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Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen

Glarus · IV C/1/3 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 IV C/1/3
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt Art, Umfang und Finanzierung des Grundangebotes der Weiterbildung für Lehrpersonen des Kindergartens, der Primarstufe und der Sekundarstufe I der Volksschule, der Sonderschulen sowie der kantonalen Sportschule.

Art. 2

Zweck der Weiterbildung 1 Die Weiterbildung dient der Ergänzung der Grundausbildung der Lehrpersonen und wirkt damit als Instrument zur Sicherung und Entwicklung der Schul- und Unterrichtsqualität. 2 Sie soll die Lehrpersonen bei der Erhaltung ihrer Berufskompetenz unterstützen und damit auch der Zufriedenheit bei der Ausübung des Lehrberufes dienen.

Art. 3

Kantonales Angebot 1 Das kantonale Kursangebot umfasst: a. obligatorische Weiterbildung (Kurse für Lehrmitteleinführung, Berufseinführung, zum Lehrplan, fachspezifische Ergänzungskurse sowie Kurse zu grundlegenden Themen); b. wahlfreie Weiterbildung (Angebot an unterrichts- respektive qualitätsbezogenen Individualkursen); c. schulinterne Weiterbildung (Schilw).

Art. 4

Ergänzendes Angebot 1 Für die Weiterbildung ausserhalb des kantonalen Grundangebots sind gemäss Artikel 72 Absatz 3 des Bildungsgesetzes die Gemeinden zuständig. 2 Für die Lehrpersonen der Sonderschulen und der Sportschule sind die entsprechenden Schulleitungen zuständig. * 1) GS IV B/1/3 SBE XII/1 13 1

Art. 5 IV C/1/3

Umfang 1 Der Umfang der vom Kanton angebotenen Weiterbildung richtet sich nach den Bedürfnissen und der Nachfrage sowie dem dafür vorgesehenen Budget. 2 Übersteigt die Nachfrage den Rahmen des Budgets wird die Zulassung zu den Angeboten in Absprache mit den Schulleitungen priorisiert.

Art. 6

Organisation 1 Die Abteilung Volksschule erlässt Richtlinien über die Organisation und die Administration der Weiterbildung.

Art. 7

Kosten 1 Die Kosten für die Veranstaltung der Kurse gemäss Artikel 3 Buchstaben a und b werden vom Kanton getragen. 2 An die Kosten der Angebote gemäss Artikel 3 Buchstabe c leistet der Kanton Kurspauschalen.

Art. 8

Kosten von Nachqualifikationskursen 1 Für Kurse zur systematischen Nachqualifikation von Lehrpersonen regelt das Departement im Rahmen des entsprechenden Projektes die Kostentragung zwischen Kanton, Gemeinden und Lehrpersonen.

Art. 9

Kostenbeteiligung der Lehrpersonen 1 Für kurzfristige Abmeldungen von Individualkursen, kann den Lehrpersonen eine Umtriebsentschädigung auferlegt werden, falls keine ausreichende Begründung für das Fernbleiben vorgebracht wird. Die Abteilung Volksschule regelt das Weitere.

Art. 10

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2011 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 12. Mai 2003 betreffend die Weiterbildung der Lehrpersonen. IV C/1/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 24.06.2026 01.08.2026 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2026 27 IV C/1/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 4 Abs. 2 24.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 27

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