Art. 33 Berufsmusiker
Auf Arbeitnehmer, die mit der Durchführung musikalischer Darbietungen beschäftigt sind, sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 anwendbar.
Liechtenstein · 822.101.2 · ordinance
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Auf Arbeitnehmer, die mit der Durchführung musikalischer Darbietungen beschäftigt sind, sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 anwendbar.
Auf Betriebe der Filmvorführung, die gewerbsmässig Kinofilme vorführen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die Nacht bis 2 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie Art. 11 Abs. 2 anwendbar.
1) Auf Zirkusbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 7 Abs. 1, Art. 8, 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 und 13 Abs. 1 anwendbar. 2) Die Art. 3 Abs. 1 und 9 Abs. 3 sind nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Auf- und Abbau der Zelte, für die Tierpflege und den Weitertransport notwendig ist. 3) Zirkusbetriebe sind Betriebe, die das Publikum gegen Entgelt mit einem artistischen Programm unterhalten und die ihren Standort in der Regel ständig ändern.
1) Auf Schaustellungsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 Abs. 2 für den ganzen Sonntag sowie die Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 anwendbar. 2) Schaustellungsbetriebe sind Betriebe, die bei Kirchmessen, Märkten oder ähnlichen Anlässen dem Publikum gegen Entgelt Darbietungen vorführen, oder Vergnügungs- oder andere Unterhaltungseinrichtungen zum Gebrauch zur Verfügung stellen.
1) Auf die in Sport- und Freizeitanlagen mit der Bedienung, Betreuung und Anleitung der Kunden sowie mit dem Unterhalt der Anlagen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 anwendbar. 2) Die Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 sind nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Unterhalt der Anlagen notwendig ist.
1) Auf Skilifte und Luftseilbahnen und die in ihnen mit dem Betrieb und Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 und 13 Abs. 1 anwendbar. 2) Art. 3 Abs. 1 ist nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Unterhalt der Anlagen notwendig ist. 3) Skilifte und Luftseilbahnen sind von der Regierung konzessionierte Betriebe, die Anlagen zum Transport von Personen betreiben.
Auf Campingplätze und die in ihnen mit dem Betrieb und Unterhalt der Anlagen sowie mit der Bedienung und Betreuung der Kunden beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 Abs. 2 für den ganzen Sonntag sowie die Art. 7 Abs. 1, Art. 8, 11 Abs. 2, Art. 12 und 13 Abs. 1 anwendbar.
1) Auf Konferenz- und Kongressbetriebe und die mit der Betreuung und Bedienung der Besucher sowie mit dem Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 anwendbar. 2) Auf Messebetriebe und die in ihnen mit dem Auf- und Abbau, der Bedienung der Stände und Eintrittskassen sowie mit dem Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 anwendbar. 3) Art. 3 Abs. 1 ist nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Auf- und Abbau von Veranstaltungseinrichtungen und Ständen sowie für den Unterhalt notwendig ist. 4) Konferenz- und Kongressbetriebe sind Betriebe, die politische, kulturelle oder wissenschaftliche Informationsveranstaltungen durchführen. 5) Messebetriebe sind Betriebe, die für Aussteller Präsentations- und Verkaufsveranstaltungen durchführen.
1) Auf Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 4, Art. 10, 11 Abs. 1 und Art. 12 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für den Auf- und Abbau von Veranstaltungen und deren Einrichtungen sowie für deren Bedienung und Unterhalt notwendig sind. 2) Art. 6 Abs. 1 ist nur anwendbar auf Arbeitnehmer, die bei einer länger dauernden zusammenhängenden Veranstaltung zum Einsatz gelangen. Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 dürfen nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. 3) Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe sind Betriebe, die Leistungen für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen wie Tourneeproduktionen, Festivals, Konzerte, Musicals, Marketinganlässe, Versammlungen, Galaveranstaltungen oder Sportanlässe erbringen.
1) Auf Museen und Ausstellungsbetriebe und die in ihnen mit der Bedienung der Eintrittskassen, der Verkaufsstände und der Garderoben, für Führungen und die Aufsicht sowie mit dem technischen Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 Abs. 2 für den ganzen Sonntag sowie die Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 anwendbar. 2) Museen und Ausstellungsbetriebe sind Betriebe, die kulturelle Ausstellungen durchführen.
Auf Betriebe, die gewerbliche Ausstellungen oder Tage der offenen Tür veranstalten, und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 Abs. 2 an zwei Sonntagen pro Kalenderjahr sowie Art. 7 Abs. 1 anwendbar.
