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8 provisions
Art. 1 l. Zuständigkeiten
Zuständigkeit der Polizeiorgane
1 Der Kantonspolizei obliegen die gemäss Eidgenössischem Recht übertragenen Aufgaben. Sie ist insbesondere für die Anordnung von Blutproben im
Sinne von Art. 55 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 (SVG) sowie für Urinproben zuständig. Zudem ist das Polizeikommando für die Verfügung von kurzfristigen Fahrverboten und Verkehrsbeschränkungen sowie kurzfristigen Anordnungen zur Regelung des Verkehrs befugt. *
2 Ihre Befugnisse erstrecken sich ausserdem auf den ruhenden Verkehr sowie die Verkehrsregelung innerorts. *
Art. 2 * Zuständigkeit des Strassenverkehrsamtes
1 Dem Strassenverkehrsamt obliegen alle Massnahmen im Zusammenhang
mit der Zulassung von Führern1) und Fahrzeugen sowie der Bezug von
Strassenverkehrssteuern und -gebühren.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
741.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 3
Zuständigkeit für die Anbringung und Entfernung von Markierungen und Signalen
1 Die Anbringung und die Entfernung von Markierungen und Signalen für
dauernde oder zeitlich befristete Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen sowie Anordnungen zur Regelung des Verkehrs gemäss Verfügung des
Landesfähnrichs ist Sache des Eigentümers der betreffenden Verkehrsfläche bzw. des Gesuchstellers, welcher auch die entsprechenden Kosten zu
übernehmen hat.
2 Sofern im Rahmen einer Veranstaltung (Märkte, Umzüge etc.) eine Verkehrsregelung durch die Polizei notwendig ist, hat der Veranstalter die entsprechenden Kosten zu tragen. Über allfällige Ausnahmen entscheidet der
Landesfähnrich nach Rücksprache mit dem zuständigen Bezirksrat.
II. Verwendung von Raupenfahrzeugen ausserhalb von
Art. 4 öffentlichen Verkehrsflächen
Verbot
1 Die Verwendung von Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Verkehrsflächen im Sinne des SVG ist mit Ausnahme derjenigen der Armee grundsätzlich verboten.
2 Für die Verwendung von Raupenfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des SVG gelten die einschlägigen Vorschriften der Eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung, insbesondere Art. 43 Abs. 1 SVG.
Art. 5
Ausnahme vom Verbot
1 Ausnahmen vom Verbot gemäss Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung können
insbesondere für die Pistenbearbeitung und für den Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden bewilligt werden.
2 ln der Ausnahmebewilligung sind die erlaubte Strecke oder Region sowie
der Verwendungszweck und allfällige weitere Auflagen aufzuführen.
Art. 6
Entzug der Ausnahmebewilligung
1 Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 5 dieser Verordnung werden bei
Missbrauch bzw. bei Wegfall der Voraussetzungen entzogen.
Kanton Appenzell Innerrhoden 741.010
Art. 7 III. Besondere Vorschriften
Entfernung von vorschriftswidrig aufgestellten Fahrzeugen
1 Vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr behindern oder
gefährden, werden von der Kantonspolizei auf Kosten und Gefahr des Lenkers bzw. Halters entfernt, wenn dieser nicht erreichbar ist oder sich weigert,
das Fahrzeug wegzustellen.
2 Lässt sich der Lenker oder Halter nicht ermitteln, wird über solche Fahrzeuge auf dessen Kosten und Gefahr verfügt.
Art. 8 * Eigentum der Kontrollschilder
1 Kontrollschilder sind Eigentum des Staates. In besonderen Fällen können
Schilder oder Schildergruppen eingezogen und durch solche mit anderen
Zahlenkombinationen ersetzt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf
eine bestimmte Zahlenkombination.
2 Über Kontrollschilder, die länger als zwölf Monate auf dem Strassenverkehrsamt deponiert bleiben, wird verfügt. Diese Regelung gilt auch für
Kontrollschilder, für welche eine besondere Gebühr entrichtet worden ist. *
3 Beschädigte oder unlesbare Kontrollschilder sind auf Kosten des Halters
durch das Strassenverkehrsamt zu ersetzen.
4 Schilderübertragungen sind gebührenpflichtig, ausgenommen sind Übertragungen unter Ehegatten oder unter Personen in eingetragener Partnerschaft. *
5 Kontrollschilder mit Wunsch-Zahlenkombinationen werden, sofern ihre
Neuzuteilung zulässig ist, gegen eine besondere Gebühr von max. Fr.
2'000.-- abgegeben. Das Departement regelt die Einzelheiten. Bei Wegzug
des Inhabers oder bei Verlust eines derartigen Schildes erfolgt keine Rückerstattung des Bezugspreises.
Art. 9
Einbau von Taxameter
1 In Taxifahrzeugen, mit denen gewerbsmässige Personentransporte ausgeführt werden, ist ein Taxameter einzubauen, welcher den zu bezahlenden
Fahrpreis angibt.
