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16 provisions
§ 1 I. Rechnungswesen
Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
1 Für die Buchhaltung und das Rechnungswesen der Gerichte gemäss § 5 Ziff. 1 bis 6 GOG sowie der
Schlichtungsstellen des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts ist das Rechnungswesen der Gerichte zuständig. Dieses ist dem Appellationsgericht angegliedert.
2 Das Rechnungswesen richtet sich nach den Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes.
3 Das Rechnungswesen der Gerichte erstellt die Jahresrechnungen zuhanden der einzelnen Gerichte.
Die einzelnen Gerichte beschliessen über deren Genehmigung und leiten sie an den Gerichtsrat weiter.
4 Jedes Gericht führt eine eigene Bargeldkasse. Die Gerichte können Vereinbarungen über eine
gemeinsame Führung ihrer Bargeldkassen abschliessen.
§ 2
Rechnungswesen im Personalbereich
1 Das Rechnungswesen im Personalbereich wird in Absprache mit dem Regierungsrat durch die Personalabteilung eines Departements ausgeführt.
§ 3 II. Abrechnung und Inkasso der gerichtlichen Verfahren
Abrechnung der Verfahren
1 Die Kanzleien der einzelnen Gerichte sind zuständig für die Abrechnung der Kostenforderungen (Gebühren, Kosten, Bussen, Verpflichtungen und Honorare) in den einzelnen Verfahren.
§ 4
Inkasso
1 Das Rechnungswesen der Gerichte übernimmt nach erfolgter Rechnungsstellung durch die jeweilige
Kanzlei das Inkasso von Gerichtsforderungen für alle Gerichte, soweit dieses nicht anderen Behörden
übertragen wird.
2 Der Gerichtsrat regelt das Inkassoverfahren und den Beizug von Inkassostellen des Kantons durch eine Richtlinie und sorgt für die notwendigen Vereinbarungen.
1) SG 154.100.
2) SG 610.100.
§ 5 Finanzreglement der Gerichte 154.125
Inkasso in Strafverfahren
1 Der Gerichtsrat beauftragt gemäss § 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Straf -
prozessordnung (EG StPO) vom 13. Oktober 2010 die Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements mit dem Inkasso von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen sowie weiteren im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringenden finanziellen Leistungen in gerichtlichen Strafver -
fahren.
§ 6
Abschreibungen
1 Die Gerichte können Abschreibungen von uneinbringlichen Kostenforderungen zulasten ihrer laufenden Rechnung vornehmen.
2 Der Gerichtsrat legt durch Richtlinie fest, unter welchen Voraussetzungen Abschreibungen vom
Rechnungswesen der Gerichte vorgenommen werden können. Darüber hinaus kann er allgemeine
Abschreibungsgrundsätze erlassen. Im Rahmen des Inkassos in Strafverfahren bestimmt sich die Frage
nach den Richtlinien betreffend das Inkasso von rechtskräftigen unbedingten Geldstrafen, Bussen und
Verfahrenskosten.
3 Die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef des Appellationsgerichts überprüft die vorgenommenen Abschreibungen periodisch.
§ 7
Nachträgliche Kostenentscheide
1 Das Rechnungswesen der Gerichte und die Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements
leiten Erlassgesuche und Zustimmungen zu einem Nachlassvertrag rechtskräftig auferlegter Kostenforderungen der Gerichte an das jeweils zuständige Gericht weiter.
§ 8
Umwandlung von strafrechtlichen Bussen und Geldstrafen
1 Die Umwandlung von Strafen nach erfolglosem Inkasso richtet sich nach den Richtlinien an die Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements betreffend Inkasso von rechtskräftigen unbedingten Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten.
§ 9
Nachzahlung von Leistungen der unentgeltlichen Rechtspflege
1 Die Gerichte prüfen in regelmässigen Abständen, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege
oder die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, zur Nachzahlung oder Rückerstattung im Sinne
von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 bzw. Art. 135 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO)
vom 5. Oktober 2007 verpflichtet werden können. Das Verfahren wird vom Gerichtsrat durch eine
Richtlinie geregelt.
