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Benutzungsordnung für die Tagesstrukturen der Schule Glarus

Glarus · 4.1-1.3 · communal act

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Contents: 28 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Auftrag und Aufsicht
  3. Art. 3 Organisation
  4. Art. 4 Aufnahmekriterien
  5. Art. 5 Angebot in den Schulwochen
  6. Art. 6 Zusatzbetreuung (Einzelbelegung / variable Zusatzmodule)
  7. Art. 7 Unregelmässige Betreuung
  8. Art. 8 Schulferien und schulfreie Tage
  9. Art. 9 Betriebsferien
  10. Art. 10 Feiertage
  11. Art. 11 Anmeldung
  12. Art. 12 Betreuungsvereinbarung
  13. Art. 13 Verfügbarkeit von Betreuungsplätzen
  14. Art. 14 Fristen
  15. Art. 15 Kündigung des Betreuungsplatzes
  16. Art. 16 Ausschluss
  17. Art. 17 Kosten
  18. Art. 18 Präsenz
  19. Art. 19 Abmeldung
  20. Art. 20 Verpflegung
  21. Art. 21 Kleider und Schuhe
  22. Art. 22 Gesundheit
  23. Art. 23 Haftung und Versicherung
  24. Art. 24 Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten
  25. Art. 25 Schlussbestimmungen
  26. Art. A1-1 Standorte und Anzahl Plätze
  27. Art. A1-2 Organisation des Betriebs
  28. Art. A1-3 Aufsicht des Betriebs

28 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Benutzungsordnung gibt umfassend Auskunft über die Tagesstrukturen der Gemeinde Glarus. 2 Sie regelt das Angebot, die Organisation und weitere Grundsätze in den Tagesstrukturen Glarus.

Art. 2 Auftrag und Aufsicht

1 Die Gemeinde ist gemäss kantonalem Bildungsgesetz verpflichtet, für bedarfsgerechte Tagesstrukturen zu sorgen. 2 Die Aufsicht über die Tagesstrukturen obliegt dem Departement Bildung und Familie (DBF).

Art. 3 Organisation

1 Die Tagesstrukturen Glarus sind der Abteilung Tagesstrukturen unterstellt. 2 Die Gesamtleitung liegt bei der Abteilung Tagesstrukturen. 3 Die ordnungsgemässe Führung an den Standorten wird den Pädagogischen Leitungen übertragen.

Art. 4 Aufnahmekriterien

1 Es werden Lernende bis zur 6. Klasse aufgenommen.

Art. 5 Angebot in den Schulwochen

1 Das Regelangebot umfasst folgende Module: a. * Frühstückstisch 06:30 - 08:00 Uhr b. Mittagstisch 11:30 - 13:30 Uhr c. Frühnachmittag 13:00 - 15:05 Uhr d. * Spätnachmittag 15:05 - 18:00 Uhr 2 Grundsätzlich besuchen die Kinder die Tagesstruktur regelmässig gemäss Betreuungsvereinbarung. 3 Die Betreuung am Mittwoch-Nachmittag umfasst zwingend beide Nachmittagsmodule. 4 Angemeldete Module sind verbindlich, womit Module / Wochentage nicht ohne Kostenfolge abgetauscht werden können.

Art. 6 Zusatzbetreuung (Einzelbelegung / variable Zusatzmodule)

1 Sofern es die Auslastung zulässt, können Kinder zusätzlich zu den fix vereinbarten Betreuungseinheiten angemeldet werden. 2 Die Anmeldung kann nach vorgängiger Anfrage durch die die Erziehungsberechtigten bei der Pädagogischen Leitung erfolgen. 3 Diese Betreuungseinheiten werden zusätzlich zur Monatspauschale in Rechnung gestellt.

Art. 7 Unregelmässige Betreuung

1 Eine unregelmässige Betreuung im Sinne von wechselnden Wochentagen und Modulen bedingt durch unregelmässige Arbeitszeiten der Erziehungsberechtigten wird im Einzelfall geprüft. 2 Voraussetzung für dieses Angebot ist eine verbindliche Zusammenarbeit zwischen der der Pädagogischen Leitung und den Erziehungsberechtigten, insbesondere das zuverlässige Einreichen des Arbeitsplanes zum vereinbarten Zeitpunkt durch die Erziehungsberechtigten. 3 Gemäss Arbeitsplan gemeldete Betreuungsmodule gelten als definitiv, womit spätere Verschiebungen gemäss den allgemein gültigen Regelungen gehandhabt werden. 4 Die unregelmässige Betreuung wird gemäss Anmeldung in Rechnung gestellt.

