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Reglement über die Notorganisation (Gemeindeführungsorganisation Glarus Süd, GFO)

Glarus Süd · 5.3-1 · communal act

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Contents: 37 provisions
  1. Art. 0 Ziel
  2. Art. 1 Gemeinderat
  3. Art. 2 Gemeindeführungsorganisation
  4. Art. 3 Gemeindeversammlung
  5. Art. 4 Departement Gesellschaft und Sicherheit (GuS)
  6. Art. 5 Organisation GFO
  7. Art. 6 Wahl der Mitglieder der GFO
  8. Art. 7 Aufgaben Gesamt-GFO
  9. Art. 8 Aufgaben Leitung GFO
  10. Art. 9 Aufgaben Kernstab GFO
  11. Art. 10 Aufgaben GFO-Bereiche
  12. Art. 11 Aufgaben Departement Gesellschaft und Sicherheit (GuS)
  13. Art. 12 Aufgebot GFO
  14. Art. 13 Alarmierungsübung
  15. Art. 14 Kommunikation
  16. Art. 15 Dispensation
  17. Art. 16 Versicherung
  18. Art. 17 Entschädigung
  19. Art. 18 Beendigung eines GFO-Einsatzes
  20. Art. 19 Arbeitsräumlichkeiten GFO
  21. Art. 20 Evakuierungs- und Notfalltreffpunkte
  22. Art. 21 Es wird zwischen normaler, besonderer und ausserordentlicher Lage unterschieden.
  23. Art. A1-1 <strong>*</strong>
  24. Art. A2-1
  25. Art. A3-1 Gemeinderat Glarus Süd
  26. Art. A3-2 Generelle Pflichten aller GFO-Kernstabsmitglieder
  27. Art. A3-3 Gemeindepräsident (Leiter GFO)
  28. Art. A3-4 Leitung GFO
  29. Art. A3-5 Stabschef
  30. Art. A3-6 Departementsleiter Gesellschaft und Sicherheit
  31. Art. A3-7 GFO-Bereiche
  32. Art. A3-8 Führungsunterstützung
  33. Art. A4-1 Aufgaben
  34. Art. A4-2 Organisation
  35. Art. A4-3 Räumlichkeiten
  36. Art. A4-4 Infrastruktur
  37. Art. A4-5 Besonderes / Allgemeine Information

37 provisions

Art. 0 Ziel

1 Dieses Reglement bezweckt die bestmögliche Bewältigung von grösseren Schadenereignissen, Katastrophen- und Notlagen auf dem Gemeindegebiet. Es regelt die Führung durch das Gemeindeführungsorgan (GFO) und den Einsatz aller erforderlichen Organisationen und Partner mit dem Ziel, ereignisunabhängig einen optimalen und schnellen Einsatz aller benötigten Partner zu erreichen.

Art. 1 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat behält die Oberaufsicht über die Notorganisation der Gemeinde und erlässt dazu die erforderlichen Weisungen, Richtlinien und Beschlüsse. 2 Im Notstand, resp. beim Eintreten einer besonderen oder ausserordentlichen Lage, überträgt der Gemeinderat die Leitung der Massnahmen an die Leitung GFO, welche der Gesamt-GFO vorsteht. Für die Bewältigung von Notlagen und Katastrophen delegiert der Gemeinderat der Leitung GFO die Ausgabenkompetenz für die erforderlichen Massnahmen und Hilfeleistungen. 3 Der Gemeinderat sorgt für zeitgerechte Beschlüsse, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeführungsorganisation fallen. 4 Bei langen Einsätzen wird der Gemeinderat zeitnah über den Stand der Ereignisse informiert. Der Gemeinderat ist befugt, der Leitung GFO Aufträge zu erteilen. 5 Der Gemeinderat kann weitere Aufgaben im Kompetenzbereich der Behörden an die Leitung GFO oder den Stabschef delegieren. 6 Der Gemeinderat sorgt dafür, dass für den Fall eines länger andauernden Ereignisses eine Nachfolgeorganisation geschaffen wird, die zu gegebener Zeit in der Lage ist, den GFO abzulösen.

Art. 2 Gemeindeführungsorganisation

1 Die Gemeindeführungsorganisation (GFO) erfüllt beim Eintreten von Notlagen und Katastrophen resp. beim Eintreten einer besonderen oder ausserordentlichen Lage, die ihr mit diesem Reglement und übergeordnetem Recht zugewiesenen Aufgaben für das Gemeindegebiet von Glarus Süd. 2 Sofern keine Anordnung der Bundesbehörden und des Regierungsrates zu befolgen sind, erlässt und trifft die GFO sämtliche erforderlichen und geeigneten Anordnungen und Massnahmen für das Gemeindegebiet, die zur Ereignisbewältigung notwendig sind. 3 Die GFO verfügt beim Eintreten von Notlagen und Katastrophen resp. beim Eintreten einer besonderen oder ausserordentlichen Lage über sämtliche verfügbaren Mittel in der Gemeinde.

Art. 3 Gemeindeversammlung

1 Falls zeitlich möglich, kann der Gemeinderat zur Orientierung sowie zur vorgängigen Genehmigung notwendiger sachlicher oder finanzieller Mittel ordentliche oder ausserordentliche Gemeindeversammlungen einberufen. 2 Falls zeitlich nicht möglich, hat er bei nächstmöglicher Gelegenheit der Gemeindeversammlung Bericht über die von ihm getroffenen Massnahmen sowie Rechenschaft über die eingesetzten sachlichen oder finanziellen Mittel abzulegen.

