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Feuerwehrreglement

Walchwil · 5.5-1 · communal act

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Contents: 14 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 <strong>*</strong> Organisation
  3. § 3 Gemeinderat
  4. § 4 <strong>*</strong> Feuerwehrkommission
  5. § 5 <strong>*</strong> Aufgaben der Feuerwehrkommission
  6. § 6 Feuerwehrkommando
  7. § 7 <strong>*</strong> Alarmorganisation
  8. § 8 Rekrutierung, Einteilung, Entlassung und Ausschluss
  9. § 9 <strong>*</strong> Jahresschlussrapport
  10. § 10 Inspektion
  11. § 11 Übungen, Kurse
  12. § 12 Sold, Kursentschädigung
  13. § 13 Versicherung
  14. § A1-1 Ansätze für Sold und Entschädigungen

14 provisions

§ 1 Zweck

1 Dieses Feuerwehrreglement regelt namentlich die Organisation der Feuerwehr, die Aufgaben des Feuerwehrkommandos, die Verantwortlichkeiten sowie die Rechte und Pflichten der Feuerwehrleute.

§ 2 <strong>*</strong> Organisation

1 Organigramm:

§ 3 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die ihm das Gesetz über den Feuerschutz zuweist. 2 Der Gemeinderat ist überdies zuständig für: * a) die Festlegung der Ansätze für Sold und Entschädigungen b) die Versicherung der Feuerwehrleute, Fahrzeuge und Geräte c) Beschaffung und Finanzierung der Ausrüstung und Feuerwehrmaterial sowie der Infrastruktur d) die Befreiung der Feuerwehrpflicht und den Bezug der Ersatzabgabe e) die Festlegung der Sollbestände f) die Wahl der Feuerwehrkommission sowie des Feuerwehrkommandos g) alle nicht einem anderen Organ zugewiesenen Aufgaben

§ 4 <strong>*</strong> Feuerwehrkommission

1 Die Feuerwehrkommission besteht aus 5 Mitgliedern, nämlich: Vorsteher Abteilung Infrastruktur/Sicherheit, ein Mitarbeiter der Abteilung Infrastruktur/Sicherheit, der Kommandant und zwei weitere Mitglieder der Feuerwehr. 2 Sie kann weitere Feuerwehroffiziere oder Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. 3 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt.

§ 5 <strong>*</strong> Aufgaben der Feuerwehrkommission

1 Die Feuerwehrkommission erfüllt folgende Aufgaben: a) Sie ist zuständig für die vom Gemeinderat zugeteilten Aufgaben b) Budgeterarbeitung in Zusammenarbeit mit dem Feuerwehrkommando c) Mitbestimmung für eine ausreichende Löschwasserversorgung d) Mitbestimmung von Entwicklung und Ausrichtung der Feuerwehr Walchwil

§ 6 Feuerwehrkommando

1 Das Feuerwehrkommando ist für den Dienstbetrieb, die interne Dienstorganisation und Aufgabenzuteilung, die Einsatzbereitschaft, die Ausrüstung, den Unterhalt von Fahrzeugen und Material sowie für die Ausbildung der Feuerwehr und das Aufgebot für die Rekrutierung verantwortlich.

§ 7 <strong>*</strong> Alarmorganisation

1 Die Alarmorganisation wird vom Feuerwehrkommando, gemäss den kantonalen Vorgaben der Gebäudeversicherung Zug, festgelegt. 2 Sämtliche in der Feuerwehr eingeteilten Personen sind per Mobiltelefon und/oder Festnetzanschluss erreichbar und im Alarmsystem aufgeschaltet. Hinsichtlich der Redundanz und im Rahmen der autarken Alarmierung sind zudem Feuerwehrleute mit Pagern auszurüsten.

