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Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, revidiert in Genf am 10. November 1972, 23. Oktober 1978 und 19. März 1991

Confederation · 0.232.163 · treaty

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Contents: 42 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Grundlegende Verpflichtung der Vertragsparteien
  3. Art. 3 Gattungen und Arten, die geschützt werden müssen
  4. Art. 4 Inländerbehandlung
  5. Art. 5 Schutzvoraussetzungen
  6. Art. 6 Neuheit
  7. Art. 7 Unterscheidbarkeit
  8. Art. 8 Homogenität
  9. Art. 9 Beständigkeit
  10. Art. 10 Einreichung von Anträgen
  11. Art. 11 Priorität
  12. Art. 12 Prüfung des Antrags
  13. Art. 13 Vorläufiger Schutz
  14. Art. 14 Inhalt des Züchterrechts
  15. Art. 15 Ausnahmen vom Züchterrecht
  16. Art. 16 Erschöpfung des Züchterrechts
  17. Art. 17 Beschränkungen in der Ausübung des Züchterrechts
  18. Art. 18 Massnahmen zur Regelung des Handels
  19. Art. 19 Dauer des Züchterrechts
  20. Art. 20 Sortenbezeichnung
  21. Art. 21 Nichtigkeit des Züchterrechts
  22. Art. 22 Aufhebung des Züchterrechts
  23. Art. 23 Mitglieder
  24. Art. 24 Rechtsstellung und Sitz
  25. Art. 25 Organe
  26. Art. 26 Der Rat
  27. Art. 27 Das Verbandsbüro
  28. Art. 28 Sprachen
  29. Art. 29 Finanzen
  30. Art. 30 Anwendung des Übereinkommens
  31. Art. 31 Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und den durch eine frühere Akte gebundenen Staaten
  32. Art. 32 Besondere Abmachungen
  33. Art. 33 Unterzeichnung
  34. Art. 34 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; Beitritt
  35. Art. 35 Vorbehalte
  36. Art. 36 Mitteilungen über die Gesetzgebung und die schutzfähigen Gattungen und Arten; zu veröffentlichende Informationen
  37. Art. 37 Inkrafttreten; Unmöglichkeit, einer früheren Akte beizutreten
  38. Art. 38 Revision des Übereinkommens
  39. Art. 39 Kündigung
  40. Art. 40 Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
  41. Art. 41 Urschrift und amtliche Wortlaute des Übereinkommens
  42. Art. 42 Verwahreraufgaben

42 provisions

Art. 41 Urschrift und amtliche Wortlaute des Übereinkommens

(1) Urschrift: Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache unterzeichnet; bei Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Wortlauten ist der französische Wortlaut massgebend. Die Urschrift wird beim Generalsekretär hinterlegt. (2) Amtliche Wortlaute: Der Generalsekretär stellt nach Konsultierung der Regierungen der beteiligten Staaten und der beteiligten zwischenstaatlichen Organisationen amtliche Wortlaute in arabischer, italienischer, japanischer, niederländischer und spanischer Sprache sowie in denjenigen anderen Sprachen her, die der Rat gegebenenfalls bezeichnet.

Art. 42 Verwahreraufgaben

(1) Übermittlung von Abschriften: Der Generalsekretär übermittelt den Staaten und den zwischenstaatlichen Organisationen, die auf der Diplomatischen Konferenz, die dieses Übereinkommen angenommen hat, vertreten waren, sowie jedem anderen Staat und jeder anderen zwischenstaatlichen Organisation auf deren Ersuchen beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens. (2) Registrierung: Der Generalsekretär lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

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