Art. 8 Schulferien und schulfreie Tage

1 In den Schulferien (des Kantons Glarus) wird mit Ausnahme von 8 Wochen Betriebsferien eine Ganztages-Betreuung angeboten. * 2 An Feiertagen und Wochenenden bleiben alle Tagesstrukturen geschlossen. 3 An schulfreien Tagen, wird teilweise eine Ganztages-Betreuung angeboten. Das entsprechende Angebot ist auf der Homepage rechtzeitig einsehbar. 4 Die Schulferienbetreuung wird örtlich zusammengefasst. Die Abteilung Tagestrukturen legt fest, an welchem Standort die Betreuung angeboten wird. Der Weg zwischen dem Wohnort des Kindes und dem Betreuungsstandort ist Sache der Erziehungsberechtigten. 5 Die Betreuung in den Schulferien und schulfreien Tagen wird zusätzlich zur Monatspauschale in Rechnung gestellt.

Art. 9 Betriebsferien

1 Die Tagesstrukturen bleiben wegen Betriebsferien geschlossen: a. * 1 Woche Winterferien b. * 1 Woche in den Frühlingsferien c. * 3 Wochen in den Sommerferien (Kalenderwochen 29 bis 31) d. * 1 Woche in den Herbstferien e. * 2 Wochen in den Weihnachtsferien

Art. 10 Feiertage

1 Die Tagesstrukturen bleiben an folgenden Feiertagen geschlossen: a. Karfreitag b. Ostermontag c. Auffahrt d. Pfingstmontag e. 1. August (fällt in Betriebsferien) f. Allerheiligen (1. November)

Art. 11 Anmeldung

1 Die Anmeldung erfolgt mittels der Grundanmeldung und der Meldung der gewünschten Module. 2 Die Anmeldung ist ausschliesslich auf den 1. eines Monats möglich. 3 Auf der Grundanmeldung werden wichtige Angaben, wie Krankheiten, Notfallkontakte oder berechtigte Personen ein Kind abzuholen, festgehalten. Die Erziehungsberechtigten sind dafür verantwortlich, jede Änderung dieser Angaben umgehend an die Standortleitung zu melden.

Art. 12 Betreuungsvereinbarung

1 Jede Anmeldung oder Mutation wird den Erziehungsberechtigten schriftlich oder elektronisch mittels Zustellung der Betreuungsvereinbarung bestätigt. Die Vereinbarung tritt mit der Inanspruchnahme der Betreuung in Kraft. Wird die Betreuung nicht zum angemeldeten Termin in Anspruch genommen, verfällt der Anspruch auf einen Betreuungsplatz mit sofortiger Wirkung. 2 Auf der Betreuungsvereinbarung wird die Monatspauschale basierend auf den angemeldeten Modulen ausgewiesen. 3 Die Betreuungsvereinbarung endet ohne Kündigung zum Ende des Schuljahres.

Art. 13 Verfügbarkeit von Betreuungsplätzen

1 Ist die Kapazitätsgrenze im gewünschten Modul erreicht, verzögert sich der Eintritt bis ein Platz frei wird. Es werden Wartelisten geführt. 2 Auf der Warteliste haben Geschwister von Kindern, welche in der Tagesstruktur bereits betreut werden, Vorrang. Ansonsten werden bei der Aufnahme das Eingangsdatum der Anmeldung sowie die Zusammensetzung der bestehenden Gruppe berücksichtigt.

Art. 14 Fristen

1 Für die Anpassung von Betreuungsmodulen gilt eine Anmeldefrist von 1 Monat auf den gewünschten Mutationstermin (1. des Monats). 2 Bei unregelmässiger Belegung melden die Erziehungsberechtigten die konkrete Belegung bis spätestens am 20. des Vormonats schriftlich oder elektronisch mit dem Formular an die Pädagogischen Leitung. 3 Die Kündigung der Betreuungsvereinbarung kann mit einer Frist von 1 Monat jederzeit erfolgen.

