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20 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Schifffahrt im Kanton sowie die Besteuerung
von Schiffen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee2), der Vereinbarung
über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ)3) und der Gewässergesetzgebung4). *
Art. 2
Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat ist zuständig:
1. zum Erlass des Verbots oder der Einschränkung der Schifffahrt
und zur Begrenzung der Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe (Art. 3 Abs. 2 BSG5));
1) SR 747.201
2) NG 654.2
3) NG 651.2
4) NG 631.1
5) SR 747.201
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2. zum Erlass von Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen (Art. 8 Abs. 1 BSG6) und Art. 160 Abs. 1 der eidgenössischen
Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
(BSV7));
3. zum Erlass besonderer Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3
BSG8));
4. zur Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit in der äusseren Uferzone (Art. 53 Abs. 4 BSV9)).
2 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug zuständigen Instanzen.
2 Ausübung der Schifffahrt
Art. 3
Zulassung
1 Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen
Schiffes, das auf einem schiffbaren Gewässer des Kantons eingesetzt
wird, ist der Nachweis eines anerkannten Standplatzes zu erbringen.
2 Schiffe ohne anerkannten Standplatz sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen werden.
3 Die unter kantonaler Kontrolle stehenden Schiffe dürfen nur mit
Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
4 Der Regierungsrat regelt die befristete Zulassung von Schiffen und die
Abgabe der Kontrollschilder.
Art. 4
Standplatz
1 Als Standplätze werden anerkannt:
1. Wasserplätze in Hafen- oder Bootssteganlagen sowie in Bootshäusern;
2. Bojenfelder;
3. * Lagerplätze, die vom Regierungsrat im Rahmen von Bewilligungen für Hafen- oder Bootssteganlagen gemäss der Gewässergesetzgebung10) bewilligt werden;
6) SR 747.201
7) SR 747.201.1
8) SR 747.201
9) SR 747.201.1
10) NG 631.1
4. Lagerplätze auf Ufergrundstücken (Trockenplätze) oder auf Binnengrundstücken (Domizilplätze). Auf dem gleichen Grundstück
werden im Freien höchstens zwei Lagerplätze als Standplätze anerkannt. Wird ein Grundstück zur Gewinnung zusätzlicher Lagerplätze parzelliert, werden diese als Standplätze nicht anerkannt.
2 Lagerplätze gemäss Absatz 1 Ziffer 3 und 4 werden als Standplätze
nur anerkannt, sofern die Gewähr besteht, dass die Schiffe nach jedem
Gebrauch aus dem Wasser genommen und auf dem bewilligten Standplatz abgestellt werden.
Art. 5
Sturmwarn- und Seerettungsdienst
1 Der Kanton unterhält auf dem Vierwaldstättersee einen Sturmwarn-
und Seerettungsdienst.
2 Der Regierungsrat regelt die Einrichtung und den Betrieb.
3 Die Rettungskosten werden der Führerin oder dem Führer, der Halterin oder dem Halter und der Eigentümerin oder dem Eigentümer des
Schiffes auferlegt; sie sind solidarisch haftbar.
Art. 6
Amtliche Verwahrung
1 Auf Anordnung des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden und Nidwalden werden durch die Kantonspolizei in Verwahrung genommen: *
1. Schiffe, die ohne Zulassung im Wasser liegen;
2. Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und
trotz Mahnung nicht entfernt werden oder deren Halterin oder
Halter und deren Eigentümerin oder Eigentümer unbekannt oder
nicht erreichbar sind;
3. die Schifffahrt hindernde Schiffe, die trotz Mahnung nicht entfernt
werden.
2 Wird ein verwahrtes Schiff nach erfolgter Aufforderung nicht binnen 30
Tagen abgeholt, ist dieses zu verwerten. *
3 Die Verwahrung und die Verwertung erfolgen auf Kosten und Gefahr
der Schiffshalterin oder des Schiffshalters und der Eigentümerin oder
des Eigentümers; sie sind solidarisch haftbar.
3 Steuern
Art. 7
Steuerpflicht
1 Für motorisierte Schiffe mit Standort im Kanton hat die Halterin oder
der Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.
Art. 8
Ausnahmen
1 Von der Besteuerung sind befreit:
1. Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;
2. Schiffe des Kantons und der Gemeinden, die ausschliesslich der
Polizei, der Seerettung, der Feuerwehr oder der Fischereiaufsicht
dienen;
3. Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort, die
im Kanton befristet zugelassen werden.
Art. 9
Steuerperiode
1 Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr.
2 Wird das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt, entfällt die
Steuer für dieses Kalenderjahr.
3 Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung
nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung zwischen dem 1. April
und dem 31. Juli erfolgt.