Art. 4 Departement Gesellschaft und Sicherheit (GuS)

1 Der Departementsleiter GuS führt die GFO in der normalen Lage. Er stimmt sich dazu regelmässig mit dem Stabschef ab.

Art. 5 Organisation GFO

1 Die GFO besteht aus der Leitung GFO, dem Kernstab GFO, den GFO-Bereichen sowie weiteren Mitgliedern, was im detaillierten Organigramm im Anhang 1 ersichtlich ist. 2 Der Leitung GFO gehören an: a) Das Gemeindepräsidium (Leiter GFO) (GFO-Kerngruppe) b) Der Departementsvorsteher Gesellschaft und Sicherheit (GFO-Kerngruppe) c) Der Stabschef (GFO-Kerngruppe) d) Der Departementsleiter Gesellschaft und Sicherheit (GFO-Kerngruppe) 3 Dem Kernstab GFO gehören an: a) Stabschef b) Bereichsleiter Koordinationsstelle Elm c) Bereichsleiter Schutz und Rettung (GFO-Kerngruppe) d) Bereichsleiter Tiefbau und Werke e) Bereichsleiter Wald und Landwirtschaft f) Bereichsleiter Energie und Kommunikation g) Bereichsleiter Gesundheits- und Sozialwesen h) Bereichsleiter Information / Medien i) Bereichsleiter Notfalltreffpunkte j) Bereichsleiter Führungsunterstützung 5 Die GFO-Bereiche bestehen aus: a) Koordinationsstelle Elm b) Schutz und Rettung c) Tiefbau und Werke d) Wald und Landwirtschaft e) Energie und Kommunikation f) Gesundheits- und Sozialwesen g) Information und Medien h) Notfall- und Evakuierungsstandorte i) Führungsunterstützung 6 Weitere GFO-Mitglieder können sein: a) Das von den Bereichsleitern zusätzlich beantragte Personal b) Externe Fachperson bei Bedarf

Art. 6 Wahl der Mitglieder der GFO

1 Der Gemeinderat wählt die Mitglieder der Leitung GFO, den Stabschef und die Bereichsleiter gemäss Art. 5 Abs. 3 sowie deren Stellvertreter. 2 Die übrigen Mitglieder, die nicht in der Gemeinde Glarus Süd angestellt sind, werden von der Leitung GFO, in Absprache mit den Bereichsleitern, gewählt. 3 Die Bereichsleiter beantragen der Leitung GFO das zur Aufgabenerfüllung notwendige Personal, in der Regel aus dem Bestand der Gemeinde Glarus Süd. Dieses kann für die Mitarbeit in der GFO verpflichtet werden.

Art. 7 Aufgaben Gesamt-GFO

1 Die GFO koordiniert die gemeindeeigenen und die zugewiesenen Einsatzmittel (Feuerwehr, Zivilschutz, Gemeindepersonal, Personal des Gesundheitswesens, Zivilschutz, Polizei, Armee etc.) zur Bewältigung einer Schadenlage. 2 Die GFO stellt die Führungs- und Verwaltungstätigkeit und das Funktionieren der öffentlichen Dienste in Notlagen und Katastrophen sicher. Im Übrigen organisiert sich die GFO im Rahmen der Weisungen des Gemeinderates selber und erfüllt ihren Auftrag gemäss den Anordnungen der Bundesbehörden, des Regierungsrates, des kantonalen Führungsstabes Glarus sowie des Gemeinderates Glarus Süd.

Art. 8 Aufgaben Leitung GFO

1 Die Leitung GFO koordiniert den Einsatz und entscheidet über die Anträge aus den Bereichen und erteilt Aufträge an die Bereiche. 2 Den Vorsitz und die oberste Verantwortung hat der Gemeindepräsident (Leiter GFO). Er ist der oberste Entscheidungsträger und entscheidet per Stichentscheid bei Abstimmungen, wenn gleich viele Stimmen für oder gegen einen Beschluss abgegeben werden. 3 Alle Mitglieder der GFO-Leitung sind stimmberechtigt. 4 Über die Beschlüsse der Leitung GFO ist ein Protokoll zu führen. 5 Die Leitung GFO erledigt die ihr zugeordneten Aufgaben gemäss Pflichtenheft (Anhang 3).

Art. 9 Aufgaben Kernstab GFO

1 Die Aufgaben des Stabschefs sind: a) Führt den Kernstab, wendet den Führungsrhythmus an und stellt den Einsatz der GFO in Notlagen und Katastrophen sicher; organisiert und leitet die Kernstab-Rapporte b) Erledigt seine Aufgaben gemäss Pflichtenheft (Anhang 3) 2 Die Aufgaben der Bereichsleiter sind: a) Sie führen ihre Bereiche und beantragen der Leitung GFO das zur Aufgabenerfüllung notwendige Personal, in der Regel aus dem Bestand der Gemeinde Glarus Süd b) Sie beschaffen Informationen und erstellen Führungs- und Entscheidungsgrundlagen c) Sie setzen die Aufträge, die sie erhalten, um und erledigen auch alle damit verbundenen Tätigkeiten d) Sie erledigen ihre Aufgaben gemäss Pflichtenheft (Anhang 3)

Art. 10 Aufgaben GFO-Bereiche

1 Die Bereiche und deren Teilbereiche wirken bei der Planung und bei der Entscheidungsfindung mit, indem sie Konzepte erstellen, Lösungsvorschläge ausarbeiten und dabei die Vor- und die Nachteile aller Lösungsvorschläge aufzeigen. 2 Die Teilbereiche setzen die Aufträge, die sie erhalten, um, erledigen auch alle damit verbundenen Tätigkeiten und beraten den Bereichsleiter in Fachfragen. 3 Sie erledigen die ihnen zugeordneten Aufgaben gemäss Pflichtenheft (Anhang 3).

Art. 11 Aufgaben Departement Gesellschaft und Sicherheit (GuS)

1 Der Departementsleiter GuS führt und organisiert die GFO in der normalen Lage. 2 Er erledigt seine Aufgaben gemäss Pflichtenheft (Anhang 3).

Art. 12 Aufgebot GFO

1 Die GFO kann aufgeboten werden durch: a) den Gemeindepräsidenten b) die Leitung GFO c) den Stabschef GFO, bei rasch eintretenden Ereignissen d) den Departementsleiter GuS, bei rasch eintretenden Ereignissen 2 Diese vier Entscheidungsträger sind befugt, in Abhängigkeit der Bedrohungslage zu entscheiden, in welchem Umfang bzw. in welcher Zusammensetzung die GFO aufgeboten wird (Leitung, Kerngruppe, Kernstab, Bereiche). 3 Die Alarmierung erfolgt standardmässig über die Kantonale Notrufzentrale oder über Einzelanrufe. Im Bedarfsfall (z.B. Ausfall der Kommunikationsmittel) begeben sich die Mitglieder der Kerngruppe auch ohne formelles Aufgebot selbstständig zum definierten Führungsstandort.

