errichtung oder Änderung ortsfester Anlagen der zuständigen kantonalen Behörde zur Stellungnahme zu. 4 Sie begrenzen und kontrollieren die Emissionen neuer oder wesentlich geänderter Anlagen.

§ 17

Aufgaben der zuständigen kantonalen Behörde 1 Die zuständige kantonale Behörde a. gewährt im Einzelfall Erleichterungen bei der Errichtung oder Sanierung ortsfester Anlagen und beim Schallschutz an neuen Gebäuden, b. bewilligt Ausnahmen bei der Erschliessung von Bauzonen, c. erteilt die Zustimmung für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten, soweit sie im Bundesrecht vorgesehen ist, d. verschärft die Anforderungen an den Schallschutz bei neuen Gebäuden, e. ordnet die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall zu, f. vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz des Publikums vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen an Veranstaltungen. 2 Sie ordnet die Sanierung bestehender ortsfester Anlagen an.

§ 18

Aufgaben der Strassenverwaltungsbehörden 1 Bei der Errichtung oder Änderung von Strassenverkehrsanlagen sorgt die Strassenverwaltungsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften gegen den Lärm. Sie führt auch die Sanierung bestehender Verkehrsanlagen durch und vollzieht die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden. § 19 * Aufgaben des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat erstellt Mehrjahrespläne für sanierungsbedürftige Strassen oder Strassenabschnitte. Ziel ist, die von Strassenverkehrsanlagen verursachten Lärmimmissionen so zu reduzieren, dass sie den Vorschriften des Umweltschutzrechtes genügen. Die Mehrjahrespläne und das Programm Gesamtmobilität gemäss Strassengesetz vom 21. März 19954 sind aufeinander abzustimmen. * 2 Die Gemeinden melden sanierungsbedürftige Gemeindestrassen oder Abschnitte davon, die in die Mehrjahrespläne aufgenommen werden sollen. 3 Die Erarbeitung und Bewilligung der Projekte zur Sanierung von Strassen oder Strassenabschnitten richtet sich nach der für den Strassenbau und -unterhalt geltenden Zuständigkeitsordnung. 4 SRL Nr. 755

§ 20 Nr. 700 7

Kostentragung 1 Die Kosten für Luftschadstoff- und Lärmermittlungen und für Emissionsbegrenzungen bei neuen oder geänderten Strassenverkehrsanlagen sowie für Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Strassenverkehrsanlagen tragen die Gemeinden bei Gemeindestrassen und der Kanton bei Kantonsstrassen. Die §§ 83 und 83a des Strassengesetzes5 sind anzuwenden. * 2 Bei Schallschutzmassnahmen an Gebäuden sind die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen Wärmedämmungen von dieser Regelung ausgenommen. 3 Die Beiträge des Bundes an die Kosten bei Gemeindestrassen werden den Gemeinden nach Massgabe der Mehrjahrespläne vergütet. * 5 Abfallbewirtschaftung 5.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 21

Planung 1 Dem Regierungsrat obliegt die Abfallplanung. Er gibt den Betroffenen die Möglichkeit, sich in einer Vernehmlassung zu seiner Planung zu äussern.

§ 22

Einzugsgebiete, Zuweisung 1 Der Regierungsrat kann nach Anhören der Betroffenen für Abfallanlagen Einzugsgebiete festlegen und Abfälle bestimmten Anlagen zuweisen.

§ 23

Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden entsorgen die Siedlungsabfälle und sorgen für die Errichtung und den Betrieb der erforderlichen Anlagen zu deren Verwertung und Behandlung. 2 Jede Gemeinde erlässt ein Reglement über die Abfallentsorgung. Das Reglement kann dem zuständigen Departement vor seinem Erlass freiwillig zur Vorprüfung eingereicht werden. Die Vorprüfung ist gebührenpflichtig. * 3 Die Gemeinden können die Inhaberinnen und Inhaber von Siedlungsabfällen verpflichten, diese einer bestimmten Sammelstelle oder Anlage zur Verwertung oder Behandlung zuzuführen. 4 Kann die Inhaberin oder der Inhaber von Abfällen nicht ermittelt werden oder ist sie oder er zahlungsunfähig, tragen die Gemeinden die Entsorgungskosten. 5 SRL Nr. 755 8 Nr. 700

§ 24

Übrige Abfälle, Sonderabfälle 1 Der Regierungsrat trifft bei den übrigen Abfällen und bei Altautos die notwendigen Massnahmen. 2 Die zuständige kantonale Behörde verfügt und kontrolliert die Bewilligungen und Massnahmen im Bereich der Sonderabfälle.

