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Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder von Oberholz in Wald

St. Gallen · 213.351.6 · intercantonal agreement

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 vereinbaren:1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1 vereinbaren:1

1 Die auf dem Gebiet der ehemaligen Schulgemeinde Oberholz wohnhaften Kinder der st.gallischen Schulgemeinde Goldingen besuchen den Kindergarten und die Volksschule in der Primarschulgemeinde Wald und in der Oberstufenschulgemeinde Wald. Die Klassenzuteilung erfolgt durch die Schulpflegen von Wald.

Art. 2

1 Beginn, Dauer und Ende der Schulpflicht der Schüler von Oberholz richten sich nach st.gallischem Recht. Im übrigen unterstehen sie der Schulgesetzgebung des Kantons Zürich, insbesondere mit Bezug auf die Handhabung des Absenzenwesens, die Ferienregelung, die Beförderung und die Versetzung in Sonderklassen. 2 Vor der Versetzung von Schülern von Oberholz in eine Sonderklasse ist der Schulrat Goldingen anzuhören.

Art. 3

1 Die Schulgemeinde Goldingen sorgt für den Schülertransport. Die erforderliche Schülerbetreuung während der Wartezeiten obliegt den Schulgemeinden Wald.

Art. 4

1 Die zuständigen Schulbehörden des Kantons St.Gallen sind berechtigt, die Schulen von Wald, in denen Schüler von Oberholz eingeteilt sind, jederzeit zu besuchen. 1 In Vollzug ab Beginn des Schuljahres 1980/81. nGS 15–35 213.351.6

Art. 5

1 Der Schulrat Goldingen bezeichnet aus den Einwohnern von Oberholz einen Vertreter, der berechtigt ist: a) die Schulen von Wald, in denen Schüler von Oberholz eingeteilt sind, im gleichen Umfang zu besuchen wie die Schulpfleger von Wald; b) an den Sitzungen der Schulpflegen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Art. 6

1 Die Schulgemeinde Goldingen entrichtet den zuständigen Schulgemeinden von Wald für die Schüler von Oberholz folgende jährliche Schulgelder je Schüler: a) Kindergarten: Fr. 2000.– b) Primarschule: Fr. 2500.– c) Oberstufe (Sekundar-, Real-, Oberschule): Fr. 3000.– d) Sonderklassen: Fr. 3000.– 2 Die Schulgelder werden alle zwei Jahre dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, erstmals auf Beginn des Schuljahres 1982/83. 3 Für Schüler, die in ein Sonderschulheim eingewiesen werden müssen, tragen die zuständigen st.gallischen Körperschaften die vollen Kosten. 4 Die aus der Schülerbetreuung gemäss Art. 3 dieser Vereinbarung entstehenden Kosten können der Schulgemeinde Goldingen belastet werden.

Art. 7

1 Bei wesentlich veränderten Verhältnissen können die Ansätze der Schulgelder nach Anhören der beteiligten Schulgemeinden durch Vereinbarung der Erziehungsdepartemente beider Kantone geändert werden.

Art. 8

1 Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung zwischen den beteiligten Gemeinden entscheiden die Erziehungsdepartemente beider Kantone gemeinsam. 2 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung2 dem Schweizerischen Bundesgericht zu unterbreiten. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101. 213.351.6

Art. 9

1 Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende des Schuljahres, erstmals auf Ende des Schuljahres 1990/91 aufgelöst werden.

Art. 10

1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. 2 Sie wird ab Beginn des Schuljahres 1980/81 angewendet. 213.351.6 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 15–35 23.04.1980 23.04.1980 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 23.04.1980 23.04.1980 Erlass Grunderlass 15–35

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