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Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen

St. Gallen · 643.72 · ordinance

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1 als Verordnung:8
  2. Art. 2
  3. Art. 5

3 provisions

Art. 1 als Verordnung:8

Geltungsbereich 1 Dieser Erlass regelt: a) die Entschädigungen von Tierärztinnen und Tierärzten sowie von amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Bieneninspektion für Tätigkeiten im Auftrag des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen; b) die Gebühren für Amtshandlungen im Veterinärwesen.

Art. 2

Bemessung a) Grundsatz 1 Die Höhe der Entschädigungen richtet sich nach Ziff. 1, diejenige der Gebühren nach Ziff. 2 des Anhangs zu diesem Erlass. 1 SR 455. 2 SR 916.4. 3 SR 817. 4 SR 812. 5 sGS 643.1. 6 sGS 951.1. 7 sGS 821.1. 8 In Vollzug ab 1. Januar 2023. nGS 2022-057 643.72 2 Als ordentliche Arbeitszeit gelten Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr, mit Ausnahme der Feiertage nach Art. 2 Bst. b des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. April 20049. 3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann bei Aufträgen im Rahmen der Fleischhygiene und Tierseuchenbekämpfung die Entschädigung anstelle nach Ziff. 112 und Ziff. 113 des Anhangs zu diesem Erlass nach Art. 3 dieses Erlasses bemessen. Art. 3 b) nach Zeitaufwand 1 Bemisst sich die Gebühr oder Entschädigung nach Zeitaufwand in Stunden, wird diese je angefangene Viertelstunde ermittelt. 2 Als Zeitaufwand wird die Zeit der Arbeitsverrichtung am Einsatz-, Weiterbildungs- oder Sitzungsort sowie die Zeit der An- und Rückfahrt entschädigt. 3 Werden Tätigkeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit angeordnet, erhöhen sich die Stundenansätze nach Ziff. 110.1 und Ziff. 211 des Anhangs zu diesem Erlass um die Hälfte. 4 Allfällige Spesen werden nach der Personalverordnung vom 13. Dezember 201110 vergütet. Art. 4 c) nach pauschalen Ansätzen 1 Mit den pauschalen Entschädigungen nach dem Anhang zu diesem Erlass werden abgegolten: a) die Arbeitsleistung der entschädigungsberechtigten Person; b) sämtliche Aufwendungen, die der entschädigungsberechtigten Person in Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehen, insbesondere die allfällige Mehrwertsteuer. Ausgenommen sind Portokosten nach Abs. 2 dieser Bestimmung. 2 Portokosten für notwendige Express- und Paketsendungen werden zusätzlich entschädigt. Die Portokosten sind zu belegen.