Auf die mit Bewachungs- und Überwachungsaufgaben beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht, für den ganzen Sonntag und für den ununterbrochenen Betrieb sowie die Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8, 9 Abs. 4 und 5, Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 anwendbar.
Auf Betriebe des Autogewerbes und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer ist Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit sie mit der Versorgung von Fahrzeugen mit Betriebsstoffen sowie für die Aufrechterhaltung eines Pannen-, Abschlepp- und damit verbundenen Reparaturdienstes beschäftigt sind.
1) Auf das Bodenpersonal der Luftfahrt sind Art. 3 für die ganze Nacht, den ganzen Sonntag und für den ununterbrochenen Betrieb sowie die Art. 4, 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 1a und Art. 12 anwendbar. 2) Die Art. 4 und 9 Abs. 3 sind nur anwendbar für Tätigkeiten zur Vermeidung oder Behebung von Betriebsstörungen im Flugbetrieb. 3) Bodenpersonal der Luftfahrt sind Arbeitnehmer, die Dienstleistungen erbringen, die der Aufrechterhaltung des ordentlichen Flugbetriebes dienen.
1) Auf Bau- und Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen und die in ihnen mit Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Eisenbahnanlagen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 und 11 Abs. 1 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit, insbesondere an Anlagen der Fahrbahn und der Stromversorgung sowie an Anlagen für die Steuerung und Sicherung des Zugverkehrs, für die Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes notwendig sind. 2) Auf Betriebe, die für die Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes zuständig sind, und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 4a und 5 Abs. 2 anwendbar.
1) Auf Bau- und Unterhaltsbetriebe für Landes- und Hauptstrassen und die in ihnen mit Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Landes- und Hauptstrassen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 und 11 Abs. 1 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 4 und 5 Abs. 2 anwendbar. 2) Bau- und Unterhaltsbetriebe für Landes- und Hauptstrassen sind Betriebe, die Arbeiten vor Ort durchführen, einschliesslich der dazugehörigen Zulieferbetriebe. 3) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation bezeichnet die Landes- und Hauptstrassen; sie können auf der Internetseite des Amtes für Tiefbau und Geoinformation abgerufen werden.
Auf Betriebe, die die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser sicherstellen und die in ihnen mit der Produktion und der Sicherstellung der Verteilung beschäftigten Arbeitnehmer ist Art. 3 für die ganze Nacht, den ganzen Sonntag und für den ununterbrochenen Betrieb anwendbar.
1) Auf Betriebe der Kehricht- und Abwasserentsorgung und die in ihnen mit dem Betrieb und dem Unterhalt der Anlagen beschäftigten Arbeitnehmer ist Art. 3 für die ganze Nacht, den ganzen Sonntag und für den ununterbrochenen Betrieb anwendbar. 2) Auf Arbeitnehmer, die mit dem Winterdienst beauftragt sind, sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 4, 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1b, Art. 7 Abs. 2 und Art. 7a Abs. 1 anwendbar, soweit die Aufrechterhaltung der Benutzung von wichtigen Verkehrswegen zu gewährleisten ist.
1) Auf Arbeitnehmer von Reinigungsbetrieben, die ausschliesslich oder vorwiegend in einem Betrieb eingesetzt werden, der dieser Verordnung unterstellt ist, sind die für die betreffende Betriebsart geltenden Sonderbestimmungen anwendbar, sofern: a) der betreffende Einsatzbetrieb die entsprechenden Sonderbestimmungen tatsächlich in Anspruch nimmt; und b) der Einsatz des Reinigungspersonals in der Nacht oder am Sonntag für den Betriebsablauf des Einsatzbetriebes notwendig ist. 2) Reinigungsbetriebe sind Betriebe, die Reinigungs- und Aufräumarbeiten durchführen.
1) Auf die Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 4, 7 Abs. 1, Art. 8, 9 Abs. 1, Art. 10, 11 Abs. 2a, Art. 12 und 13 Abs. 2 anwendbar, sofern eine unverzügliche Verarbeitung zur Vermeidung einer erheblichen Qualitätseinbusse der Produkte notwendig ist. 2) Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte sind Betriebe, die pflanzliche Erzeugnisse wie Früchte, Gemüse, Kartoffeln, Obst, Speisepilze oder Schnittblumen aufbereiten, lagern, verarbeiten, kommissionieren oder verteilen.
Auf Arbeitnehmer, die in den Gemeindeverwaltungen mit der Durchführung von Veranstaltungen und den damit zusammenhängenden Arbeiten, Kontrollgängen an Sonn- und Feiertagen sowie Tätigkeiten als Mesmer beauftragt sind, sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 4, 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 Abs. 1 anwendbar.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef