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Abkommen über den Handelsverkehr und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Syrien

Confederation · 0.946.297.271 · treaty

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In force since 1977-09-30, as the publisher states.

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Warenaustausch zwischen den beiden Staaten gemäss der in der Schweiz und der Arabischen Republik Syrien geltenden Gesetzgebung mit allen geeigneten Mitteln auszubauen.

Art. 2

Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation in bezug auf Zölle und Zollformalitäten. Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die Befreiungen, Zugeständnisse und Vorteile, die jede Vertragspartei – den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr, – den Staaten, die mit ihr einer Zollunion, einer Freihandelszone oder einer gleichartigen regionalen Konvention angehören, die bereits bestehen oder in Zukunft geschaffen werden, gewährt oder gewähren wird.

Art. 3

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung und Herkunft aus dem anderen Vertragsstaat eine nicht weniger günstige Behandlung als gegenüber anderen Drittstaaten einräumen.

Art. 4

Die Zahlungen zwischen der Schweiz und der Arabischen Republik Syrien erfolgen in konvertierbaren Währungen.

Art. 5

Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse an der Förderung der Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technologischem und touristischem Gebiet sowie auf demjenigen der Dienstleistungen. Sie ermutigen entsprechende Bemühungen der Unternehmen und Organisationen der beiden Staaten. Die aus der vorstehenden Zusammenarbeit hervorgehenden Ergebnisse geniessen im Rahmen der in den beiden Staaten geltenden Bestimmungen eine möglichst günstige Behandlung. Die beiden Regierungen leihen einander im Rahmen ihrer internationalen Verpflichtungen allen erforderlichen Beistand, um den natürlichen und juristischen Personen der andern Vertragspartei den Schutz der gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechte und des Urheberrechts (einschliesslich der Herkunftsbezeichnungen) zu gewährleisten.

Art. 6

Es wird eine aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammengesetzte Gemischte Kommission gegründet. Sie tritt auf Verlangen der einen oder andern Vertragspartei in der Schweiz oder in der Arabischen Republik Syrien zusammen, um alle Fragen, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben, die Fortschritte der angestrebten wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie die Mittel und Wege zur Förderung der gegenseitigen Kooperation gemäss Artikel 5 zu prüfen.

Art. 7

Dieses Abkommen erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist. SR 0.631.112.514

Art. 8

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem jede Vertragspartei der anderen notifiziert hat, dass sie die verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung von internationalen Abkommen erfüllt hat und gilt für die Dauer eines Jahres. Es wird von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert, solange es nicht von der einen oder anderen Vertragspartei drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt worden ist. Geschehen in Damaskus am 29. November 1976 in zwei Originalausfertigungen, in arabischer und französischer Sprache, wobei der französische Text als authentischer Wortlaut gilt. Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: E. Moser Für die Regierung der Arabischen Republik Syrien: Ammar Jammal

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