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Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Thurgau · 913.21 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 MelV 913.21
  9. § 9
  10. § 11
  11. § 13
  12. § 16
  13. § 17
  14. § 19 § 18 ...1)

14 provisions

§ 1

Zuständigkeit 1 Zuständig für den Vollzug des Gesetzes über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten1) sind das Departement für Inneres und Volkswirtschaft sowie das Landwirtschaftsamt. * 2 Bei Bodenverbesserungen, die überwiegend forstwirtschaftlichen Belangen dienen, sind das Departement für Bau und Umwelt sowie das Kantonsforstamt zuständig.

§ 2

Koordination 1 Das zuständige Amt stellt sicher, dass die von einem Vorhaben betroffenen kantonalen Stellen rechtzeitig in Form von Mitberichten in das Verfahren einbezogen werden. 2. Verfahren 2.1. Gesamtmeliorationen

§ 3

Vorstudie, Einleitung 1 Das zuständige Amt prüft Gesuche um Bodenverbesserungen und erarbeitet eine Vorstudie. Diese gibt insbesondere Auskunft über Parzellen-, Erschliessungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse sowie ökologische und archäologische Interessen. 2 Der Regierungsrat entscheidet aufgrund der Vorstudie über die Einleitung des Verfahrens. 1) RB 913.2 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 913.21 MelV

§ 4

Vorprojekt 1 Nach Bereinigung des Beizugsgebietes erarbeitet das zuständige Amt ein Vorprojekt. 2 Das Vorprojekt gibt Auskunft über die vorgesehenen Massnahmen und deren Auswirkungen auf die Umwelt. Hinsichtlich Detaillierungsgrad gelten die Anforderungen der Wegleitung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Meliorationen. 3 Sofern die Bodenverbesserung nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist das Vorprojekt der Umweltschutzfachstelle zur Beurteilung vorzulegen.

§ 5

Genehmigung, Beitragszusicherung 1 Der Regierungsrat entscheidet aufgrund des Vorprojektes über die Beitragsberechtigung. 2 Das genehmigte Vorprojekt bildet die Grundlage für den Beschluss über die Gründung des Unternehmens.

§ 6

Auflagen 1 Die Statuten haben öffentliche Auflagen über folgende Bereiche vorzusehen: 1. alter Bestand; 2. Bonitierung; 3. Wegnetz; 4. Veränderung des Wasserhaushaltes; 5. Landschaftsschutz, ökologische Ausgleichsmassnahmen und archäologische Fundstellen; 6. Neuzuteilung; 7. Vermarktung; 8. Kostenverleger.

§ 7

Abweichungen vom Vorprojekt 1 Nach Durchführung der Auflageverfahren gemäss § 6 Ziff. 3 bis Ziff. 6 ist ein Bericht zu erstellen, in welchem wesentliche Abweichungen gegenüber dem Vorprojekt dargelegt werden. 2 Sofern die Bodenverbesserung nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist der Bericht der Umweltschutzfachstelle zur Beurteilung vorzulegen. 3 Der Regierungsrat entscheidet über die Änderungen und deren Beitragsberechtigung.

§ 8 MelV 913.21

Vorzeitige Teilgenehmigung 1 Auf Antrag des Korporationsvorstandes kann das zuständige Departement den Änderungsnachweis für einzelne Parzellen vorzeitig genehmigen, sofern sämtliche Einsprachen erledigt sind.

§ 9

Verkehrswert 1 Als Verkehrswert gemäss § 29 Abs. 2 des Gesetzes1) gilt der Bonitierungswert multipliziert mit dem Verkehrswertfaktor, zuzüglich allfällige Baulandzuschläge. 2 Der Verkehrswertfaktor entspricht in der Regel dem Verhältnis zwischen den Landbeschaffungskosten und dem Bonitierungswert. 3 Massgebend sind die im Zeitpunkt des Neuantritts gültigen Werte. 2.2. Andere kulturtechnische Massnahmen § 10 * Begriff 1 Als andere kulturtechnische Massnahmen gelten Bodenverbesserungen gemäss Bundesrecht, soweit sie nicht im Rahmen von Gesamtmeliorationen durchgeführt werden, insbesondere die freiwillige Güterzusammenlegung und die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen.