Art. 13 Alarmierungsübung

1 Der Leitung GFO steht ausdrücklich das Recht zu, die GFO alarmmässig aufzubieten.

Art. 14 Kommunikation

1 Die gesamte Kommunikation nach aussen und innen sowie gegenüber Dritten erfolgt durch den Gemeindepräsidenten oder den Stabschef. Die Kommunikation kann vom Gemeindepräsidenten an Fachpersonen delegiert werden.

Art. 15 Dispensation

1 Falls für Mitglieder der GFO ein Aufgebot zum Einsatz gleichzeitig mit einer Dienstleistung im Zivilschutz oder in der Armee zusammenfällt, kann für Angehörige des Zivilschutzes bei der Abteilung Zivilschutz und für Angehörige der Armee beim Einheitskommandanten oder dem Kreiskommandanten eine Dispensation beantragt werden.

Art. 16 Versicherung

1 Der Gemeinderat schliesst für die Mitglieder der GFO die notwendigen Versicherungen ab.

Art. 17 Entschädigung

1 Der Gemeinderat legt die Entschädigung für Mitglieder der GFO fest. Diese ist im Anhang 2 zu diesem Reglement festgelegt.

Art. 18 Beendigung eines GFO-Einsatzes

1 Die Leitung GFO beendet den Einsatz der GFO, wenn jeder der folgenden Punkte erfüllt ist: a) Die Arbeiten der Einsatzkräfte müssen nicht mehr koordiniert werden b) Die Einsatzkräfte brauchen keine Unterstützungsleistung mehr vom Führungsorgan c) Im weiteren Verlauf der Ereignisbewältigung müssen keine dringlichen Grundsatzentscheide mehr getroffen werden d) Die Anordnung durch den Gemeinderat ist erfolgt

Art. 19 Arbeitsräumlichkeiten GFO

1 Der Gemeinderat stellt dem GFO mindestens zwei verschiedene Führungsstandorte auf dem Gemeindegebiet zur Verfügung. Einer davon muss ein geschützter Standort sein. Der Koordinationsstelle Elm steht ebenfalls ein Führungsstandort zur Verfügung.

Art. 20 Evakuierungs- und Notfalltreffpunkte

1 Evakuierungs- und Notfalltreffpunkte werden durch die GFO bestimmt und definiert. Der Gemeinderat stellt diese der GFO zur Verfügung. Die Standorte sind im Anhang 5 aufgelistet. 2 Das Material für die Notfalltreffpunkte wird in Zusammenarbeit mit dem Zivilschutz beschafft.

Art. 21 Es wird zwischen normaler, besonderer und ausserordentlicher Lage unterschieden.

1 Normale Lage (Alltagsereignisse)[1]: a) Das Ereignis ist zeitlich, räumlich und thematisch begrenzt b) Das Ereignis betrifft nur wenige Menschen c) Das Ereignis kann mit den ordentlichen Mitteln, meistens mit den Ersteinsatzmitteln, bewältigt werden 2 Besondere Lage (mittelschwere Ereignisse und Grossereignisse)[2]: a) Das Ereignis kann mit den ordentlichen Mitteln nicht bewältigt werden b) Die Bewältigung kann Tage bis Wochen dauern c) Das Ereignis führt zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Lebensgrundlagen der betroffenen Bevölkerung d) Es können mehrere Ortsteile (bzw. eine ganze Region) vom Ereignis betroffen sein 3 Ausserordentliche Lage (Katastrophen)[3]: a) Die Bewältigung kann Wochen bis Monate dauern b) Das Ereignis führt zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Lebensgrundlagen der betroffenen Bevölkerung c) Überregionale, interkantonale, nationale oder internationale Hilfe ist nötig

Art. A1-1 <strong>*</strong>

1 Organigramm:

Art. A2-1

1 Für das Gemeindepersonal, welches für die GFO tätig ist, gelten die Bestimmungen des Personal- und des Besoldungsreglements der Gemeinde Glarus Süd. Einsatzstunden, welche im Rahmen eines GFO-Einsatzes vom Gemeindepersonal geleistet werden müssen, sind grundsätzlich zu kompensieren. 2 Die Mitglieder der GFO, welche nicht bei der Gemeinde Glarus Süd angestellt sind, erhalten für ihre Tätigkeit nachfolgende Entschädigung, welche sich an den Entschädigungsansätzen der Feuerwehren orientieren: a) Stabschef: CHF 74.00 pro Stunde (brutto) inkl. Ferien- und Feiertagszuschlag b) Stabschef Stellvertreter: CHF 48.00 pro Stunde (brutto) inkl. Ferien- und Feiertagszuschlag c) Bereichsleiter oder dessen Stellvertretung: CHF 40.00 pro Stunde (brutto) inkl. Ferien- und Feiertagszuschlag d) Übrige Mitglieder GFO und zusätzlich beantragtes Personal: CHF 40.00 pro Stunde (brutto) inkl. Ferien- und Feiertagszuschlag e) Personal Notfalltreffpunkte (NTP) / Gemeindepersonal (interne NTP-Personen): 1. Ernstfall-Einsätze von Montag bis Sonntag zwischen 06:00 und 18:00 Uhr gelten als normale Arbeitszeit 2. Ernstfall-Einsätze von Montag bis Sonntag zwischen 18:00 und 06:00 Uhr gelten nicht als Arbeitszeit; die geleisteten Stunden werden mit CHF 40.00 pro Stunde (brutto) inkl. Ferien- und Feiertagszuschlag vergütet 3. Ausbildungs- bzw. Übungseinsätze werden ungeachtet der Tageszeit mit CHF 40.00 pro Stunde (brutto) inkl. Ferien- und Feiertagszuschlag vergütet; diese gelten nicht als Arbeitszeit 4. Für Spesen gilt die Ausführungsverordnung zum Personalreglement der Gemeinde Glarus Süd 5. Kosten für die Betriebshaftpflicht- sowie für die Unfall-Kollektivversicherung (Berufsunfall) trägt die Gemeinde Glarus Süd f) Personal Notfalltreffpunkte (NTP) / Externe NTP-Personen: 1. Ernstfall-Einsätze, Ausbildungs- sowie Übungseinsätze werden ungeachtet der Tageszeit mit CHF 40.00 pro Stunde (brutto) inkl. Ferien- und Feiertagszuschlag vergütet 2. Für Spesen gelten die Ausführungsbestimmungen zum Personalreglement der Gemeinde Glarus Süd 3. Kosten für die Betriebshaftpflicht- sowie für die Unfall-Kollektivversicherung (Berufsunfall) trägt die Gemeinde Glarus Süd

