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Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zur Stärkung der kulturellen Teilhabe

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Grundsätze
  3. Art. 3 Förderbereiche
  4. Art. 4 Fördervoraussetzung für Organisationen
  5. Art. 5 Fördervoraussetzungen für Projekte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
  6. Art. 6 Fördervoraussetzungen für Projekte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
  7. Art. 7 Gesamtschweizerisches Interesse
  8. Art. 8 Modellcharakter
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Bemessung der Betriebsbeiträge
  11. Art. 11 Bemessung der Projektbeiträge
  12. Art. 12 Verfahren
  13. Art. 13 Vorrangregel
  14. Art. 14 Auflagen
  15. Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses
  16. Art. 16 Übergangsbestimmung
  17. Art. 17 Inkrafttreten

17 provisions

Art. 1

Die Unterstützung von Organisationen und Projekten im Bereich der kulturellen Teilhabe hat zum Ziel: a. die Auseinandersetzung mit Kultur, die aktive Mitgestaltung des Kulturlebens und die kulturelle Betätigung möglichst vieler zu fördern sowie Hindernisse in Bezug auf die Teilhabe am kulturellen Leben abzubauen; b. den Wissensaustausch, die Vernetzung, die Koordination und den Kompetenzgewinn der Akteure zu stärken sowie die konzeptionellen Grundlagen zur Stärkung der kulturellen Teilhabe zu vertiefen.

Art. 2 Grundsätze

1 Der Bund kann Organisationen mit Betriebsbeiträgen und Projekte Dritter mit Projektbeiträgen unterstützen sowie eigene Projekte durchführen. 2 Die Förderung nach dieser Verordnung ist subsidiär zu anderen Subventionsbestimmungen des Bundes im Kulturbereich. 3 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung. 4 Die Finanzhilfeempfänger müssen sich für Nachhaltigkeit, Chancengleichheit, Diversität und eine angemessene Entschädigung der professionellen Kulturschaffenden einsetzen. 5 Sie müssen sich für adäquate Rahmenbedingungen für den Einsatz von Freiwilligenarbeit in Teilhabeprojekten einsetzen.

Art. 3 Förderbereiche

1 Es können folgende Organisationen und Projekte unterstützt werden: a. Organisationen, die im Bereich der kulturellen Teilhabe tätig sind; b. Projekte, welche die aktive Mitgestaltung des kulturellen Lebens durch die Bevölkerung fördern und den Zugang zum kulturellen Leben erleichtern; c. Projekte, die zum Wissensaustausch, zur Vernetzung, zur Koordination und zum Kompetenzgewinn im Bereich der kulturellen Teilhabe beitragen. 2 Organisationen, die mit Betriebsbeiträgen unterstützt werden, können nicht zusätzlich Projektbeiträge beantragen.

Art. 4 Fördervoraussetzung für Organisationen

Für die Unterstützung müssen Organisationen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie sind von gesamtschweizerischem Interesse. b. Sie tragen mit ihren Kernaktivitäten zur Erreichung der Förderziele bei. c. Sie verfügen über ausgewiesene Partnerschaften und Erfahrungen im entsprechenden Tätigkeitsbereich. d. Sie sind gemeinnützig tätig. e. Sie verfügen über eine angemessene Finanzsituation für die Ausübung ihrer Tätigkeiten.

Art. 5 Fördervoraussetzungen für Projekte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Für die Unterstützung müssen Projekte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie sind von gesamtschweizerischem Interesse oder haben Modellcharakter. b. Sie bezwecken eine aktive Mitgestaltung des Kulturlebens durch die Mitwirkenden. c. Sie sind öffentlich zugänglich und möglichst barrierefrei. d. Sie finden ausserhalb des ordentlichen Schulunterrichts statt. e. Sie sind nicht gewinnorientiert. f. Sie sind fachlich fundiert. g. Sie sind angemessen organisiert und finanziert. h. Ihre Gesamtkosten stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der mitwirkenden Personen. i. Allfällige Kosten für die Mitwirkung sind zielgruppengerecht festgelegt.