2 Leisten Parteien entsprechende Nachforderungen nicht freiwillig, wird das Dossier dem zuständigen
Gericht zum nachträglichen Entscheid vorgelegt.
3 Zuständig zur Beurteilung eines Nachforderungsanspruchs aus dem erstinstanzlichen Verfahren wie
auch einem kantonalen Rechtsmittelverfahren ist das Einzelgericht der jeweiligen ersten gerichtlichen
Instanz oder des als einzige kantonale Instanz entscheidenden Gerichts. *
a) * …
b) * …
4 Der Entscheid über Nachforderungen gemäss Art. 123 ZPO erfolgt im summarischen Verfahren, jener gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO.
5 Rückgefordert werden nach Art. 123 ZPO rückzahlbare Kosten nur, soweit diese einer unentgeltlich
prozessierenden Partei mit dem Kostenentscheid auferlegt worden sind.
6 Das Rechtsmittel gegen Nachzahlungsentscheide richtet sich nach den Regeln der ZPO resp. der
StPO.
Finanzreglement der Gerichte 154.125
§ 10 III. Hinterlegung und Sicherstellung
1 Das Rechnungswesen der Gerichte verwahrt Vermögenswerte, die in Verfahren der Gerichte als Hinterlegung oder zur Sicherstellung deponiert werden.
§ 11 IV. Budgetprozess
Budgeteingabe
1 Die Gerichte reichen ihr Budget entsprechend den Vorgaben des Gerichtsrats der Verwaltungschefin
oder dem Verwaltungschef des Appellationsgerichts ein.
§ 12
Budgetbeschluss
1 Die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef des Appellationsgerichts bereinigt die eingereichten Budgets aufgrund der Vorgabenplanung. Veränderungen gegenüber dem beantragten Budget erfolgen nach Rücksprache mit dem betreffenden Gericht.
2 Der Gerichtsrat regelt seine Beschlussfassung über das dem Grossen Rat zu unterbreitende Budget
der Gerichte.
§ 13
Budgetnachträge und Nachtragskredite
1 Die Gerichte beantragen dem Gerichtsrat allfällige Budgetnachträge und/oder Nachtragskredite.
2 Der Gerichtsrat leitet die von ihm beschlossenen Budgetnachträge und/oder Nachtragskredite an den
Grossen Rat weiter.
§ 14 V. Internes Kontrollsystem
1 Die Gerichte sorgen in ihrem Verantwortungsbereich für ein dokumentiertes internes Kontrollsystem.
2 Der Gerichtsrat legt die Grundsätze für ein zweckmässiges internes Kontrollsystem fest.
VI. Ausgabenbewilligung, Verpflichtung und Verfügung zulasten der Gerichte
§ 15
Verpflichtung
1 Die Gerichte regeln, welche Mitglieder und Mitarbeitende in welchem Umfang allein oder zu zweien
zur Verpflichtung des Gerichts befugt sind.
2 Die Befugnis zur Verpflichtung des Gerichts in gerichtlichen Verfahren richtet sich nach der ge -
richtsorganisatorischen Zuständigkeitsordnung.
§ 16
Zahlungsauslösungen
1 Die Auslösung von Zahlungen zulasten eines Gerichts bedarf eines doppelten Visums. Die einzelnen
Gerichte regeln die entsprechenden Berechtigungen.
Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
Finanzreglement der Gerichte 154.125
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.01.2019 28.02.2019 Erlass Erstfassung KB 23.02.2019
25.04.2022 26.04.2022 § 9 Abs. 3 geändert KB 07.05.2022
25.04.2022 26.04.2022 § 9 Abs. 3, lit. a) aufgehoben KB 07.05.2022
25.04.2022 26.04.2022 § 9 Abs. 3, lit. b) aufgehoben KB 07.05.2022
Finanzreglement der Gerichte 154.125
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.01.2019 28.02.2019 Erstfassung KB 23.02.2019
§ 9 Abs. 3 25.04.2022 26.04.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 9 Abs. 3, lit. a) 25.04.2022 26.04.2022 aufgehoben KB 07.05.2022
§ 9 Abs. 3, lit. b) 25.04.2022 26.04.2022 aufgehoben KB 07.05.2022