Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 37550866dd68b37b4d5ccc516bbc3707c65a602710c31b2114cd0579d22bd266
7 provisions
§ 1
Duldungspflicht
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Bewirtschafterinnen
und Bewirtschafter, die ihre landwirtschaftliche Nutzfläche brach liegen lassen, ohne sie für eine Ökologisierungsmassnahme nach Bundesrecht oder
kantonalem Recht anzumelden, können auf Antrag der Gemeinde, des
Landwirtschaftsamts oder des Raumplanungsamts zu einer minimalen Bewirtschaftung verpflichtet werden.
2 Der Antrag hat das öffentliche Interesse an einer minimalen Bewirtschaftung der betroffenen Fläche aufzuzeigen und die durchzuführende Bewirtschaftung zu umschreiben.
3 Sofern die Duldungspflicht von der Volkswirtschaftsdirektion bejaht wird,
setzt diese der oder dem Betroffenen eine angemessene Frist. Nach deren
unbenutztem Ablauf führt das Landwirtschaftsamt die Ersatzvornahme
durch.
§ 2
Strukturhilfen
1 Bei Strukturhilfen nach Bundesrecht oder kantonalem Recht entfällt die
Leistung:
a) für einzelbetriebliche Massnahmen bei Beiträgen unter 20 000 Franken;
b) für gemeinschaftliche Massnahmen bei Beiträgen unter 30 000 Franken.
1) BGS 921.1
GS 26, 901 1
921.11
2 Keine Mindestbeträge gelten bei baulichen Massnahmen und Einrichtungen gemäss Art. 18 Abs. 3 der Verordnung über die Strukturverbesserungen
in der Landwirtschaft2). *
§ 4 § 3 * …
Vorpachtrecht der Nachkommen
1 Das Vorpachtrecht der Nachkommen entfällt, wenn:
a) die Verpachtung an Nachkommen für die Verpächterin oder den Verpächter unzumutbar ist, oder
b) die Verpächterin oder der Verpächter das Gewerbe an andere Nachkommen verpachtet.
§ 5
Ausübung des Vorpachtrechts
1 Will die Verpächterin oder der Verpächter ein Gewerbe einem Dritten verpachten, muss sie oder er dies den Nachkommen unter Angabe der Vertragsbedingungen schriftlich mitteilen.
2 Will eine Nachkommin oder ein Nachkomme das Vorpachtrecht ausüben,
muss sie oder er dies der Verpächterin oder dem Verpächter innert 30 Tagen
seit Empfang der Mitteilung in Form eines schriftlichen Antrags mitteilen.
3 Die Mitteilungen gemäss Abs. 1 und 2 müssen mit eingeschriebenem Brief
erfolgen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen gemäss § 7 dieser
Verordnung.
4 Bewerben sich mehrere Nachkommen, bestimmt die Verpächterin oder der
Verpächter, mit welcher Person sie oder er den Pachtvertrag abschliessen
will. Nimmt sie nicht innert 30 Tagen Stellung, entscheidet das Landwirtschaftsamt.
§ 6
Zustandekommen des Pachtvertrags
1 Der Pachtvertrag kommt gemäss dem Antrag der Nachkommin oder des
Nachkommen rechtmässig zustande, wenn die Verpächterin oder der Verpächter diesen Antrag nicht innert 30 Tagen seit Empfang unter Angaben
der Gründe mit eingeschriebenem Brief ablehnt.
2 Lehnt die Verpächterin oder der Verpächter den Antrag der Nachkommin
oder des Nachkommen ab, muss die Nachkommin oder der Nachkomme innert 30 Tagen seit Empfang der Ablehnung das Landwirtschaftsamt anrufen, ansonsten er sein Vorpachtrecht verliert.
2) SR 913.1
921.11
§ 7
Übergangsbestimmungen
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden folgende
Verordnungen aufgehoben:
a) Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Entschuldung
landwirtschaftlicher Heimwesen vom 28. Dezember 19463);
b) Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 4. September 19624);
c) Verordnung über die Unfallversicherung und die Unfallverhütung in
der Landwirtschaft vom 20. November 19705);
d) Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft vom 13. Januar 19816);
e) Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Bauten (Bodenverbesserungsverordnung) vom 19. Oktober 19647);
f) Verordnung über das Qualitätssicherungssystem in der Milchwirtschaft vom 8. Juli 19978).
2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Verordnungen wie
§ 8 folgt geändert:9)
Inkrafttreten
1 Die §§ 5 – 7 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Die §§ 5 – 7 vom Bund genehmigt am 24. Januar 2001.
3) GS 15, 421
4) GS 18, 397
5) GS 19, 829
6) GS 22, 1
7) GS 18, 637
8) GS 25, 623
9) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert und werden hier nicht aufgeführt.
921.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
19.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung GS 26, 901
14.12.2010 01.01.2011 § 3 aufgehoben GS 30, 801
23.06.2020 01.08.2020 § 2 Abs. 2 eingefügt GS 2020/041
921.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 19.12.2000 01.01.2001 Erstfassung GS 26, 901
§ 2 Abs. 2 23.06.2020 01.08.2020 eingefügt GS 2020/041
§ 3 14.12.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 801