Art. 6 Fördervoraussetzungen für Projekte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Für die Unterstützung müssen Projekte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie sind von gesamtschweizerischem Interesse oder haben Modellcharakter. b. Sie sind fachlich fundiert. c. Sie sind nicht gewinnorientiert. d. Sie sind angemessen organisiert und finanziert.

Art. 7 Gesamtschweizerisches Interesse

Von gesamtschweizerischem Interesse sind Organisationen und Projekte, wenn sie: a. für die Schweiz oder für verschiedene Sprach- und Kulturgemeinschaften oder Bevölkerungsgruppen in der Schweiz von wesentlicher Bedeutung sind; oder b. Mitwirkende aus verschiedenen Sprach- und Kulturregionen einbeziehen und ihre Begegnung ermöglichen.

Art. 8 Modellcharakter

Modellcharakter haben Projekte, wenn sie innovative Wege oder Partnerschaften für die Stärkung der kulturellen Teilhabe angehen und wenn sie insbesondere Mitwirkende einbeziehen, deren Zugang zur Kultur und deren aktive Mitgestaltung des Kulturlebens erschwert ist.

Art. 9

Das Bundesamt für Kultur (BAK) beurteilt die Organisationen und Projekte werden nach folgenden Kriterien: a. inhaltliche und fachliche Qualität der geplanten Aktivitäten und Teilhabeprozesse; b. Grad der Mitgestaltung der Mitwirkenden in den Aktivitäten und Teilhabeprozessen; c. Relevanz der Aktivitäten und Teilhabeprozesse für die Mitwirkenden; d. Vernetzung und Kooperationen mit Partnern im jeweiligen Bereich.

Art. 10 Bemessung der Betriebsbeiträge

1 Die Betriebsbeiträge an Organisationen betragen höchstens 50 Prozent der Kosten für die laufende Geschäftstätigkeit der Organisation, die für das Erbringen der Aktivitäten zur Erreichung der Förderziele entstehen. 2 Das BAK schliesst mit den Finanzhilfeempfängern eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die zu erbringenden Leistungen festgelegt. 3 Bei mehrjährigen Leistungsvereinbarungen müssen Organisationen dem BAK ihr jährliches Tätigkeitsprogramm unterbreiten, in dem sie aufzeigen, für welche Aktivitäten der Organisation die Finanzhilfe des BAK eingesetzt wird.

Art. 11 Bemessung der Projektbeiträge

1 Die Projektbeiträge betragen höchstens 50 Prozent der Kosten des Projekts. 2 Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung mit höchstens zehn Prozent der Gesamtkosten berücksichtigt werden. 3 Projekte mit Modellcharakter können höchstens drei Mal unterstützt werden.

Art. 12 Verfahren

1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen. 2 Gesuche um Ausrichtung von Finanzhilfen sind dem BAK einzureichen. 3 Für die Ausrichtung der Finanzhilfen kann das BAK Ausschreibungen durchführen. Das BAK kann dabei einen thematischen Schwerpunkt festlegen. Es kommuniziert in der Ausschreibung diesen Schwerpunkt und die Eingabefristen. 4 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.

Art. 13 Vorrangregel

Es wird denjenigen Gesuchen der Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

Art. 14 Auflagen

Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet: a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen; b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit der unterstützten Organisation oder dem unterstützten Projekt zu erteilen; c. dem BAK wesentliche Änderungen der unterstützten Organisation oder des unterstützten Projekts unverzüglich mitzuteilen; d. die grösstmögliche Barrierefreiheit bei allen öffentlich zugänglichen Veranstaltungen zu gewähren; e. dem BAK innert drei Monaten nach Jahresabschluss oder nach Abschluss des Projekts einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.

Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 29. Oktober 2020 über das Förderungskonzept zur Stärkung der kulturellen Teilhabe wird aufgehoben. [AS 2020 5937]

Art. 16 Übergangsbestimmung

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

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