§ 11

Verfahren 1 § 3, § 4 und § 7 finden sinngemäss Anwendung. 2.3. Landwirtschaftliche Hochbauten § 12 * Einreichung der Gesuche 1 Gesuche um Beiträge sind beim Landwirtschaftsamt, Abteilung Strukturverbesserungen, einzureichen.

§ 13

Ausrichtung von Beiträgen 1 Bezüglich Ausrichtung von Beiträgen gelten die Voraussetzungen des Bundesrechtes. 1) RB 913.2 913.21 MelV 3. Beiträge des Kantons § 14 * Grundsatz 1 An Bodenverbesserungen kann der Kanton im Rahmen des bewilligten Budgetkredits Beiträge entsprechend den prozentualen Ansätzen des Bundes leisten. § 14a * Gesamtmeliorationen 1 Bei Gesamtmeliorationen wird der Kantonsbeitrag davon abhängig gemacht, dass die betroffenen Gemeinden zusätzlich einen Beitrag in der Höhe von mindestens 5 % der beitragsberechtigten Kosten leisten. § 14b * Periodische Wiederinstandstellungen 1 Bei einer periodischen Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen wird der Kantonsbeitrag davon abhängig gemacht, dass: 1. die rechtskräftige Auflösung der Güterzusammenlegungskorporation mehr als 20 Jahre zurückliegt; 2. die ersuchende Unterhaltskörperschaft noch nie einen solchen Beitrag für die betreffende Bodenverbesserung erhalten hat; 3. die ersuchende Unterhaltskörperschaft in der Regel ein ganzes Gemeindegebiet abdeckt; 4. die ersuchende Unterhaltskörperschaft über rechtsgenügende Statuten oder ein aktuelles Reglement verfügt; 5. die Anlagen bisher sachgerecht unterhalten wurden; 6. die Finanzierung der nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleibenden Restkosten sichergestellt ist und 7. das Projekt in der Regel innerhalb eines Jahres ab Beitragszusicherung realisierbar ist. 2 Mit dem Beitragsgesuch sind insbesondere ein Situationsplan mit den zu sanierenden Anlagen, die Statuten oder das Reglement sowie die fünf letzten Jahresrechnungen der Unterhaltskörperschaft einzureichen. 3 Das Amt kann die Einzelheiten regeln. § 15 * Landwirtschaftliche Hochbauten 1 An landwirtschaftliche Hochbauten leistet der Kanton Beiträge nach den prozentualen Ansätzen des Bundes.

§ 16

Beitragsberechtigte Kosten 1 Die Ermittlung der beitragsberechtigten Kosten richtet sich nach Bundesrecht. MelV 913.21 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17

Hängige Verfahren 1 Die vor dem Inkrafttreten beschlossenen Bodenverbesserungen werden nach altem Recht weitergeführt. 2 Gesuche um Beiträge an landwirtschaftliche Hochbauten werden nach dem im Zeitpunkt der Beitragszusicherung geltenden Recht behandelt.

§ 19 § 18 ...1)

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz) vom 2. Mai 1988 2) am 15. Juli 1991 in Kraft. 1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1991, Seite 1073. 2) Vom Bundesrat genehmigt am 10. März 1989. 913.21 MelV Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 02.07.1991 15.07.1991 Erstfassung ABl. 28/1991 § 1 Abs. 1 03.09.2002 01.10.2002 geändert 36/2002 § 10 02.05.2006 06.05.2006 geändert 18/2006 § 12 03.09.2002 01.10.2002 geändert 36/2002 § 14 19.09.1995 01.01.1996 geändert 38/1995 § 14 02.05.2006 06.05.2006 geändert 18/2006 § 14a 02.05.2006 06.05.2006 eingefügt 18/2006 § 14b 02.05.2006 06.05.2006 eingefügt 18/2006 § 15 19.09.1995 01.01.1996 geändert 38/1995

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