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6 provisions
§ 1
1 Der Kanton Zug gewährt der Stiftung The International School of Zug and
Luzern (ISZL) zur Finanzierung der Schulraumerweiterung am Campus Hünenberg ein rückzahlbares Darlehen.
2 Das Darlehen beträgt maximal 15 Millionen Franken und hat eine Laufzeit
von maximal 20 Jahren. Die Auszahlung erfolgt gemäss Baufortschritt in
Form von separaten Darlehen. Alle im selben Kalenderjahr abgerufenen
Tranchen werden in einem Darlehen zusammengefasst.
3 Fünf Jahre nach Auszahlung der ersten Tranche ist das Darlehen jährlich
in Tranchen von mindestens 1/15 des ursprünglich gewährten Betrags zu
amortisieren.
1) BGS 111.1
2) BGS 915.1
3) BGS 611.1
GS 2026/045 1
671.2
§ 2
1 Die ISZL gewährt dem Kanton Zug zur Sicherheit des Darlehens ein
Grundpfandrecht über 15 Millionen Franken zuzüglich Zinsen mit einem
Maximalzinssatz von 10 Prozent auf ihren Liegenschaften im Kanton Zug.
§ 3
1 Der Zinssatz entspricht dem Leitzins der Schweizerischen Nationalbank
(SNB) zuzüglich 0,75 Prozentpunkten.
2 Bei einem negativen Leitzins beträgt der Zinssatz 0,75 Prozent.
3 Der Zinssatz wird jährlich am Tage des Bezugs der ersten Tranche des jeweiligen Kalenderjahrs für das betreffende Darlehen festgelegt.
§ 4
1 Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
Sie schliesst insbesondere die entsprechenden Darlehensverträge ab und ist
für die Bewirtschaftung der Darlehen verantwortlich.
§ 4a
1 Die ISZL stellt den Vereinen, Organisationen und der Musikschule der
Gemeinde Hünenberg geeignete Räumlichkeiten und Aussenanlagen unentgeltlich zur Verfügung. Vorbehalten bleibt einzig die Verrechnung der effektiven Reinigungskosten.
2 In zweiter Priorität stehen die Räumlichkeiten und Aussenanlagen unter
den gleichen Bedingungen den Vereinen, Organisationen und der Musikschule der Gemeinde Risch zur Verfügung.
3 Die ISZL regelt die Einzelheiten der Nutzung in Zusammenarbeit mit den
Gemeinden Hünenberg und Risch in einem Reglement. Dieses legt insbesondere fest:
a) welche Räumlichkeiten und Aussenanlagen zur Verfügung stehen;
b) die Modalitäten der Nutzung und Reservation;
c) die Berechnungsgrundlagen für die Reinigungskosten und
d) die Verantwortlichkeiten und Pflichten der Nutzerschaft.
4 Die Einhaltung dieser Vorgaben ist im Darlehensvertrag sicherzustellen.
§ 5
1 Die ISZL informiert die Finanzdirektion regelmässig und rechtzeitig über
wesentliche Entwicklungen, insbesondere zum Baufortschritt und zur Finanzierung.
671.2
2 Die ISZL stellt der Finanzdirektion jährlich unaufgefordert den geprüften
Jahresbericht sowie den Revisionsbericht zu.
3 Änderungen der Trägerschaft oder Governance der ISZL sind der Finanzdirektion innert 30 Tagen schriftlich zu melden.
671.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.07.2026 11.09.2026 Erlass Erstfassung GS 2026/045
671.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.07.2026 11.09.2026 Erstfassung GS 2026/045