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18 provisions
Art. 1 vom 13. Dezember 20051)
Zweck
1 Mit dieser Vereinbarung regeln die Kantone St. Gallen und Zürich die Kontrolle der Einhaltung der baulichen Anforderungen an eine sparsame und
rationelle Energieverwendung, soweit die Kontrolle durch Private erfolgt (im
Folgenden Private Kontrolle).
Art. 2
Kontrollbefugnis
a) Fachbereiche
1 Die Kontrollbefugnis wird durch Verfügung einzeln erteilt für die Fachbereiche:
a) Wärmedämmung;
b) Heizungsanlagen;
c) Klima- und Belüftungsanlagen.
Art. 3
b) Umfang und Geltungsbereich
1 Wer zur Privaten Kontrolle befugt ist, darf in den Vereinbarungskantonen
der Baubewilligungsbehörde bestätigen, dass ein Vorhaben:
a) den massgebenden Bestimmungen entspricht (Projektkontrolle);
b) nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist und nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (Ausführungskontrolle).
2 Die Bestätigung erfolgt schriftlich und ersetzt in der Regel die inhaltliche
Kontrolle durch die Baubewilligungsbehörde.
3 Die Baubewilligungsbehörde kontrolliert, ob die Bestätigung vorliegt. Sie
kann Nachweise und bauliche Ausführung mittels Stichproben auf deren
Rechtmässigkeit überprüfen.
1) Beitritt per 1. Januar 2007 beschlossen am 3. Oktober 2006 (Abl. 2006, S. 851)
750.211 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 4
c) Voraussetzungen
1 Die Kontrollbefugnis wird natürlichen Personen erteilt, wenn sie:
a) sich über eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis ausweisen;
b) den Einführungskurs besucht haben;
c) die Aufnahmegebühr bezahlt haben;
d) nicht für die Begehung einer Straftat verurteilt wurden, welche die Eignung in Frage stellt und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht
ist.
Art. 5
d) Entzug
1 Die Kontrollbefugnis kann mit Wirkung für alle Vereinbarungskantone entzogen werden bei:
a) Erschleichen der Befugnis durch falsche Angaben;
b) Missbrauch;
c) grober oder wiederholter Unsorgfalt;
d) Wegfall der Eignungsvoraussetzungen;
e) verschuldeter Nichtteilnahme an angeordneten Kursen;
f) Nichtbezahlen der Jahresgebühr.
Art. 6
e) Verzeichnis und Veröffentlichung
1 Die Vollzugsstelle führt ein Verzeichnis der zur Privaten Kontrolle befugten
Personen.
2 Sie führt das Verzeichnis laufend nach und veröffentlicht es in geeigneter
Weise.
Art. 7
Vollzug
a) Vollzugsstelle
1 Die Baudirektion des Kantons Zürich ist Vollzugsstelle.
2 Die Vollzugsstelle:
a) erteilt und entzieht Befugnisse zur Privaten Kontrolle;
b) erhebt die Aufnahme- und Jahresgebühren;
c) stellt die Qualität der Privaten Kontrolle sicher;
Ausserrhodische Gesetzessammlung 750.211
d) bietet Einführungskurse in den Vereinbarungskantonen an;
e) sorgt für ein angemessenes Weiterbildungsangebot in den Vereinbarungskantonen;
f) erstellt das Jahresprogramm zuhanden der Steuerungskommission,
bestehend aus den Teilen Weiterbildung, Information, Qualitätssicherung und Finanzen;
g) legt aufgrund des Jahresprogramms die Jahresgebühr im Rahmen von
Artikel 10 dieser Vereinbarung fest;
h) erstattet der Steuerungskommission jährlich Bericht, insbesondere
über die Gebühreneinnahmen und deren Verwendung, die Anzahl Befugte, erteilte Befugnisse, Verzichte, abgewiesene Gesuche und Entzüge sowie besondere Ereignisse.
3 Sie zieht Vertreterinnen und Vertreter von Gemeinden, Berufsverbänden
und Fachverbänden der Vereinbarungskantone bei, die sie beim Vollzug
beraten.
4 Sie ist berechtigt, Unterlagen einzufordern, Auskünfte einzuholen und in
die Akten der Baubewilligungsbehörden Einsicht zu nehmen, soweit es für
den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist. Sie wird dabei von den
kantonalen Stellen unterstützt.
Art. 8
b) Steuerungskommission
1. Aufgaben
1 Die Steuerungskommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung.
2 Sie legt insbesondere die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der
Befugnis in den Grundzügen fest und genehmigt Jahresprogramm und Jahresbericht der Vollzugsstelle.
Art. 9
2. Organisation und Stimmrecht
1 Der Steuerungskommission gehört je eine Vertretung der Vereinbarungskantone an.
2 Sie konstituiert sich selbst und bestimmt den Vorsitz aus ihrer Mitte.
3 Sie beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die oder der Vorsitzende.
750.211 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 10
Finanzierung
a) Gebühren
1 Wer zur Privaten Kontrolle befugt ist, entrichtet eine:
a) einmalige Aufnahmegebühr von Fr. 400.– für einen Fachbereich und
Fr. 200.– für jeden weiteren Fachbereich;
b) wiederkehrende Jahresgebühr von Fr. 100.– bis 250.– je Fachbereich
und Jahr.
Art. 11
b) Kostendeckung
1 Die Gebühreneinnahmen fallen dem Kanton Zürich zu und decken dessen
Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung.
2 Die Vereinbarungskantone leisten keine finanziellen Beiträge.
Art. 12
Anwendbares Verfahrensrecht
1 Die Verfahren im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung richten sich
nach dem zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz1).
Art. 13
Streitigkeiten zwischen den Kantonen
1 Das Bundesgericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus dieser
Vereinbarung zwischen den Vereinbarungskantonen ergeben.2) Einer Klage
hat ein Verständigungsverfahren in der Steuerungskommission vorauszugehen.
Art. 14
Änderungen
1 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.
Art. 15
Beitritt weiterer Kantone
1 Weitere Kantone können dieser Vereinbarung beitreten, indem sie die Beitrittserklärung der Vollzugsstelle übergeben. Der Beitritt kommt zustande,
wenn die Vollzugsstelle zustimmt.
1) LS 175.2
2) Art. 189 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung, SR 101
Ausserrhodische Gesetzessammlung 750.211
2 Die Vollzugsstelle bringt den Beitritt dem Bundesrat zur Kenntnis.1)
Art. 16
Austritt und Auflösung
1 Der Austritt kann der Vollzugsstelle bei einer Kündigungsfrist von einem
Jahr jeweils auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
2 Tritt der Kanton Zürich aus, wird die Vereinbarung aufgelöst.
Art. 17
Übergangsbestimmungen
1 Von den Vereinbarungskantonen vor Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung
erteilte Befugnisse sind weiterhin gültig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber
der Befugnis die in dieser Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen2)
erfüllt.
Art. 18
Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Januar 2006 angewendet.
1) Art. 48 Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101
2) Art. 4