Art. 15 Kündigung des Betreuungsplatzes

1 Der Betreuungsplatz kann von Seiten der Erziehungsberechtigten, wie auch von der Gemeinde schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats gekündigt werden. 2 Wird die Kündigungsfrist seitens der Erziehungsberechtigten nicht eingehalten, ist dennoch die vereinbarte Monatspauschale während der ganzen Dauer der Kündigungsfrist geschuldet und wird entsprechend in Rechnung gestellt.

Art. 16 Ausschluss

1 Aus wichtigen Gründen kann ein Kind temporär oder unbefristet ausgeschlossen werden, insbesondere in folgenden Fällen: a. bei anhaltenden schwerwiegenden disziplinarischen Schwierigkeiten, b. wenn die Bedürfnisse eines Kindes mit den Rahmenbedingungen der schulergänzenden Betreuung nicht kompatibel sind, c. wenn eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten aus Sicht der Verantwortlichen der Tagesstruktur nicht möglich ist, d. wenn das Personal oder andere Kinder durch das Verhalten eines Kindes gefährdet werden, e. wenn die Monatspauschalen trotz Mahnung nicht beglichen werden. 2 Die Abteilung Tagesstrukturen kann einen sofortigen Ausschluss bis zu 3 Tagen anordnen. 3 Nach Einladung zur Anhörung eines Erziehungsberechtigten kann die Departementsleitung Bildung und Familie die Verlängerung eines befristeten Ausschlusses oder den unbefristeten Ausschluss verfügen.

Art. 17 Kosten

1 Die Kosten für die Betreuung werden gemäss Tarifreglement der Gemeinde Glarus ermittelt und in Rechnung gestellt.

Art. 18 Präsenz

1 Für einen geregelten Betrieb wird vorausgesetzt, dass die angemeldeten Kinder während der gesamten Dauer eines Moduls anwesend sind. Ausnahmen sind folgende: a. Eintreffen im Modul Frühstückstisch bis spätestens 07:30 Uhr, b. Rechtzeitiges Verlassen des Moduls Mittagtisch zwecks Bewältigung des Weges zum Unterricht, c. Verlassen des Moduls Spätnachmittag ab 16:30 Uhr, d. Im begründeten Einzelfall und nach vorgängiger Absprache mit der Pädagogischen Leitung, e. In begründeten Fällen für ältere Schülerinnen und Schüler mit dem schriftlichen Einverständnis der Erziehungsberechtigten. 2 In jedem Modul wird eine Präsenzkontrolle durchgeführt. Erscheint ein Kind nicht gemäss Anmeldung, wird der Verbleib des Kindes mit allen Beteiligten geklärt. Dies bedingt die verlässliche telefonische Erreichbarkeit eines Erziehungsberechtigten oder eines Notfallkontaktes.

Art. 19 Abmeldung

1 Im Grundsatz laufen die Abmeldungen via Absenzmeldung KLAPP. Bei einer schulischen Absenz werden die Verantwortlichen der Tagesstruktur mitinformiert. * 2 Bei Absenzen, die nur die Tagesstruktur betreffen, sollen diese via KLAPP-Nachricht gemeldet werden. * 3 … * 4 Bei wiederholtem verspätetem Abholen oder nicht ordnungsgemässer Abmeldung kann der Betrag von CHF 50.00 in Rechnung gestellt werden.

Art. 20 Verpflegung

1 Die Kinder werden in der Tagesstruktur verpflegt und bringen keine Lebensmittel mit in die Betreuung. Nach vorgängiger Absprache mit der Pädagogischen Leitung kann zu besonderen Anlässen wie Geburtstag oder Abschied ein Kuchen mitgebracht werden. 2 Der Menuplan kann an der Infowand in der Tagesstruktur eingesehen werden. 3 Besondere Bedürfnisse wie Allergien, Moslem-Kost, vegetarische Kost werden nach Absprache mit den Erziehungsberechtigten berücksichtigt, wobei kein separates Menü angeboten werden kann.

