Art. 1 als Verordnung:8
Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt:
a) die Entschädigungen von Tierärztinnen und Tierärzten sowie von amtlichen
Fachassistentinnen und Fachassistenten Bieneninspektion für Tätigkeiten im
Auftrag des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen;
b) die Gebühren für Amtshandlungen im Veterinärwesen.
Art. 2
Bemessung
a) Grundsatz
1 Die Höhe der Entschädigungen richtet sich nach Ziff. 1, diejenige der Gebühren
nach Ziff. 2 des Anhangs zu diesem Erlass.
1 SR 455.
2 SR 916.4.
3 SR 817.
4 SR 812.
5 sGS 643.1.
6 sGS 951.1.
7 sGS 821.1.
8 In Vollzug ab 1. Januar 2023.
nGS 2022-057
643.72
2 Als ordentliche Arbeitszeit gelten Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00
Uhr, mit Ausnahme der Feiertage nach Art. 2 Bst. b des Gesetzes über Ruhetag
und Ladenöffnung vom 29. April 20049.
3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann bei Aufträgen im Rahmen
der Fleischhygiene und Tierseuchenbekämpfung die Entschädigung anstelle nach
Ziff. 112 und Ziff. 113 des Anhangs zu diesem Erlass nach Art. 3 dieses Erlasses bemessen.
Art. 3 b) nach Zeitaufwand
1 Bemisst sich die Gebühr oder Entschädigung nach Zeitaufwand in Stunden, wird
diese je angefangene Viertelstunde ermittelt.
2 Als Zeitaufwand wird die Zeit der Arbeitsverrichtung am Einsatz-, Weiterbildungs- oder Sitzungsort sowie die Zeit der An- und Rückfahrt entschädigt.
3 Werden Tätigkeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit angeordnet, erhöhen
sich die Stundenansätze nach Ziff. 110.1 und Ziff. 211 des Anhangs zu diesem Erlass um die Hälfte.
4 Allfällige Spesen werden nach der Personalverordnung vom 13. Dezember 201110
vergütet.
Art. 4 c) nach pauschalen Ansätzen
1 Mit den pauschalen Entschädigungen nach dem Anhang zu diesem Erlass werden abgegolten:
a) die Arbeitsleistung der entschädigungsberechtigten Person;
b) sämtliche Aufwendungen, die der entschädigungsberechtigten Person in Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehen, insbesondere die allfällige Mehrwertsteuer. Ausgenommen sind Portokosten nach Abs. 2 dieser Bestimmung.
2 Portokosten für notwendige Express- und Paketsendungen werden zusätzlich
entschädigt. Die Portokosten sind zu belegen.
Art. 5
Indexierung
1 Die Regierung setzt die Entschädigungen und Gebühren nach dem Anhang zu
diesem Erlass neu fest, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um 5
Prozentpunkte verändert. Für die erstmalige Anpassung ist der Landesindex der
Konsumentenpreise bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses massgebend.
9 sGS 552.1.
10 sGS 143.11.
643.72
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2022-057 08.11.2022 01.01.2023
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.11.2022 01.01.2023 Erlass Grunderlass 2022-057
Ziff. Fr.
1 Entschädigungen
11 Tierärztin oder Tierarzt
110 Allgemein
110.1 Zeitaufwand, je Stunde .............................................. 170.00
111 Weiterbildungen und Sitzungen
111.1 Zeitaufwand, je Stunde .............................................. 120.00
111.2 je Halbtag höchstens ................................................. 250.00
111.3 je Tag höchstens ......................................................... 500.00
112 Fleischhygiene
112.1 Allgemeines
112.11 mikrobiologische Fleischuntersuchung (Probenahme, Einsendung, abschliessende Beurteilung) ......... 60.00
112.12 übrige Probenahmen ................................................. 2.00 bis 30.00
112.13 zusätzliche Leistungen ............................................... nach Zeitaufwand
112.2 Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben
ohne Schlachtstrasse
112.21 Grundentschädigung Schlachttieruntersuchung im
Schlachtbetrieb oder Herkunftsbestand, je Schlachttag 80.00
112.211 Zuschlag ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, je
Schlachttag ................................................................. 40.00
112.22 Grundentschädigung Fleischuntersuchung im
Schlachtbetrieb, je Besuch ......................................... 20.00
112.221 Zuschlag ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit,
je Besuch .................................................................... 40.00
112.23 Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Entschädigung je Schlachttier
Höchstbeträge gemäss
Art. 60 Abs. 4 VSFK
112.3 Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben
mit Schlachtstrasse
112.31 Schlachttier- und Fleischuntersuchung .................... nach Zeitaufwand
112.4 Hof- oder Weidetötung
112.41 Überwachung Hof- oder Weidetötung zur Fleischgewinnung, je Betrieb und Besuch ............................... 80.00
112.411 Zuschlag ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, je
Betrieb und Besuch ................................................... 40.00
Anhang
sGS 643.72
113 Tierseuchenbekämpfung
113.1 Grundentschädigung, je Betrieb und Besuch ........... 55.00
113.2 Besuch je weiterer Stall .............................................. 25.00