§ 25

Projektbewilligung für Deponien und Abfallanlagen 1 Projekte von Deponien und Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen bedürfen einer Bewilligung des Regierungsrates. Mit dieser Bewilligung werden zugleich alle erforderlichen Bewilligungen kantonaler Behörden, wie des Raumplanungs-, des Forst-, des Verkehrs-, des Wasser-, des Strassen- und des Gewässerschutzrechts, sowie das Enteignungsrecht nach dem kantonalen Enteignungsgesetz vom 29. Juni 19706 erteilt. 2 Der Regierungsrat regelt das Bewilligungsverfahren in der Verordnung. 3 Erfordern andere Abfallanlagen eine Projektbewilligung, wird diese durch die Gemeinde erteilt.

§ 26

Baubewilligung für Deponien und Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen 1 Für die Erteilung von Baubewilligungen für Deponien und Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen sind die Gemeinden zuständig. 2 Verzögert eine Gemeinde nach Ablauf der Einsprachefrist den Entscheid über das Baugesuch über Gebühr, setzt der Regierungsrat der Gemeinde auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers für den Erlass des Entscheids eine angemessene Frist. 3 Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist befindet der Regierungsrat anstelle der Gemeinde über das Baugesuch.

§ 27

Betriebsbewilligung für Abfallanlagen und Deponien * 1 Bevor Abfallanlagen, in denen jährlich mehr als 100 Tonnen Abfälle entsorgt werden, sowie Deponien ihren Betrieb aufnehmen, muss dafür eine Betriebsbewilligung von der zuständigen kantonalen Behörde eingeholt werden. * 2 Die Betriebsbewilligung ist auf höchstens fünf Jahre befristet. Sie kann auf Gesuch

§ 28 verlängert werden. *

Kontrolle 1 Die zuständige kantonale Behörde beaufsichtigt die Entsorgung der Abfälle und den Betrieb der Abfallanlagen. 6 SRL Nr. 730

§ 29 Nr. 700 9

Deponienachsorge 1 Die zuständige kantonale Behörde bewilligt und kontrolliert die Massnahmen für die Deponienachsorge und verfügt die finanzielle Sicherstellung. Sie entscheidet über den Zeitpunkt der Beendigung der Nachsorge.

§ 30

Kosten der Gemeinden 1 Die Gemeinden finanzieren ihre Aufgaben im Abfallwesen mit kostendeckenden Gebühren, die in ihren Reglementen über die Abfallentsorgung festzulegen und verursachergerecht zu bemessen sind. Einen Teil der gesamten Kosten können sie über eine Grundgebühr decken. 2 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung wie Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Erweiterung, Ersatz, Abschluss und Nachsorge der Abfallanlagen und des Sammeldienstes sowie die Öffentlichkeitsarbeit und die Administration decken und eine angemessene Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen. 5.2 Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle

§ 31 belasteten Standorten

Sanierung 1 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet nach Anhören der betroffenen Gemeinden über Untersuchung, Sanierungsbedarf, Sanierungsprojekt, Sanierung und Überwachung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten sowie über weitere geeignete Massnahmen. 2 Der Regierungsrat erlässt die Verfügung über die Kostenverteilung.

§ 32

Beiträge 1 Der Kanton leistet im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge an die anrechenbaren Sanierungskosten, wenn die Sanierung umweltverträglich und wirtschaftlich ist, dem Stand der Technik entspricht und wenn a. die Verursacherinnen oder die Verursacher nach Bundesrecht keine Kosten der Untersuchung und Sanierung übernehmen müssen oder b. * … c. eine Deponie oder ein Standort zu sanieren ist, wo zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind. 2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Höhe der Beiträge sowie die anrechenbaren Sanierungskosten. 10 Nr. 700 § 32a * Ausfallkosten 1 Können die Verursacherinnen und Verursacher nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, tragen die Gemeinden deren Anteil an den anrechenbaren Sanierungskosten (Ausfallkosten). 2 Für die Finanzierung der Ausfallkosten sowie der Kosten, welche die Gemeinden als Verursacherinnen zu tragen haben, erheben die Gemeinden eine Sonderabgabe pro steuerpflichtige Person (natürliche und juristische Personen). Die Höhe der Sonderabgabe richtet sich nach den Ausfallkosten im ganzen Kanton. Die Erhebung der Sonderabgabe wird bis Ende Dezember 2026 befristet. * 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung. 6 Bodenschutz

§ 33

Umgang mit dem Boden 1 Natürlich gewachsener Boden, der abgetragen wird, soll grundsätzlich wieder als Boden verwendet werden. Er ist Ersatzprodukten vorzuziehen.