Art. 10
Bemessungsgrundlagen
1 Grundlagen für die Bemessung bilden:
1. die Antriebsleistung der Motoren in Kilowatt (kW);
2. die Schiffslänge;
3. die maximale Nutzlast bei Güterschiffen.
Art. 11
Steueransätze
1 Die jährliche Steuer beträgt für:
1. Motor- und Fahrgastschiffe sowie Segelschiffe mit Motor:
a) Grundtarif:
a1. bis 5 m Länge: Fr. 35.–
a2. bis 7 m Länge: Fr. 45.–
a3. bis 9 m Länge: Fr. 60.–
a4. über 9 m Länge: Fr. 80.–
b) Zuschlag für jedes volle oder angebrochene
kW Antriebsleistung Fr. 3.50
2. Güterschiffe mit Motor, je Tonne Nutzlast: Fr. 2.–
3. Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis: Pauschalsteuer
je Kalenderjahr: Fr. 550.–
2 Im Kanton immatrikulierte motorisierte Schiffe ohne anerkannten
Standplatz haben einen Viertel der jährlichen Steuer, mindestens aber
Fr. 35.– zu entrichten.
Art. 12
Steueranpassung
1 Werden Veränderungen am Schiff vorgenommen, die sich auf die
Höhe der Steuer auswirken, ist die Differenz anteilsmässig nachzuzahlen oder zurückzuerstatten.
Art. 13
Schiff- und Halterwechsel
1 Beim Wechsel des Schiffes werden für den Rest der Steuerperiode bereits bezahlte Steuern angerechnet.
2 Bereits bezahlte Steuern werden den neuen Halterinnen und Haltern
eines Schiffes nur mit schriftlicher Zustimmung der bisherigen gutgeschrieben.
Art. 14
Wechsel in einen anderen Kanton
1 Wird der Standort eines Schiffes während der Steuerperiode in einen
anderen Kanton verlegt, wird die Steuer anteilsmässig zurückerstattet.
Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am letzten Tag des Vormonats, in
dem der Standortwechsel vorgenommen wurde.
2 Wird ein Schiff mit Standort im Kanton Nidwalden länger als einen Monat in einem anderen Kanton verwendet und dort besteuert, wird die
Steuer anteilsmässig zurückerstattet.
Art. 15
Erlass ergänzender Vorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften, namentlich über
die Veranlagung, den Bezug und die Verjährung der Steuer.
4 Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmung
Art. 16
Verwaltungsgebühren
1 Für Amtshandlungen, die von der kantonalen Verwaltung im Zusammenhang mit der Schifffahrt verrichtet werden sowie für die in diesem
Gesetz vorgesehenen Fälle sind Gebühren zu entrichten.
2 Die Gebühren werden durch den Regierungsrat in einer Verordnung
festgelegt.
Art. 17 * Rechtsmittel
1 Die Rechtsmittel richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz11).
2 Das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gemäss Art. 12 der Vereinbarung VSZ12) bleiben vorbehalten.
Art. 18
Strafbestimmung
1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der
Vollzugsverordnung werden gestützt auf Art. 48 BSG13) bestraft.
5 Vollzug und Schlussbestimmungen
Art. 19
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Art. 20
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:
1. die Artikel 71–73 des Wasserrechtsgesetzes14);
2. die Einführungsverordnung vom 3. Juli 1981 zum Bundesgesetz
über die Binnenschifffahrt15).
11) NG 265.1
12) NG 651.2
13) SR 747.201
14) NG 631.1
15) A 1981, 818, 1114
Art. 21
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung
aufzunehmen.
3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest16).
16) In Kraft seit 1. August 2000
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.02.2000 01.08.2000 Erlass Erstfassung A 2000, 285, 810
22.10.2008 01.01.2009 Ingress geändert A 2008, 2103, A 2009, 2
22.10.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 1 geändert A 2008, 2103, A 2009, 2
22.10.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 2 geändert A 2008, 2103, A 2009, 2
27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 17 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
12.02.2020 01.11.2020 Art. 1 Abs. 2 geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.11.2020 Art. 4 Abs. 1, 3. geändert A 2020, 327, 2029
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.02.2000 01.08.2000 Erstfassung A 2000, 285, 810
Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Ingress 22.10.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 2103, A 2009, 2
Art. 1 Abs. 2 12.02.2020 01.11.2020 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 4 Abs. 1, 3. 12.02.2020 01.11.2020 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 6 Abs. 1 22.10.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 2103, A 2009, 2
Art. 6 Abs. 2 22.10.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 2103, A 2009, 2
Art. 17 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338