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Art. 10 Kontrollfahrt beim Umtausch ausländischer Führerausweise
1 Inhaber ausländischer Führerausweise, welche einen schweizerischen
Führerausweis beantragen, können vor dem Umtausch zu einer Kontrollfahrt
aufgeboten werden. Verläuft die Kontrollfahrt negativ, ist im ordentlichen
Verfahren ein Lernfahrausweis zu beantragen.
Art. 11 * …
IV. Verfahren bei der Erhebung von Ordnungsbussen im
Strassenverkehr
Art. 12 * …
V. Strassenverkehrssteuer und Gebühren
Art. 13 Einfache Steuer
1. Die einfache Steuer beträgt für:
1. Kleinmotorräder und Motorräder:
a) Für die ersten 250 kg Gesamtgewicht Fr. 60.--;
b) für jede weiteren 10 kg Fr. 8.--.
2. Personenwagen:
a) Für die ersten 1'000 kg Gesamtgewicht Fr. 200.--;
b) für jede weiteren 10 kg Fr. 3.--.
3. Übrige Motorfahrzeuge sowie Anhänger:
a) Für die ersten 1'000 kg Fr. 200.--;
b) für die folgenden 1'000 kg: je 10 kg Fr. 3.--;
c) ab 2'000 kg: je weitere 10 kg Fr. --.90.
4. * Die einfache Steuer gemäss Ziff. 3. wird ermässigt:
a) auf die Hälfte für Anhänger. Die Maximalsteuer für Ausnahmeanhänger beträgt Fr. 750.--;
b) auf einen Viertel für gewerbliche Motorkarren;
c) auf einen Fünftel für landwirtschaftliche Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren. Die Minimalsteuer beträgt Fr. 100.--;
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d) auf einen Achtel für Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen, landwirtschaftliche Anhänger und Schaustelleranhänger.
5. * Für Fahrzeugflotten von über 300 Fahrzeugen kann die Standeskommission von den in Ziff. 1.–4. aufgeführten Tarifen abweichende
Pauschalansätze festlegen.
Art. 14 Pauschalsteuer
1 Für Arbeitsanhänger und Motoreinachser wird eine Pauschalsteuer erhoben. Sie beträgt:
a) Fr. 50.-- für landwirtschaftliche Motoreinachser;
b) Fr. 100.-- für gewerbliche Motoreinachser;
c) Fr. 50.-- für Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht unter 3'500
kg;
d) Fr. 100.-- für Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3'500
kg;
e) Fr. 200.-- für Arbeitsanhänger–Ausnahmefahrzeuge.
2 Die einfache Steuer für Motorwagen (Art. 22 Abs. 1 lit. a Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1999; VVV) mit Händlerschildern beträgt Fr. 1'000.--, für die übrigen Kategorien einen Drittel. *
3 Für Motorfahrräder wird eine Pauschalsteuer von Fr. 28.-- erhoben.
Art. 15 Aufrundung des Gesamtgewichtes und des Steuerbetrages
1 Das Gesamtgewicht wird auf die nächsten 10 kg aufgerundet.
2 Der Steuerbetrag wird auf den nächsten Franken aufgerundet.
Art. 16 * Festlegung Strassenverkehrsabgaben
1 Die Standeskommission legt die Höhe der Strassenverkehrsabgaben jährlich fest. Für Fahrzeugflotten von über 300 Fahrzeugen können abweichende Pauschalansätze angewendet werden.
Art. 17 Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgegeben wird. Sie endet mit dem darauffolgenden Tag, an dem das Kontrollschild
zurückgegeben wird.
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2 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Verlegung des Standortes in einen anderen Kanton.
Art. 18 * Steuerperiode
1 Die Steuer ist für ein Kalenderjahr im Voraus geschuldet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die provisorische Immatrikulation.
2 Bei der provisorischen Immatrikulation von Fahrzeugen muss die Verkehrssteuer für so lange entrichtet werden, als der Versicherungsnachweis das
Bestehen einer Haftpflichtversicherung befristet.
3 Tagesbewilligungen richten sich nach Art. 20 Abs. 3 VVV.
Art. 19 Steuerbezug
1 Die Ausweise und Kontrollschilder können bis zur Bezahlung der Steuern
und Gebühren zurückbehalten werden.
2 Werden die Steuern nicht zum voraus oder bis zur gesetzten Frist bezahlt,
lässt das Strassenverkehrsamt nach einer zweimaligen gebührenpflichtigen
Mahnung die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis nach der gesetzten
Frist auf Kosten des Steuerpflichtigen durch die Polizei einziehen.
Art. 20 * Steuerrückerstattung
1 Werden Motorfahrzeuge oder Motorfahrzeuganhänger vor Ablauf der Steuerperiode ausser Verkehr gesetzt, wird der Betrag der Steuer für den Rest
der Steuerperiode zurückerstattet.
2 Die Steuerrückerstattung im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels erfolgt nur,
wenn die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt hinterlegt sind.
3 Bei einer Deponierung von Schildern ist bei Wiederinverkehrsetzung eine
Gebühr von Fr. 20.-- pro Schild oder pro Schilderpaar zu entrichten.