§ 34

Massnahmen 1 Die zuständige kantonale Behörde verfügt die notwendigen Massnahmen bezüglich der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, der Bewirtschaftung und der Nutzung des Bodens sowie der Wiederherstellung der Nutzbarkeit. 2 Der Regierungsrat regelt das Vorgehen und die Art der Massnahmen soweit notwendig in der Verordnung. 3 Er kann den Vollzug einzelner Massnahmen den Gemeinden übertragen. 7 Umweltgefährdende Stoffe und Organismen

§ 35

1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug im Bereich der umweltgefährdenden Stoffe. 2 Er regelt die notwendige Organisation und den Vollzug im Bereich der umweltgefährdenden Organismen. Er kann eine beratende Kommission einsetzen. Nr. 700 11 8 Katastrophenschutz

§ 36

Allgemeine Bestimmungen 1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren bei der Ergreifung von Massnahmen, die für den Schutz der Menschen und der Umwelt vor schweren Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse notwendig sind, soweit dieses nicht durch Bundesrecht geordnet ist. 2 Er erlässt Vorschriften über Organisation, Ausrüstung, Ausbildung, Einsatz und Kosten der Strahlen-, Bio-, Chemie- und Ölwehren (ABC-Wehren). * 3 Er regelt in der Verordnung die notwendige Koordination und bezeichnet die Meldestelle.

§ 37

Aufgaben 1 Die nötigen Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Polizei und der zuständigen kantonalen Behörde trifft: * a. * bei Gefährdung oder Schädigung des Menschen oder der Umwelt durch atomare Strahlen die A-Wehr (Strahlenwehr), b. * bei Gefährdung oder Schädigung des Menschen oder der Umwelt durch biologische Agenzien die B-Wehr (Biowehr), c. * bei Gefährdung oder Schädigung des Menschen oder der Umwelt durch chemische Stoffe, Mineralöl oder Treibstoffe die C-Wehr (Chemie- und Ölwehr). 2 … * 3 Die Gemeinden übernehmen den Ersteinsatz und kleinere Ölwehreinsätze. 4 Untersuchungs- und Sanierungsmassnahmen, welche die ABC-Wehren nicht durchführen können, sind Dritten zu übertragen. *

§ 38

Finanzierung 1 Die Kosten für Ausrüstung, Ausbildung und Unterhalt der kantonalen Stützpunkte der ABC-Wehren trägt der Kanton. * 2 Die Kosten für die Erstausrüstung der Ölwehren der Ortsfeuerwehren trägt der Kanton. Die Ausbildung und den Unterhalt bei Ölwehren und die Ausbildung bei Chemie- und Strahlenwehren der Ortsfeuerwehren tragen die Gemeinden.

§ 39

Einsatzkosten 1 Die Verursacherin oder der Verursacher trägt die Kosten des Einsatzes der ABC-Wehren und leistet als Beitrag an die Ausrüstungs-, Unterhalts- und Ausbildungskosten eine Gebühr, deren Höhe vom Regierungsrat aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen festgelegt wird. * 12 Nr. 700 2 Kann die Verursacherin oder der Verursacher nicht ermittelt werden oder ist sie oder er zahlungsunfähig, tragen die Gemeinden ihre Kosten und der Kanton seine Kosten, sofern ein Stützpunkt im Einsatz war. 3 Die Kosten von Einsätzen der ABC-Wehren auf National- und Kantonsstrassen werden, wenn die Verursacherin oder der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, der Strassenrechnung des Kantons belastet. * 9 Lenkungsabgaben

§ 40

1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug bundesrechtlich festgelegter Lenkungsabgaben. 10 Verschiedene Bestimmungen

§ 41

Vollzugsinstrumente 1 Im Vollzug können die Behörden mittels Verfügung, Vertrag, Branchenabkommen, Anerkennung einer Zertifizierung und ähnlicher Instrumente handeln.

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