Art. A3-1 Gemeinderat Glarus Süd

1 Der Gemeinderat Glarus Süd: a) Behält die Oberaufsicht über die Notorganisation der Gemeinde und erlässt dazu die erforderlichen Weisungen, Richtlinien und Beschlüsse b) Sorgt für zeitgerechte Beschlüsse, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeführungsorganisation fallen c) Sorgt für präventive Schutz- und Sicherheitsmassnahmen d) Der Gemeinderat wählt die Mitglieder der Leitung GFO inkl. Stabschef und die Bereichsleiter sowie deren Stellvertreter e) Stellt wenn nötig Anträge an die Gemeindeversammlung oder informiert diese über getroffene Massnahmen. Falls zeitlich möglich, kann der Gemeinderat zur Orientierung sowie zur vorgängigen Genehmigung notwendiger sachlicher oder finanzieller Mittel ordentliche oder ausserordentliche Gemeindeversammlungen einberufen. Falls zeitlich nicht möglich, hat er bei nächstmöglicher Gelegenheit der Gemeindeversammlung Bericht über die von ihm getroffenen Massnahmen sowie Rechenschaft über die eingesetzten sachlichen oder finanziellen Mittel abzulegen

Art. A3-2 Generelle Pflichten aller GFO-Kernstabsmitglieder

1 Die Kernstabsmitglieder: a) Leiten ihren Fachbereich im Rahmen der vorgegebenen Kompetenzen b) Beschaffen Führungs- und Entscheidungsgrundlagen und arbeiten diese aus c) Wirken bei Planungen und Entscheidungsfindungen im Gesamtrahmen mit d) Beraten in Fachfragen e) Entlasten den Leiter GFO und den Stabschef, indem sie Lösungsvorschläge machen 2 In der normalen Lage: a) Absolvieren Aus- und Weiterbildungskurse b) Nehmen an Rapporten und Übungen teil c) Pflegen Kontakt zu Partnern in ihren Fachbereichen d) Erstellen und aktualisieren fachspezifische Unterlagen e) Erstellen und führen Mitteltabellen in ihren Fachbereichen 3 In der besonderen und ausserordentlichen Lage: a) Beschaffen laufend und unaufgefordert alle erforderlichen fachspezifischen Informationen zur Beurteilung der aktuellen Lage und der möglichen künftigen Lageentwicklung b) Erarbeiten Konzepte und Planungen c) Präsentieren, beantragen und begründen Lösungswege d) Beurteilen Massnahmen im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf den eigenen Fachbereich und geben Erkenntnisse weiter e) Stellen die Nachführung fachspezifischer Informationen auf Lagekarten sowie in Planungsunterlagen sicher f) Koordinieren angeordnete Massnahmen mit anderen Fachbereichen g) Überwachen den Vollzug der angeordneten Massnahmen im eigenen Fachbereich und beurteilen diese Massnahmen hinsichtlich der Umsetzung und ihrer Auswirkungen h) Stellen die erforderlichen fachspezifischen Informationen für die Stellvertretenden sicher i) Bearbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch Aufgaben ausserhalb ihres Fachbereichs

Art. A3-3 Gemeindepräsident (Leiter GFO)

1 Der Gemeindepräsident (Leiter GFO): a) Ist Vorsitzender der Leitung GFO und führt diese als oberstes Organ b) Stellt die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates in allen Lagen (normale Lage, besondere Lage und ausserordentliche Lage) sicher c) Leitet die Pressekonferenzen und ist zusammen mit dem Stabschef verantwortlich für die Auskunft an Presse und Medien d) Trägt die Gesamtverantwortung für alle Entscheide, die das Führungsorgan trifft. Er ist deshalb derjenige, der in der Leitung GFO abschliessend entscheidet (allenfalls in Rücksprache mit dem Gemeinderat) e) Er ist der oberste Entscheidungsträger und entscheidet per Stichentscheid bei Abstimmungen, wenn gleich viele Stimmen für oder gegen einen Beschluss abgegeben werden f) Er erkennt die wesentlichen Probleme, lanciert Ideen, ordnet Sofortmassnahmen an und trifft Entscheidungen g) Stellt bei länger andauernden Ereignissen sicher, dass der Gemeinderat, bevor der Einsatz der GFO endet, eine Nachfolgeorganisation eingesetzt hat h) Nach Beendigung des Einsatzes gibt der Leiter GFO die Führungsverantwortung zurück an diejenigen Behörden, die sie in der normalen Lage tragen

Art. A3-4 Leitung GFO

1 Die Leitung GFO: a) Bietet die Leitung GFO als Gesamtes oder nur Teilbereiche davon auf b) Beurteilt und entscheidet über die Anträge aus den Bereichen c) Erteilt Aufträge an zugewiesene Organisationen und Formationen d) Koordiniert die Zusammenarbeit der gemeindeeigenen und zugewiesenen Organisationen e) Stellt sicher, dass über sämtliche Entscheide Protokoll geführt wird f) Leitet Anträge ausserhalb des Kompetenzbereiches an den Gemeinderat zur Entscheidung weiter g) Erteilt Aufträge an die Bereiche h) Ist verantwortlich für die Aufgabenzuteilung im Führungsorgan i) Stellt Anträge an den Gemeinderat und setzt dessen Entscheide um j) Beendet einen GFO-Einsatz und setzt sich mit der Frage auseinander, was bei künftigen Einsätzen besser gemacht werden muss