4 Ein Restbetrag von weniger als Fr. 10.-- muss vom Berechtigten innert 30
Tagen seit der entsprechenden Anzeige beim Strassenverkehrsamt abgeholt werden, ansonsten dieser Betrag verfällt.
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Art. 21 Besteuerung bei Wechselschildern
1 Bei Verwendung von Wechselschildern wird für das Fahrzeug mit der höheren Steuer der ganze Steuerbetrag erhoben. Für das zweite Fahrzeug
wird eine Pauschalsteuer erhoben. Diese beträgt Fr. 120.--, jedoch maximal
100% der Steuer für das zweite Fahrzeug.
2 Bei missbräuchlicher Verwendung von Wechselschildern ist für das zweite
Motorfahrzeug oder den zweiten Anhänger die volle Jahressteuer nachzubezahlen. Zudem kann in diesem Falle die Abgabe von Wechselschildern vorübergehend oder dauernd verweigert werden.
Art. 22 Besteuerung bei Standortwechsel
1 Wird der Standort eines Motorfahrzeuges oder eines Motorfahrzeuganhängers in den Kanton Appenzell I. Rh. verlegt, ist die Steuer ab jenem Tag zu
bezahlen, an welchem der Standortwechsel stattgefunden hat.
2 Wird der Standort eines Motorfahrzeuges oder eines Motorfahrzeuganhängers ausserhalb des Kantons Appenzell I. Rh. verlegt, erfolgt die Steuerrückerstattung von jenem Tag an, an welchem die Steuer im neuen Standortkanton erhoben wird. Es gelten bei der Rückerstattung sinngemäss die Vorschriften von Art. 20 Abs. 4 dieser Verordnung. *
3 Vorbehalten bleiben die Sondervorschriften für provisorisch immatrikulierte
Fahrzeuge (Art. 17 VVV).
Art. 23 Besteuerung bei Fahrzeugwechsel
1 Wird ein Motorfahrzeug oder ein Motorfahrzeuganhänger ersetzt, hat der
Halter die Steuerdifferenz zu bezahlen bzw. diese wird ihm vom Strassenverkehrsamt zurückerstattet. Die Nachzahlung bzw. Rückerstattung erfolgt
ab dem Tag, an welchem der Fahrzeugwechsel erfolgt. Bezüglich der Rückerstattung gelten sinngemäss Art. 20 Abs. 4 dieser Verordnung. *
2 Kann bei einem Fahrzeugwechsel der Fahrzeugausweis des bisherigen
Fahrzeuges nicht beigebracht werden, so sind dem Halter neue Kontrollschilder zuzuteilen.
Art. 24 * Besteuerung von Ersatzfahrzeugen
Art. 9ff
VVV löst keine neue Steuerbemessung aus.
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Art. 25 Erlass von Gebühren
1 Das Strassenverkehrsamt kann in Sonderfällen auf die Erhebung von Gebühren verzichten.
VI. Schlussbestimmung *
Art. 26 * Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat auf den
1. Januar 1993 in Kraft.
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Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
22.06.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 1 Abs. 2 geändert -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 12 Abs. 1 geändert -
16.02.1998 01.01.1998 Art. 11 aufgehoben -
16.02.1998 01.01.1998 Art. 18 geändert -
16.02.1998 01.01.1998 Art. 20 geändert -
30.11.1999 30.11.1999 Art. 8 geändert -
30.11.1999 30.11.1999 Art. 13 Abs. 1., 4. geändert -
19.11.2001 01.01.2002 Art. 13 Abs. 1., 5. eingefügt -
19.11.2001 01.01.2002 Art. 16 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 8 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 Abs. 3 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 13 Abs. 1., 4. geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 13 Abs. 1., 5. geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 14 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 16 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 18 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 20 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 22 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 23 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 24 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Titel VI. eingefügt -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 26 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 2 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 8 Abs. 4 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 12 Abs. 2 geändert -
20.06.2022 20.06.2022 Art. 12 aufgehoben 2022-28
741.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 22.06.1992 01.01.1993 Erstfassung -
Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 1 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 1 Abs. 2 28.10.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 2 20.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 8 30.11.1999 30.11.1999 geändert -
Art. 8 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 8 Abs. 4 20.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 11 16.02.1998 01.01.1998 aufgehoben -
Art. 12 20.06.2022 20.06.2022 aufgehoben 2022-28
Art. 12 Abs. 1 28.10.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 12 Abs. 2 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 12 Abs. 3 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 13 Abs. 1., 4. 30.11.1999 30.11.1999 geändert -
Art. 13 Abs. 1., 4. 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 13 Abs. 1., 5. 19.11.2001 01.01.2002 eingefügt -
Art. 13 Abs. 1., 5. 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 14 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 16 19.11.2001 01.01.2002 geändert -
Art. 16 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 18 16.02.1998 01.01.1998 geändert -
Art. 18 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 20 16.02.1998 01.01.1998 geändert -
Art. 20 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 22 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 23 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 24 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Titel VI. 25.10.2004 25.10.2004 eingefügt -
Art. 26 25.10.2004 25.10.2004 geändert -