§ 8 Rekrutierung, Einteilung, Entlassung und Ausschluss

1 Die Rekrutierung für die Feuerwehr kann jährlich durchgeführt werden. Das Aufgebot erfolgt durch das Feuerwehrkommando. 2 Die definitive Aufnahme in die Feuerwehr erfolgt nach absolvierter Grundausbildung. Die Einteilung besorgt das Feuerwehrkommando. 3 Die Entlassung aus der Feuerwehr erfolgt am Jahresschlussrapport. Der Ausschluss kann jederzeit erfolgen. 4 Sofern es im Interesse der Feuerwehr liegt, kann das Feuerwehrkommando auf Gesuch des Feuerwehr-Angehörigen den Verbleib über das 48. Altersjahr hinaus bewilligen. *

§ 9 <strong>*</strong> Jahresschlussrapport

1 Die Feuerwehr führt jährlich einen Schlussrapport durch. Er umfasst insbesondere folgende Traktanden: a) Jahresbericht des Kommandanten b) Beförderungen, Eintritte, Austritte c) Ehrungen, Verabschiedungen d) Verschiedenes

§ 10 Inspektion

1 Das Feuerwehrkommando ist verantwortlich für eine jährliche Inspektion der persönlichen Ausrüstung der Feuerwehrleute.

§ 11 Übungen, Kurse

1 Die Ausbildung erfolgt nach den Vorschriften des Feuerschutzgesetzes und den Weisungen der Gebäudeversicherung (Feuerwehrinspektorates). * 2 Angeordnete Kurse und Übungen sind für die Aufgebotenen obligatorisch. 3 Als Entschuldigung gelten Krankheit, Militärdienst, Zivilschutz, beruflich bedingte oder anderweitig plausible und begründete Abwesenheiten. Entschuldigungen sind umgehend nach dem Aufgebot bzw. nach Eintritt des Verhinderungsgrundes schriftlich an das Feuerwehrkommando zu richten. Das Feuerwehrkommando entscheidet abschliessend über einzelne und begründete Absenzen. * 4 Mehrmaliges unentschuldigtes Fernbleiben von Übungen und Kursen kann den Ausschluss aus der Feuerwehr zur Folge haben.

§ 12 Sold, Kursentschädigung

1 Die Feuerwehrleute erhalten für Übungen einen Sold. Für Kurse werden sie entschädigt.

§ 13 Versicherung

1 Der Gemeinderat schliesst die Versicherungen gemäss Gesetz über den Feuerschutz ab. Er kann darüber hinaus Fahrzeuge, Geräte, aufgebotene oder requirierte Fahrzeuge sowie die bei Übungen oder Einsätzen verwendeten privaten Fahrzeuge von Feuerwehrleuten oder Dritter versichern.

§ A1-1 Ansätze für Sold und Entschädigungen

1 Ansätze für Sold und Entschädigungen: * a) * Feuerwehrkommandant: CHF 10'200.– b) * Vizekommandant: CHF 2'500.– c) * Ausbildungschef: CHF 2'500.– d) * Fourier: CHF 4'000.– e) * Offiziere: CHF 1'000.– f) * Korps- und Fachchefs: CHF 700.– g) * Unteroffizier: CHF 500.– h)–j) * &hellip; k) * Fachspezifische Zusatzübung (Beschreibung: Zusätzliche Übungen ausserhalb Einteilungsformation (Löschzug), z.B. Verkehrskorps, Elektrokorps, MWD11), pro Übung: CHF 60.– l) * Pro Sitzung (Beschreibung: z.B. Stabs-Sitzung, Einsatzplan-Sitzung, externe Sitzungen), pauschal: CHF 60.– m) * &hellip; n) * Einsätze (Beschreibung: Alle Einsätze (ausser Alarmeinsätze) und ausserordentliche Aufwendungen nach Anweisungen des Feuerwehrkommandanten), pro Stunde: CHF 45.– o) * Spesen (Kdo), pauschal: CHF 250.– p) * Spesen (ZFhr), pauschal: CHF 200.– q) * Privatfahrzeug, pauschal: CHF 100.– r)–v) * &hellip; w) * Tagespauschale für Kurse (Beschreibung: Grundkurse (Neue AdF, San, AS, Uof, Of) pro Tag / WBK (alle) / Weiterbildungen (Wespenkurs, Fahrtraining, Maschinist usw.)), pro Tag: CHF 300.– x) * Sold, pro Übung: CHF 30.– y) * Administration Internet: CHF 1'000.– z) * Administration Alarmierung: CHF 500.– aa) * Soldabrechnung: CHF 500.– ab) * &hellip; 2 Auf die Ansätze für Sold und Entschädigung wird eine Teuerungszulage gemäss kantonaler Regelung ausgerichtet.

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