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Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen

Appenzell Ausserrhoden · 731.114 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Kosten im Einzelfall. *
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Beitragsbedingungen und prüft die Kostenabrechnung. *
  8. Art. 8 Bahnunternehmung geleistet. *

8 provisions

Art. 1

Anpassung; Begriff 1 Als Anpassung eines bestehenden Bahnüberganges gilt der Ersatz einer der Gefahrensituation nicht angepassten Sicherheitseinrichtung durch eine Sicherheitseinrichtung höheren Rangs, namentlich der Ersatz von Andreaskreuzen durch eine Blinklichtanlage oder der Ersatz einer Blinklichtanlage durch eine Schrankenanlage. 2 Nicht als Anpassung gilt der Ersatz einer der Gefahrensituation angepassten Sicherheitseinrichtung durch eine Sicherheitseinrichtung gleicher Art, namentlich der Ersatz aufgrund von Materialermüdungen, technischer Anpassungen sowie technischer Neuerungen.

Art. 2

Anrechenbare Kosten 1 Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Kosten, welche direkt und unmittelbar mit dem Projekt in Zusammenhang stehen. 2 Nicht als anrechenbare Kosten gelten insbesondere: a) die Kosten für Studien und Vorabklärungen; b) die Kosten für Massnahmen, welche für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind; c) Entschädigungen an Behörden sowie Zinsen für Baukredite; 1) bGS 731.11 (heute Art. 86 Abs. 3 des Strassengesetzes; StrG; bGS 731.11)) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1049 1 731.114 Ausserrhodische Gesetzessammlung d) die Kosten von Massnahmen, welche im Vergleich zu anderen möglichen Massnahmen unverhältnismässig oder unzweckmässig sind. 3 Um die Unterhaltskosten der angepassten Sicherungsanlage abzugelten, werden die anrechenbaren Kosten um 25 Prozent höher bewertet. 4 Wird die Anlage vor Ablauf der Nutzungszeit von 25 Jahren ersetzt oder erneuert oder wird der Bahnübergang vorher aufgehoben, ist die Höherbewertung im Verhältnis der nicht realisierten Nutzungszeit an Kanton und Gemeinden ihrem geleisteten Anteil entsprechend zurückzuerstatten. 5 Das Departement Bau und Volkswirtschaft bestimmt die anrechenbaren

Art. 3 Kosten im Einzelfall. *

Unterstützungsbeiträge 1 Der Kanton und die Gemeinden der gelegenen Sache leisten Unterstützungsbeiträge an die Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatstrassen, denen die Tragung der Sanierungskosten gemäss Art. 26 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes2) unter Anrechnung der Beiträge von Kanton und Gemeinden teilweise oder gänzlich nicht zumutbar ist.

Art. 4

Gesuchseinreichung 1 Das Beitragsgesuch ist von der Bahnunternehmung zusammen mit dem Sanierungsprojekt, dem Kostenvoranschlag sowie dem Kostenteiler dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Prüfung einzureichen. * 2 Das Departement Bau und Volkswirtschaft prüft das Gesuch unter Einbezug der Standortgemeinde. * 3 Das Gesuch um Beiträge im Sinne von Art. 3 ist von den kostenpflichtigen Drittpersonen zusammen mit den für die Beurteilung der finanziellen Lage notwendigen Unterlagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft einzureichen. * 4 Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann weitere Unterlagen einverlangen. *

Art. 5

Entscheid 1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft und die Standortgemeinde entscheiden über die Ausrichtung der Beiträge mittels Beitragszusicherung. * 2) EBG (SR 742.101) Ausserrhodische Gesetzessammlung 731.114 2 Die Beitragszusicherung verfällt, wenn mit dem Bau des Projektes nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger eisenbahnrechtlicher Plangenehmigung begonnen wird.

Art. 6

Kontrolle 1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft überwacht die Einhaltung der

Art. 7 Beitragsbedingungen und prüft die Kostenabrechnung. *

Ausrichtung der Beiträge 1 Nach Prüfung der Schlussabrechnung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft werden die Beiträge von Kanton und Gemeinden an die

Art. 8 Bahnunternehmung geleistet. *

Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 731.114 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 5 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588 Ausserrhodische Gesetzessammlung 731.114 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 2 Abs. 5 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 4 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 4 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 4 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 5 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 6 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 7 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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