Art. 21 Kleider und Schuhe

1 Die Kinder verbringen bei jedem Wetter Zeit im Freien. Die Kinder müssen daher der Witterung und Jahreszeit entsprechend gekleidet sein. Die Kleidung kann dabei schmutzig werden. 2 Die Erziehungsberechtigten geben dem Kind Ersatzkleider mit oder deponieren diese in der Tagesstruktur.

Art. 22 Gesundheit

1 Kranke Kinder (Fieber, Durchfall, Erbrechen oder ansteckende Krankheiten) werden in der Tagesstruktur nicht betreut. 2 Es liegt im Ermessen des Betreuungspersonals zu bestimmen, ob ein krankes Kind abgeholt werden muss. In diesem Fall werden die Erziehungsberechtigten kontaktiert. 3 Arztbesuche erfolgen grundsätzlich durch die Erziehungsberechtigten oder eine von ihnen bestimmte Person. In dringenden / unklaren Situationen steht es dem Betreuungspersonal frei, einen Arzt zu konsultieren. Die Kosten einer ärztlichen Konsultation gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten. 4 In der Tagesstruktur kommen zur Behandlung von kleineren, äusserlichen Blessuren gängige Mittel aus der Hausapotheke zur Anwendung. Die Zusammensetzung der Hausapotheke kann auf Anfrage bei der Pädagogischen Leitung eingesehen werden. 5 Kindern werden in der Tagesstruktur grundsätzlich keine Medikamente abgegeben. Für ärztlich verordnete Medikamente, welche das Kind zwingend in der Betreuungszeit einnehmen muss, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung. 6 Kindern werden in der Tagesstruktur keine Windeln gewechselt.

Art. 23 Haftung und Versicherung

1 Krankenkasse, Unfall- und Haftpflichtversicherung der Kinder ist Sache der Erziehungsberechtigten. 2 Die Tagesstruktur haftet nicht für Beschädigungen durch das Kind oder Verlust von persönlichen Gegenständen.

Art. 24 Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten

1 Es wird eine verbindliche, zielorientierte Zusammenarbeit zwischen dem Personal und den Erziehungsberechtigten angestrebt. 2 Vor dem Eintritt in die Tagesstrukturen erfolgt ein Eintrittsgespräch zwischen den Erziehungsberechtigten und einer verantwortlichen Mitarbeiterin der Tagesstruktur. 3 Eine erziehungsberechtigte Person oder der definierte Notfallkontakt muss immer telefonisch erreichbar sein. Die Erziehungsberechtigten melden Anpassungen diesbezüglich immer unverzüglich der Pädagogischen Leitung. 4 Bei Unklarheiten oder Gesprächsbedarf suchen die Erziehungsberechtigten wie auch die Pädagogische Leitung gegenseitig das direkte Gespräch. Kann ein Problem nicht zufriedenstellend gelöst werden, können sich die Parteien an die Abteilung Tagesstrukturen wenden.

Art. 25 Schlussbestimmungen

1 Das Tarifreglement sowie die Benutzungsordnung sind integrierende Bestandteile der Betreuungsvereinbarung und somit verbindlich. 2 Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen kann eine mündliche und schriftliche Ermahnung, im Wiederholungsfalle die Auferlegung einer Ordnungsgebühr von max. CHF 50.00 und/oder die Kündigung der Betreuungsvereinbarung zur Folge haben.

Art. A1-1 Standorte und Anzahl Plätze

1 Standorte Anzahl Plätze Tagesstruktur Erlen, Waisenhausstrasse 12, 8750 Glarus * 50 Plätze * Tagesstruktur Ennenda, Mattstrasse 7a, 8755 Ennenda 30 Plätze * Tagesstruktur Netstal, Landstrasse 42, 8754 Netstal 30 Plätze * Tagesstruktur Buchholz, Buchholzstrasse 49, 8750 Glarus 25 Plätze *

Art. A1-2 Organisation des Betriebs

1 Gemeinde Glarus Abteilung Tagesstrukturen Gemeindehausplatz 5 8750 Glarus Telefon direkt 058 611 80 52 tagesstrukturen@glarus.ch

Art. A1-3 Aufsicht des Betriebs

1 Departement Bildung und Familie Gemeindehausplatz 5 8750 Glarus Telefon 058 611 81 61 bildung@glarus.ch

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