Art. 5

Indexierung 1 Die Regierung setzt die Entschädigungen und Gebühren nach dem Anhang zu diesem Erlass neu fest, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um 5 Prozentpunkte verändert. Für die erstmalige Anpassung ist der Landesindex der Konsumentenpreise bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses massgebend. 9 sGS 552.1. 10 sGS 143.11. 643.72 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2022-057 08.11.2022 01.01.2023 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 08.11.2022 01.01.2023 Erlass Grunderlass 2022-057 Ziff. Fr. 1 Entschädigungen 11 Tierärztin oder Tierarzt 110 Allgemein 110.1 Zeitaufwand, je Stunde .............................................. 170.00 111 Weiterbildungen und Sitzungen 111.1 Zeitaufwand, je Stunde .............................................. 120.00 111.2 je Halbtag höchstens ................................................. 250.00 111.3 je Tag höchstens ......................................................... 500.00 112 Fleischhygiene 112.1 Allgemeines 112.11 mikrobiologische Fleischuntersuchung (Probenahme, Einsendung, abschliessende Beurteilung) ......... 60.00 112.12 übrige Probenahmen ................................................. 2.00 bis 30.00 112.13 zusätzliche Leistungen ............................................... nach Zeitaufwand 112.2 Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben ohne Schlachtstrasse 112.21 Grundentschädigung Schlachttieruntersuchung im Schlachtbetrieb oder Herkunftsbestand, je Schlachttag 80.00 112.211 Zuschlag ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, je Schlachttag ................................................................. 40.00 112.22 Grundentschädigung Fleischuntersuchung im Schlachtbetrieb, je Besuch ......................................... 20.00 112.221 Zuschlag ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, je Besuch .................................................................... 40.00 112.23 Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Entschädigung je Schlachttier Höchstbeträge gemäss Art. 60 Abs. 4 VSFK 112.3 Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben mit Schlachtstrasse 112.31 Schlachttier- und Fleischuntersuchung .................... nach Zeitaufwand 112.4 Hof- oder Weidetötung 112.41 Überwachung Hof- oder Weidetötung zur Fleischgewinnung, je Betrieb und Besuch ............................... 80.00 112.411 Zuschlag ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, je Betrieb und Besuch ................................................... 40.00 Anhang sGS 643.72 113 Tierseuchenbekämpfung 113.1 Grundentschädigung, je Betrieb und Besuch ........... 55.00 113.2 Besuch je weiterer Stall .............................................. 25.00 113.3 Proben 5.00 bis 40.00 113.4 Impfungen ................................................................. 2.00 bis 15.00 113.5 Tuberkulinisierung (Applikation und Kontrolle) 20.00 bis 30.00 113.6 Sektion Tierkörper, einschliesslich Bericht .............. nach Zeitaufwand 12 amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent Bieneninspektion 120 Grundentschädigung, je Jahr 120.1 Leiterin oder Leiter amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Bieneninspektion ............................ 2'000.00 120.2 Stv. Leiterin oder Leiter amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Bieneninspektion ..................... 600.00 120.3 amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent Bieneninspektion ............................................... 400.00 121 Allgemein 121.1 Zeitaufwand, je Stunde .............................................. 50.00 122 Weiterbildungen und Sitzungen 122.1 Zeitaufwand, je Stunde .............................................. 50.00 122.2 je Halbtag höchstens ................................................. 150.00 122.3 je Tag höchstens ......................................................... 300.00 2 Gebühren 21 Allgemeines 211 Zeitaufwand, je Stunde 211.1 Tierärztinnen und Tierärzte ...................................... 170.00 211.2 Fachexpertinnen und Fachexperten ......................... 130.00 211.3 Fachassistentinnen und Fachassistenten sowie andere Fachpersonen ........................................................ 100.00 211.4 Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter Administration ........................................................................ 100.00 sGS 643.72 22 Fleischhygiene 221 Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben ohne Schlachtstrasse 221.1 Grundgebühr Besuch im Schlacht- oder im Wildbearbeitungsbetrieb ...................................................... 20.00 221.11 Zuschlag ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit 20.00 221.2 Grundgebühr Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand ............................................................ 30.00 221.21 Zuschlag ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit .... 30.00 221.3 Gebühr, je Schlachttier .............................................. Höchstbeträge gemäss Art. 60 Abs. 4 VSFK 221.31 Gebühr je Schlachttier ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit .................................................................. doppelte Höchstbeträge gemäss Art. 60 Abs. 4 VSFK 221.4 Probenahme Trichinellen .......................................... 2.00 bis 30.00 222 Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben mit Schlachtstrasse ...................................................... nach tatsächlichen Kontrollkosten je Schlachttier 223 Überwachung Hof- oder Weidetötung, je Stunde ....... 160.00 224 Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, Nachkontrollen, Ersatzvornahmen ............................. nach Zeitaufwand 225 besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die auf Antrag durchgeführt werden ....................................... nach Zeitaufwand 226 Bewilligungen und Verfügungen ................................. 150.00 bis 5'000.00 23 Tierarzneimittel 231 Bewilligungen und Verfügungen ................................. 150.00 bis 5'000.00 232 Kontrollen ................................................................... nach Zeitaufwand 233 Dienstleistungen ......................................................... nach Zeitaufwand sGS 643.72 24 Tiergesundheit 241 Allgemein 241.1 Bewilligungen und Verfügungen .............................. 150.00 bis 5'000.00 241.2 Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben .. nach Zeitaufwand 242 Import und Export 242.1 Grundgebühr, je Betrieb und Besuch ....................... 50.00 bis 200.00 242.2 Kontrollen und Untersuchungen .............................. nach Zeitaufwand 242.3 Exportzeugnisse ......................................................... 30.00 bis 250.00 242.4 ausserordentlicher administrativer Aufwand ........... nach Zeitaufwand 243 Viehhandel 243.1 Viehhandelspatent, je Jahr ........................................ 250.00 244 Hundewesen 244.1 Kennzeichnung eines Hundes mit einem Mikrochip (einschliesslich Kosten Mikrochip) .......................... 50.00 244.2 Registrierung in der Hundedatenbank, je Hund (einschliesslich Registrierungsgebühr Hundedatenbank) 50.00 245 Entsorgung 245.1 Entsorgungsgebühr nach Tierart, je Tier bzw. je 100 kg Abfall .............................................................. 5.00 bis 50.00 25 Tierschutz 251 Bewilligungen und Verfügungen ................................. 150.00 bis 5'000.00 252 Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben ..... nach Zeitaufwand 253 besondere Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht ............................................ nach Zeitaufwand sGS 643.72

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