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9 provisions
Art. 1
1) Das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, angepasst durch dieses Protokoll, tritt an jenem Tag in Kraft, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt, und zwar zwischen der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden.
2) Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, angepasst durch dieses Protokoll, am selben Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, sofern von den Unterzeichnern dieses Protokolls ein entsprechender Beschluss zur Regelung der Anwendung auf Liechtenstein von solchen Beschlüssen und sonstigen Massnahmen gefasst wurde, die auf der Grundlage des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens ergangen sind.
Art. 2
1) Da die Schweiz, die das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen nicht ratifiziert hat, nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, entfällt in seiner Präambel der Hinweis auf "die Schweizerische Eidgenossenschaft" als eine der Vertragsparteien.
2) Art. 1 b des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens erhält folgende Fassung:
"'EFTA-Staat' die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden sowie, unter den in Art. 1 Abs. 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein."
3) Das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen wird ferner gemäss den Art. 3 bis 8 dieses Protokolls angepasst.
Art. 3
Art. 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Überwachungsbehörde besteht aus fünf Mitgliedern, die auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen."
Art. 4
Art. 28 erhält folgende Fassung:
"Der EFTA-Gerichtshof besteht aus fünf Richtern:"
Art. 5
Wenn das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, werden die Zahl der Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde und die Zahl der Richter des EFTA-Gerichtshofs erhöht.
Art. 6
Art. 29 erhält folgende Fassung:
"Der EFTA-Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn eine ungerade Zahl seiner Mitglieder an den Beratungen mitgewirkt hat. Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn mindestens drei Richter daran mitgewirkt haben. Auf Ersuchen des Gerichtshofs können ihm die Regierungen der EFTA-Staaten im Einvernehmen die Einrichtung von Kammern gestatten."
Art. 7
Art. 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je zwei und drei Richter. Die zwei Richter, die nach den ersten drei Jahren zu ersetzen sind, werden durch das Los bestimmt."
Art. 8
Art. 53 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"3) Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs vorgesehen sind."
Art. 9
1) Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer, finnischer, deutscher, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Vertragsparteien gemäss ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Es wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.
3) Dieses Protokoll tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, vorausgesetzt, dass alle in Art. 1 Abs. 1 genannten Vertragsparteien dieses Protokolls ihre Ratifikationsurkunden zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und zu diesem Protokoll vor diesem Datum hinterlegt haben. Nach diesem Datum tritt dieses Protokoll zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das EWR-Abkommen in Kraft tritt oder zu dem alle Ratifikationsurkunden zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und zu diesem Protokoll der in Art. 1 Abs. 1 dieses Protokolls genannten Vertragsparteien hinterlegt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
4) Für Liechtenstein tritt dieses Protokoll zum selben Zeitpunkt in Kraft, zu dem das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, vorausgesetzt, dass Liechtenstein seine Ratifikationsurkunden zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und zu diesem Protokoll hinterlegt hat und unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 dieses Protokolls.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 1993. Die Regierung von Schweden übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und Staaten, die dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs beitreten, eine beglaubigte Abschrift.
Vereinbarte Niederschrift
Die Unterzeichner sind wie folgt übereingekommen:
Zu Protokoll 4
Im Zusammenhang mit den Begriffen "EFTA-weite Bedeutung" und "EFTA-Unternehmen" bezieht sich der Ausdruck "EFTA" auf jene EFTA-Staaten, für die das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs in Kraft getreten ist.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 1993 in einer Urschrift in deutscher, englischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Die Urschrift wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und Staaten, die dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs beitreten, eine beglaubigte Abschrift.