Art. A3-5 Stabschef

1 Der Stabschef: a) Ist Mitglied der Leitung GFO b) Ist gegenüber dem Gemeindepräsidenten (Leiter GFO) und der Leitung GFO verantwortlich für die Abläufe und Prozesse (Stabsarbeit) innerhalb der GFO c) Setzt im Auftrag des Leiters GFO Termine und sorgt für deren Einhaltung. Der SC sorgt durch die Führung und Überwachung der Stabsarbeit dafür, dass der Leiter GFO den Kopf für die wichtigen Entscheidungen frei hat d) Beschafft Informationen und erstellt Führungs- und Entscheidungsgrundlagen, wirkt bei der Planung und bei der Entscheidungsfindung mit, indem er: 1. Konzepte erstellt und Lösungsvorschläge ausarbeitet 2. diese Lösungsvorschläge der Leitung GFO vorlegt und 3. dabei die Vor- und die Nachteile aller Lösungsvorschläge aufzeigt e) Führt die Aufträge aus der Leitung GFO aus f) Bietet die GFO als Gesamtes oder nur Teilbereiche davon auf g) Stellt den Einsatz der GFO in besonderen und ausserordentlichen Lagen sicher h) Übernimmt im Ernstfall die Führung des Kernstabes und wendet den Führungsrhythmus an i) Führt und erarbeitet Einsatzplanungen für die Bewältigung von Ereignissen j) Organisiert und leitet die Rapporte k) Bietet falls nötig weitere Mittel auf und steht in Verbindung mit der KFO l) Informiert und berät die Leitung GFO bzw. den Leiter GFO m) Trifft im Rahmen seiner Kompetenzen die erforderlichen Entscheidungen n) Setzt in Zusammenarbeit mit dem Leiter GFO Prioritäten und Schwerpunkte o) Unterstützt das Schadenplatzkommando p) Koordiniert die Zusammenarbeit in der GFO q) Nimmt an Ausbildungsanlässen des Kantons und des Bundes teil r) Organisation und Durchführung von GFO-Übungen im Verbund oder Teilbereichen s) Organisiert periodische Treffen der GFO-Angehörigen und führt bei Bedarf Übungen für die GFO – inkl. Führungsunterstützung – durch t) Pflegt den Kontakt mit der KFO sowie den benachbarten GFO u) Kann in Arbeitsgruppen der Gemeinde und des Kantons eingesetzt werden v) Stellt sicher, dass bei Einsatzende des GFO die Abschlussarbeiten gemäss Handbuch Führung im Bevölkerungsschutz abgearbeitet werden w) Stellt sicher, dass, bevor der Einsatz des Führungsorgans abgeschlossen ist, alle Unterlagen (z.B. Protokolle, Plakate, Einsatzjournale) und alle elektronischen Daten (z.B. elektronische Lagedarstellungen, elektronische Journale), die die Angehörigen des Führungsorgans während des Einsatzes erstellt haben, gesichert und archiviert werden 2 Stabschef Stv.: a) Vertritt den Stabschef in allen Belangen b) Unterstützt den Stabschef bei den Vorbereitungs- und Planungsaufgaben c) Koordiniert die Abläufe der Führungsunterstützung und die Zusammenarbeit mit dem Bereichsleiter Führungsunterstützung d) Unterstützt den Stabschef im Einsatz e) Stellt zusammen mit dem Bereichsleiter Führungsunterstützung den Betrieb des Führungsstandortes, Lagezentrums sowie den Meldefluss sicher f) Bereitet die Rapporte vor g) Koordiniert die Zusammenarbeit der einzelnen Fachbereiche h) Kontrolliert den Stand der Aufträge i) Überwacht die Ausführung der getroffenen Massnahmen j) Führt den Stab bei Abwesenheit des Stabschefs k) Ist für das Risikomanagement zuständig l) Übernimmt einsatzbezogen die Koordination und Führung der ihm zugewiesenen GFO-Bereichsleiter m) Organisiert die Einsatzbereitschaft des GFO-Kernstabes während des Einsatzes 7/24 sicher

Art. A3-6 Departementsleiter Gesellschaft und Sicherheit

1 Der Departementsleiter Gesellschaft und Sicherheit: a) Führt den GFO in normalen Lagen und entscheidet über zu treffende Massnahmen. Er stimmt sich dazu regelmässig mit dem Stabschef ab b) Der Departementsleiter GuS ist Mitglied der Leitung GFO c) Ist dafür besorgt, dass die GFO-Personalrekrutierung sichergestellt ist d) Ist verantwortlich, dass GFO-Dokumente, Hilfsmittel und Unterlagen bereitstehen oder erstellt werden e) Stellt sicher, dass dem GFO die nötige Infrastruktur und das nötige Einsatzmaterial zur Verfügung steht f) Stellt die Ausbildung der Stabsangehörigen sicher g) In normalen Lagen ist der DL GuS verantwortlich für die Koordination mit KFO, Feuerwehr, Zivilschutz, Polizei und sämtlichen anderen GFO-Bereichen und weiteren Partnern h) Rekrutiert und beantragt dem Gemeinderat die Ernennung der Mitglieder in den GFO i) Pflegt den Kontakt mit der KFO sowie den benachbarten GFO j) Erstellt ein Budget für Investitionen und laufende Kosten

