Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 ca7acaff530f74101d49efc0c084d8b4a984d0bd97424e394ee6927ac54bbd3d
21 provisions
§ 1
Umwandlung
1 Die Luzerner Kantonalbank wird mit der Handelsregister-Eintragung ohne Liquidation
der bestehenden öffentlich-rechtlichen Anstalt des Kantons Luzern in eine Aktiengesellschaft im Sinn von Artikel 620 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts2 mit Sitz in
Luzern umgewandelt.
2 Mit der Eintragung in das Handelsregister wird die Aktiengesellschaft vollumfänglich
Rechtsnachfolgerin der bisherigen öffentlich-rechtlichen Anstalt.
3 Die Firma «Luzerner Kantonalbank» bleibt unverändert.
§ 2
Zweck
1 Zweck der Aktiengesellschaft ist der gewinnorientierte Betrieb einer Universalbank,
die bankübliche Geschäfte nach anerkannten Bankgrundsätzen tätigt. Die Bank berücksichtigt besonders die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft des Kantons Luzern.
1 GR 2000 202
2 SR 220
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 2000 1205 | G 2000 305
2 Nr. 690
2 Die Statuten regeln die Einzelheiten.
§ 3
Mindestbeteiligung und Veräusserung von Aktien
1 Der Kanton Luzern hält mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals und der Aktienstimmen.
2 Er kann, unter Berücksichtigung der Kapitalmarktverhältnisse, Aktien an Dritte veräussern. Der Regierungsrat bestimmt Anzahl, Verkaufszeitpunkt und Konditionen.
3 ... *
§ 4
Ausübung der Aktionärsrechte
1 Der Regierungsrat nimmt die dem Kanton Luzern zustehenden Aktionärsrechte einschliesslich der Ausübung von Bezugsrechten ohne betragliche Beschränkung wahr.
2 Die Statuten regeln die Einzelheiten.
2 Staatsgarantie
§ 5
Umfang
1 Der Kanton Luzern haftet im Sinn der Bundesgesetzgebung über die Banken und Sparkassen für alle Verbindlichkeiten der Luzerner Kantonalbank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen.
§ 6
Abgeltung
1 Die Luzerner Kantonalbank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine Abgeltung.
2 Die jährliche Abgeltung beträgt 0,2 Prozent des gesetzlichen Eigenmittelbedarfs zuzüglich 2 Prozent des Zwischenergebnisses gemäss der eidgenössischen Bankenverordnung.
§ 7
Berichterstattung
1 Die aktienrechtliche Revisionsstelle erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über
die Eigenmittel- und Risikosituation der Luzerner Kantonalbank.
Nr. 690 3
3 Organisation und Aufsicht
§ 8
Organisation und Aufsicht
1 Organisation und Aufsicht richten sich nach den Statuten und nach den Bestimmungen
der eidgenössischen Bankengesetzgebung.
§ 9
Verantwortlichkeit
1 Für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Organe der Luzerner Kantonalbank und
ihrer Mitglieder gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
§ 10
Regierungsrat
1 Die Rechtshandlungen zur Umwandlung der Luzerner Kantonalbank obliegen dem Regierungsrat.
2 Unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat beschliesst der Regierungsrat die ersten Statuten der Luzerner Kantonalbank und wählt sowohl die Mitglieder
als auch den Präsidenten oder die Präsidentin des ersten Verwaltungsrates sowie die erste Revisionsstelle nach der Umwandlung.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 11
Umwandlung von Dotationskapital
1 Das per 31. Dezember 2000 in der Bilanz ausgewiesene Dotationskapital wird umgewandelt in voll liberiertes Aktienkapital.
2 Sämtliche Aktien sind gültig gezeichnet und durch den Aktivenüberschuss der Luzerner Kantonalbank vollständig liberiert.
§ 12
Umwandlung von Partizipationskapital
1 Das per 31. Dezember 2000 in der Bilanz ausgewiesene Partizipationskapital wird umgewandelt in voll liberiertes Aktienkapital.
2 Sämtliche Aktien sind gültig gezeichnet und durch den Aktivenüberschuss der Luzerner Kantonalbank vollständig liberiert.
4 Nr. 690
§ 13
Beibehaltung des Grundkapitals
1 Weder das per 31. Dezember 2000 in der Bilanz ausgewiesene Dotationskapital noch
das per 31. Dezember 2000 in der Bilanz ausgewiesene Partizipationskapital dürfen vor
der Handelsregister-Eintragung der Luzerner Kantonalbank als Aktiengesellschaft verändert werden.
§ 14
Fortführung der Luzerner Kantonalbank
1 Die Luzerner Kantonalbank wird als Aktiengesellschaft mit Aktiven und Passiven gemäss Umwandlungsbilanz per 31. Dezember 2000 ohne Liquidation fortgeführt.
§ 15
Recht auf Dividende
1 Mit der Handelsregister-Eintragung der Luzerner Kantonalbank als Aktiengesellschaft
erwerben die Aktionärinnen und Aktionäre rückwirkend auf den 1. Januar 2001 das
Recht auf Dividende.
§ 16
Anspruch auf Abgeltung der Staatsgarantie
1 Mit der Handelsregister-Eintragung der Luzerner Kantonalbank als Aktiengesellschaft
entsteht der Anspruch des Kantons Luzern auf Abgeltung der Staatsgarantie gemäss § 6
rückwirkend ab dem 1. Januar 2001. Gleichzeitig erlöscht der Anspruch auf Verzinsung
des Dotationskapitals nach § 8 Absatz 1 des Kantonalbankgesetzes vom 19. Oktober
19823.
§ 17
Steuerpflicht als Aktiengesellschaft
1 Die Steuerpflicht der Luzerner Kantonalbank als Aktiengesellschaft beginnt am 1.Januar 2001 unter der Voraussetzung ihrer Handelsregister-Eintragung als Aktiengesellschaft.
§ 18
Grosser Rat
1 Die ersten Statuten der Luzerner Kantonalbank und die Wahl der Mitglieder und des
Präsidenten oder der Präsidentin des ersten Verwaltungsrates sowie der ersten Revisionsstelle bedürfen der Genehmigung des Grossen Rates.
2 Über spätere Statutenänderungen und Wahlen beschliesst die Generalversammlung der
Luzerner Kantonalbank.
3 G 1982 325 (SRL Nr. 690)
§ 19 Nr. 690 5
Aufhebung des Kantonalbankgesetzes
1 Das Gesetz über die Luzerner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) vom 19. Oktober
19824 wird auf den Zeitpunkt der Handelsregister-Eintragung der Luzerner Kantonalbank als Aktiengesellschaft5 aufgehoben.
§ 20
Änderung von Erlassen6
§ 21
Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Es unterliegt der Volksabstimmung7.
4 G 1982 325 (SRL Nr. 690)
5 Die Luzerner Kantonalbank wurde am 9. März 2001 als Aktiengesellschaft in das Handelsregister
eingetragen (SHAB No 52 – 1937).
6 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung
betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
7 Das Gesetz wurde in der Volksabstimmung vom 24. September 2000 angenommen (K 2000 2447).
6 Nr. 690
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 08.05.2000 01.01.2001 Erstfassung K 2000 1205 | G 2000 305
§ 3 Abs. 3 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 252
Nr. 690 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
08.05.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung K 2000 1205 | G 2000 305
13.09.2010 01.01.2011 § 3 Abs. 3 aufgehoben G 2010 252