113.3 Proben 5.00 bis 40.00
113.4 Impfungen ................................................................. 2.00 bis 15.00
113.5 Tuberkulinisierung (Applikation und Kontrolle) 20.00 bis 30.00
113.6 Sektion Tierkörper, einschliesslich Bericht .............. nach Zeitaufwand
12 amtliche Fachassistentin oder amtlicher
Fachassistent Bieneninspektion
120 Grundentschädigung, je Jahr
120.1 Leiterin oder Leiter amtliche Fachassistentinnen und
Fachassistenten Bieneninspektion ............................ 2'000.00
120.2 Stv. Leiterin oder Leiter amtliche Fachassistentinnen
und Fachassistenten Bieneninspektion ..................... 600.00
120.3 amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent Bieneninspektion ............................................... 400.00
121 Allgemein
121.1 Zeitaufwand, je Stunde .............................................. 50.00
122 Weiterbildungen und Sitzungen
122.1 Zeitaufwand, je Stunde .............................................. 50.00
122.2 je Halbtag höchstens ................................................. 150.00
122.3 je Tag höchstens ......................................................... 300.00
2 Gebühren
21 Allgemeines
211 Zeitaufwand, je Stunde
211.1 Tierärztinnen und Tierärzte ...................................... 170.00
211.2 Fachexpertinnen und Fachexperten ......................... 130.00
211.3 Fachassistentinnen und Fachassistenten sowie andere Fachpersonen ........................................................ 100.00
211.4 Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter Administration ........................................................................ 100.00
sGS 643.72
22 Fleischhygiene
221 Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben
ohne Schlachtstrasse
221.1 Grundgebühr Besuch im Schlacht- oder im Wildbearbeitungsbetrieb ...................................................... 20.00
221.11 Zuschlag ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit 20.00
221.2 Grundgebühr Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand ............................................................ 30.00
221.21 Zuschlag ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit .... 30.00
221.3 Gebühr, je Schlachttier .............................................. Höchstbeträge gemäss
Art. 60 Abs. 4 VSFK
221.31 Gebühr je Schlachttier ausserhalb der ordentlichen
Arbeitszeit ..................................................................
doppelte Höchstbeträge gemäss
Art. 60 Abs. 4 VSFK
221.4 Probenahme Trichinellen .......................................... 2.00 bis 30.00
222 Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben
mit Schlachtstrasse ......................................................
nach tatsächlichen
Kontrollkosten
je Schlachttier
223 Überwachung Hof- oder Weidetötung, je Stunde ....... 160.00
224 Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben,
Nachkontrollen, Ersatzvornahmen ............................. nach Zeitaufwand
225 besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die auf
Antrag durchgeführt werden ....................................... nach Zeitaufwand
226 Bewilligungen und Verfügungen ................................. 150.00 bis 5'000.00
23 Tierarzneimittel
231 Bewilligungen und Verfügungen ................................. 150.00 bis 5'000.00
232 Kontrollen ................................................................... nach Zeitaufwand
233 Dienstleistungen ......................................................... nach Zeitaufwand
sGS 643.72
24 Tiergesundheit
241 Allgemein
241.1 Bewilligungen und Verfügungen .............................. 150.00 bis 5'000.00
241.2 Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben .. nach Zeitaufwand
242 Import und Export
242.1 Grundgebühr, je Betrieb und Besuch ....................... 50.00 bis 200.00
242.2 Kontrollen und Untersuchungen .............................. nach Zeitaufwand
242.3 Exportzeugnisse ......................................................... 30.00 bis 250.00
242.4 ausserordentlicher administrativer Aufwand ........... nach Zeitaufwand
243 Viehhandel
243.1 Viehhandelspatent, je Jahr ........................................ 250.00
244 Hundewesen
244.1 Kennzeichnung eines Hundes mit einem Mikrochip
(einschliesslich Kosten Mikrochip) ..........................
50.00
244.2 Registrierung in der Hundedatenbank, je Hund (einschliesslich Registrierungsgebühr Hundedatenbank)
50.00
245 Entsorgung
245.1 Entsorgungsgebühr nach Tierart, je Tier bzw. je
100 kg Abfall .............................................................. 5.00 bis 50.00
25 Tierschutz
251 Bewilligungen und Verfügungen ................................. 150.00 bis 5'000.00
252 Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben ..... nach Zeitaufwand
253 besondere Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Aufwand verursacht haben, der über die übliche
Amtstätigkeit hinausgeht ............................................ nach Zeitaufwand
sGS 643.72