Art. A3-7 GFO-Bereiche

1 Koordinationsstelle Elm: a) Wird durch einen Bereichsleiter geführt, welcher Mitglied des Kernstabes GFO ist b) Koordiniert die Versorgung des Dorfes Elm c) Koordiniert die Rettung und die dazu nötigen Kommunikations- und Rettungswege d) Erstellt und führt einen eigenen GFO-Stützpunkt e) Beschafft Informationen und erstellt Führungs- und Entscheidungsgrundlagen f) Wirkt bei der Planung und bei der Entscheidungsfindung mit, indem sie: 1. Konzepte erstellt und Lösungsvorschläge ausarbeitet 2. diese Lösungsvorschläge dem Stabschef vorlegt und 3. dabei die Vor- und die Nachteile aller Lösungsvorschläge aufzeigt g) Führt die Aufträge aus der Leitung GFO aus h) Führt ein Protokoll über Ereignisse, Beschlüsse, Aufträge und besondere Vorkommnisse i) Koordiniert den Einsatz im Notfalltreffpunkt in Absprache mit dem Leiter Bereich Notfalltreffpunkte j) Beantragt beim Leiter GuS die notwendige Ausrüstung für die Koordinationsstelle Elm 2 Schutz und Rettung: a) Wird durch einen Bereichsleiter geführt, welcher Mitglied des Kernstabs GFO ist b) Bezeichnet einen Einsatzleiter oder Haupteinsatzleiter auf dem Schadenplatz oder im Schadengebiet c) Führt ein Journal über die Einsatzkräfte und ihre Mittel, die zum Einsatz gelangen können d) Hält die Verbindung zu allen Einsatzkräften e) Beschafft Informationen und erstellt Führungs- und Entscheidungsgrundlagen f) Wirkt bei der Planung und bei der Entscheidungsfindung mit, indem sie: 1. Konzepte erstellt und Lösungsvorschläge ausarbeitet 2. diese Lösungsvorschläge dem Stabschef vorlegt und 3. dabei die Vor- und die Nachteile aller Lösungsvorschläge aufzeigt g) Führt die Aufträge aus der Leitung GFO aus h) Koordiniert den Einsatz der Feuerwehr mit weiteren Einsatzkräften i) Stellt die Verbindung zu den Feuerwehren sicher j) Beantragt bei Bedarf zusätzliche Mittel k) Plant und koordiniert bei Bedarf feuerwehrrelevante Massnahmen gemeinsam mit den zuständigen Organen der Feuerwehr(en) l) Führt ein Einsatzjournal über die Ereignisse und Massnahmen im Bereich der Feuerwehr m) Organisiert und koordiniert Rettungen und Evakuierungen n) Unterstützt bei der Inbetriebnahme der EVAK- und NTP-Standorte (erste Phase) o) Ist für den Schutz und die Überwachung des Schadenplatzes verantwortlich p) Regelt den Zutritt zum Schadenplatz q) Bietet zusätzliche in seiner Kompetenz stehende Kräfte auf und beantragt der GFO-Leitung Verstärkung durch Zivilschutz und Armee r) Koordiniert die Bedürfnisse der polizeilichen Aufgaben s) Verfügt über aktuelle / vollständige Übersichten, welche für die Ordnung und Sicherheit relevant sind (Schlüsselobjekte, gefährdete und lebenswichtige Infrastrukturen, personelle und materielle Mittel) t) Arbeitet eng mit den zuständigen Organen der Kantonspolizei zusammen u) Stellt Anträge für Massnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie zum Schutz lebenswichtiger Anlagen und Einrichtungen v) Plant und koordiniert bei Bedarf verkehrspolizeiliche Massnahmen gemeinsam mit den zuständigen Organen der Kantonspolizei, beantragt bei Bedarf zusätzliche Mittel 3 Tiefbau und Werke: a) Wird durch einen Bereichsleiter geführt, welcher Mitglied des Kernstabs GFO ist b) Verfügt über die Notfallplanung für Bereiche Versorgung und Entsorgung c) Sorgt für Aufrechthaltung der Gemeindedienste des TuW d) Plant die Versorgung mit Trinkwasser bei Notlagen e) Plant die Entsorgung des Abfalls bei Notlagen f) Sorgt für eine funktionierende Wasser- und Abwasserversorgung g) Koordiniert einsatzabhängig den Einsatz von Dritten (Bauunternehmungen, Militär, weitere Dienstleister) im Einsatz h) Hält Verbindung zu den Versorgungsorganen der Nachbargemeinden i) Entsorgt Abfälle und Kehricht j) Stellt Absperrungen im Auftrag der GFO-Bereiche oder GFO-Leitung k) Plant und organisiert Verkehrsumleitungen, Notzufahrten, Signalisationen, Absperrungen und weitere verkehrstechnische Einrichtungen l) Führt eine Mittelübersicht über Geräte- und Transportkapazitäten der Gemeinde und von Privaten m) Stellt Infrastruktur-Übersichtspläne bereit n) Beschafft Informationen und erstellt Führungs- und Entscheidungsgrundlagen o) Wirkt bei der Planung und bei der Entscheidungsfindung mit, indem sie: 1. Konzepte erstellt und Lösungsvorschläge ausarbeitet 2. diese Lösungsvorschläge dem Stabschef vorlegt und 3. dabei die Vor- und die Nachteile aller Lösungsvorschläge aufzeigt 4 Wald und Landwirtschaft: a) Wird durch einen Bereichsleiter geführt, welcher Mitglied des Kernstabs GFO ist b) Stellt den Kontakt zur Naturgefahrenkommission (NGK) sicher und informiert den GFO über die Einschätzungen der NGK zu Naturereignissen und deren möglichen Verlauf c) Die Aufgaben, Pflichten und Abläufe des Naturgefahrendienstes sind in den entsprechenden Reglementen und Pflichtenheften geregelt d) Unterstützt den Bereich Werkhöfe und Strassen bei Holzereiarbeiten zur Sicherung der Versorgung e) Beschafft Informationen und erstellt Führungs- und Entscheidungsgrundlagen f) Wirkt bei der Planung und bei der Entscheidungsfindung mit, indem sie: 1. Konzepte erstellt und Lösungsvorschläge ausarbeitet 2. diese Lösungsvorschläge dem Stabschef vorlegt und 3. dabei die Vor- und die Nachteile aller Lösungsvorschläge aufzeigt g) Koordiniert bei Naturereignissen den Einsatz von Dritten (Bauunternehmungen, Militär, Zivilschutz, weitere Dienstleister) 5 Energie und Kommunikation: a) Wird durch einen Bereichsleiter geführt, welcher Mitglied des Kernstabs GFO ist b) Stellt die Notfallplanung für die elektrische Versorgung des gesamten Gemeindegebiets sicher c) Leitet, organisiert und koordiniert die Arbeiten der technischen Betriebe sämtlicher Arbeiten bezüglich Elektrizitätsversorgung des Schadensgebietes d) Überwacht die angeordneten Massnahmen e) Hält Verbindung zu den entsprechenden Energieversorgern und Fachorganen f) Stellt den fachdienstlichen Informationsaustausch sicher g) Beantragt bei Bedarf zusätzliche Mittel h) Beschafft Informationen und erstellt Führungs- und Entscheidungsgrundlagen i) Wirkt bei der Planung und bei der Entscheidungsfindung mit, indem sie: 1. Konzepte erstellt und Lösungsvorschläge ausarbeitet 2. diese Lösungsvorschläge dem Stabschef vorlegt und 3. dabei die Vor- und die Nachteile aller Lösungsvorschläge aufzeigt 6 Gesundheits- und Sozialwesen: a) Wird durch einen Bereichsleiter geführt, welcher Mitglied des Kernstabs GFO ist b) Koordiniert die sanitätsdienstliche Ausbildung c) Koordiniert den Einsatz Dritter d) Ist Verbindungsperson zum kantonalen Sanitätsdienst e) Ist Verbindungsperson zu den Heimen f) Führt Übersichtslisten über die Einrichtungen und Mittel des Gesundheitsdienstes g) Plant und organisiert die sanitätsdienstliche Versorgung h) Koordiniert die gesundheitsdienstlichen Massnahmen i) Überwacht die im Bereich des Gesundheitswesens angeordneten Massnahmen j) Hält Verbindung zum Rettungsdienst, den Verantwortlichen der Spitalregionen sowie zu den Organen des Gesundheitsdienstes des Kantons k) Stellt den fachdienstlichen Informationsaustausch sicher l) Beantragt bei Bedarf zusätzliche Mittel m) Organisiert die psychologische Betreuung von evakuierten Personen n) Bietet kantonale Dienste zur Ereignisbewältigung auf (CareTeam, kantonale Hotline usw.) o) Beschafft Informationen und erstellt Führungs- und Entscheidungsgrundlagen p) Wirkt bei der Planung und bei der Entscheidungsfindung mit, indem sie: 1. Konzepte erstellt und Lösungsvorschläge ausarbeitet 2. diese Lösungsvorschläge dem Stabschef vorlegt und 3. dabei die Vor- und die Nachteile aller Lösungsvorschläge aufzeigt 7 Information / Medien: a) Wird durch den Gemeindepräsidenten geführt b) Bereitet Informationen und Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung vor c) Organisiert Pressekonferenzen und lädt dazu ein d) Berät die GFO im Bereich Information und Kommunikation e) Verantwortlich für eine einsatzgerechte Kommunikation in sämtlichen Medien f) Verantwortlich für die Erstellung und situative Anpassung des Informationskonzeptes g) Organisiert die interne und externe Kommunikation h) Stellt die Information der Bevölkerung sicher i) Koordiniert die Information der Medien ggf. in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei j) Koordiniert angeordnete Informationsmassnahmen k) Verfasst Medienmitteilungen l) Betreut und begleitet die Medien bei Interviews und Begehungen m) Beantragt bei Bedarf zusätzliche Mittel n) Führt ein Einsatzjournal über die Ereignisse und Massnahmen im Bereich Information o) Der Verantwortliche für Presse und Medien steht den übrigen Bereichen als Unterstützung zur Verfügung. Er verfasst Bulletins, Medienorientierungen, Anträge und Infos, sowohl für die interne wie externe Kommunikation. Er wird in der ausserordentlichen Lage unterstützt durch einen Kommunikationsfachmann und einen Juristen 8 Notfalltreffpunkte und Evakuierungsstandorte: a) Wird durch einen Bereichsleiter geführt, welcher Mitglied des Kernstabs GFO ist b) Nimmt die definierten Notfall- und Evakuierungsstandorte in Betrieb und betreibt diese gemäss Anweisungen Leitung GFO c) Betreut die evakuierten Personen d) Lückenloses Erfassen der Daten sämtlicher evakuierter Personen, erstellen die dazu nötigen Listen als Arbeitsgrundlage für die Führungsunterstützung e) Erbringt Leistungen gemäss Anweisung GFO f) Mittels NTP soll primär der Informationsfluss zwischen der Bevölkerung, den Behörden sowie den zuständigen Führungsorganen auf Stufe Kanton und Gemeinden unabhängig der Ereignisart und Dauer sichergestellt werden g) Dient der Bevölkerung als erste Anlaufstelle, sie erhält Informationen über die aktuelle Situation, Verhaltensanweisungen, Angaben über allfällige Notversorgungen, Abgabestellen (je nach Ereignis von Trinkwasser, Kaliumjodidtabletten, usw.) oder weitere der Lage entsprechende Auskünfte h) Setzt Notrufe und andere Hilfsbegehren ab i) Zuständig für den Betrieb der Evakuierungsstandorte und die Beantragung der dazu nötigen Mittel j) Beschafft Informationen und erstellt Führungs- und Entscheidungsgrundlagen k) Wirkt bei der Planung und bei der Entscheidungsfindung mit, indem sie: 1. Konzepte erstellt und Lösungsvorschläge ausarbeitet 2. diese Lösungsvorschläge dem Stabschef vorlegt und 3. dabei die Vor- und die Nachteile aller Lösungsvorschläge aufzeigt

Art. A3-8 Führungsunterstützung

1 Leitung Führungsunterstützung: a) Ist verantwortlich für die Einrichtung des Führungsstützpunktes b) Betreibt Informationsstellen, organisiert und führt Informationen der Betroffenen durch c) Inbetriebnahme und Betreiben der GFO-Hotline d) Administrative Arbeiten zugunsten des Stabschefs und der Leitung GFO e) Führt / koordiniert das der Führungsunterstützung zugeteilte Zivilschutzpersonal f) Ist verantwortlich für den Lageverarbeitungszyklus im Lagezentrum g) Führt die Nachrichtenkarte und präsentiert die aktuelle Lage h) Erstellt periodische Lageberichte i) Erstellt eine stufengerechte Verdichtung des Lagebildes j) Bewirtschaftet die Lage- und Führungswand k) Verifiziert die Zuverlässigkeit bzw. die Quellen der Meldungen l) Überprüft die ein- und ausgehenden Informationen auf Klarheit sowie Vollständigkeit m) Befolgt oder regelt allfällige Klassifizierungen von sensitiven Informationen n) Erkennt Prioritäten wie Zuständigkeiten (bezüglich der Dringlichkeit für die Verbreitung / Schlüsselnachrichten) o) Erfüllt weitere Aufgaben, wenn spezielle Bedürfnisse dies erfordern p) Organisiert eine ereignisorientierte IT-Infrastruktur q) Ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Verbindungen (Telematik und Informatik) und stellt die Funktionalität der Kommunikationsinfrastruktur sicher r) Ist verantwortlich für alle technischen Verbindungen zu anderen Führungsorganen, Behörden, Partnerorganisationen, Bevölkerung usw. 2 Sekretariat: a) Sorgt für eine geordnete Verwaltung aller Dokumente b) Protokolliert die Anträge und Beschlüsse der GFO c) Führt eine Anwesenheitsliste d) Führt eine Sofortmassnahmenliste e) Führt die Pendenzenlisten f) Führt und aktualisiert laufend alle Adress- und Telefonlisten g) Organisiert die Verpflegung für den GFO h) Zuständig für Büromaterial 3 Führungsunterstützung Zivilschutz: a) Bereitet die Lage auf b) Verfasst Meldungen und Berichte c) Führt Karten, Journale und Übersichten d) Baut Kommunikationsnetze auf, leitet und unterhält sie e) Betreibt Informationsstellen f) Führt Erkundungen durch g) Erledigt administrative Arbeiten zugunsten des Stabschefs, Leiters GFO und/oder der Führungsorgane

Art. A4-1 Aufgaben

1 Die Koordinationsstelle Elm ist Teil der Gemeindeführungsorganisation Glarus Süd. Als eigenes Ressort erarbeitet sie bei Notlagen die notwendigen Entscheidungsgrundlagen, unterstützt die Gemeindeführungsorganisation Glarus Süd und stellt den Vollzug von Massnahmen auf dem Gebiet von Elm sicher. 2 Die Koordinationsstelle Elm koordiniert die Arbeiten, Anträge und Aufträge in folgenden Bereichen: a) Medizinische Versorgung: 1. Arzt 2. Medikamente 3. Spitex 4. Krankentransporte b) Versorgung Altersheim: 1. Medikamente 2. Transportbedürfnisse c) Versorgung allgemein: 1. Lebensmittel (Volg, Bäckerei) 2. Post 3. Gewerbe (Ramseier) 4. tbgs (Strom / Telefon) d) Entsorgung / Dienste: 1. Kehricht 2. Absperrungen e) Verkehr: 1. Autobetrieb Sernftal AG 2. Helikopterflüge inkl. Kostenregelung 3. Schülertransporte f) Landwirtschaft: 1. Milch 2. Tierarzt 3. Besamer g) Tourismus: 1. Information / Auskunft 2. Hotels 3. Skihäuser 4. Sportbahnen h) Schneeräumung: 1. Gemeindefahrzeuge 2. Schneeräumungsfahrzeuge VBS 3. Baumaschinen Marti, Matt 4. Private Schneeräumungsgeräte i) Schutz und Rettung: 1. Feuerwehr 2. Alpine Rettung 3. Zivilschutz 4. Heli-Linth AG 5. Rega 6. Evakuierungen j) Notfalltreffpunkte: 1. Informationen Bevölkerung 2. Betreibung Evakuierungsstandorte 3. Abgabe Hilfsmittel 4. Betreuung der Evakuierten k) Notunterkünfte: 1. Organisation von Notunterkünften l) Militär: 1. Waffenplatz 2. Truppenlager m) Bereitstellung von Informationen: 1. Information Bevölkerung 2. Orientierung Lage 3. Situation in Elm 4. Medienarbeit vor Ort (abgestimmt mit dem Medienverantwortlichen der GFO Glarus Süd) n) Führungsunterstützung / Administration: 1. Telefonlisten 2. Adresslisten 3. Protokollführung 4. Anwesenheitsliste 5. Rapportierung / Dokumentation 6. Ablösungen / Stellvertretungen 7. Besoldung 8. Versicherung 9. Büroräumlichkeiten 10. Telefon 11. Funk 12. EDV

Art. A4-2 Organisation

1 Siehe GFO-Organigramm und Adressliste GFO Glarus Süd.

Art. A4-3 Räumlichkeiten

1 Der Führungsstandort der Koordinationsstelle Elm ist der Aufenthalts-/Theorieraum im Werkhof Elm.

Art. A4-4 Infrastruktur

1 Der Koordinationsstelle Elm steht im Werkhof Elm folgende Infrastruktur zur Verfügung: a) Führungsraum mit Beamer und Leinwand b) 1 Internetanschluss c) 2 Telefonanschlüsse d) 2 Telefonapparate e) 6 Funkgeräte mit Verbindung zu Gemeinde, Feuerwehr f) 1 Funkgerät Policom

Art. A4-5 Besonderes / Allgemeine Information

1 Besonderes / Allgemeine Information: a) Massnahmen / Entscheide erfolgen im Auftrag / nach Rücksprache mit dem Stabschef GFO Glarus Süd b) Prognosen und Anträge für Sperrungen und/oder Evakuierungen erfolgen durch die Naturgefahrenkommission oder den Lawinenwarndienst. Die Entscheidungskompetenz für Evakuierungen liegt ausschliesslich bei der Leitung GFO Glarus Süd, welche auf Basis eines Antrages entscheidet c) Bei drohender Gefahr und wenn eine Rücksprache mit dem Stabschef GFO aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, ist die Koordinationsstelle Elm befugt, Sofortmassnahmen zu treffen oder anzuordnen. Dies gilt auch für Evakuierungen. Der Stabschef ist im Nachhinein in Kenntnis zu setzen d) Evakuierungen sind genau zu protokollieren und die einzelnen Vorgänge schriftlich festzuhalten. Die vorgegebenen Formulare sind lückenlos auszufüllen e) Die KS Elm beschafft Informationen und erstellt Führungs- und Entscheidungsgrundlagen, wirkt bei der Planung und bei der Entscheidungsfindung mit, indem sie: 1. Konzepte erstellt und Lösungsvorschläge ausarbeitet 2. diese Lösungsvorschläge der Leitung GFO vorlegt und 3. dabei die Vor- und die Nachteile aller Lösungsvorschläge aufzeigt f) Doppelfunktionen während des Einsatzes sind zu vermeiden

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