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Gemeindeordnung Eschen-Nendeln

Eschen-Nendeln · 2022/10/Gemeindeordnung-Eschen-Nendeln.pdf · communal act

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Gemeindeordnung 3/4
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Gegenstand 1) Diese Gemeindeordnung regelt, vorbehaltlich der gesetzlichen Regelungen im Gemeindegesetz, die Rechte, Pflichten und die Organisation der politischen Gemeinde. 2) Nähere Bestimmungen zu einzelnen Aufgabenbereichen der Gemeinde können in Form von Reglementen erlassen werden.

Art. 2

Beschlussfassung Die Beschlussfassung gemäss Gemeindegesetz über die Errichtung von Gemeindeanstalten und die Mitgliedschaft in Zweckverbänden fällt in die Zuständigkeit des Gemeinderates.

Art. 3

Mitglieder Gemeinderat Der Gemeinderat besteht aus dem Gemeindevorsteher und 10 weiteren Mitgliedern.

Art. 4

Beschlussfassung Die Beschlussfassung gemäss Gemeindegesetz betreffend den Voranschlag, die Gemeinderechnung und den Erlass von Bauordnung und Zonenplan, fällt in die Zuständigkeit des Gemeinderates.

Art. 5

Ausschreibung zum Referendum Gemeinderatsbeschlüsse zu den Geschäften gemäss Gemeindegesetz, Art. 41, Abs. 1, Bst. a, b, c, d und e, unterliegen nur dann dem Referendum, wenn sie den Betrag von CHF 300'000.00 übersteigen.

Art. 6 Gemeindeordnung 3/4

Finanzkompetenz Gemeindevorsteher Der Gemeindevorsteher ist berechtigt, Ausgaben für den Gemeindehaushalt im Einzelfall bis zu CHF 30'000.00 vorzunehmen, ab CHF 10'000.00 besteht jedoch die Auskunftspflicht an den Gemeinderat.

Art. 7

Geschäftsprüfungskommission Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 3 Mitgliedern.

Art. 8

Entschädigung Gemeindevorsteher 1) Dem Gemeindevorsteher steht eine seiner Stellung und Verantwortung angemessene Entschädigung zu. 2) Der Gemeinderat legt die Besoldungseinstufung und den Beschäftigungsgrad einvernehmlich mit dem Gemeindevorsteher fest. Kommt keine einvernehmliche Einigung zustande, entscheidet die Gemeindeversammlung.

Art. 9

Überbrückungsgelder Gemeindevorsteher 1) Der Gemeindevorsteher hat bei seinem Ausscheiden aus dem Amt Anspruch auf Überbrückungsgelder im Sinne der Bestimmungen über das Besoldungsgesetz für das Staatspersonal betreffend die Regierungsmitglieder.1 2) Die Überbrückungsgelder werden zeitlich beschränkt ausgerichtet gem. den Bestimmungen des Besoldungsgesetzes für das Staatspersonal, maximal jedoch bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Die Auszahlung erfolgt durch die Gemeindekasse.2 3) Auf die Überbrückungsgelder entrichtet die Gemeinde weiterhin die 1 Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 330 (Abänderung des Besoldungsgesetzes) 2 Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 330 (Abänderung des Besoldungsgesetzes) 4/4 Gemeindeordnung Dienstgeberbeiträge für AHV, IV, FAK und die Pensionskasse.

Art. 10

Inkrafttreten 1) Diese Gemeindeordnung tritt mit der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in Kraft. 2) Die Zustimmung der Gemeindeversammlung erfolgte am: 26. April Eschen, 26. April 1998 Gemeindevorstehung Günther Wohlwend Arnold Hoop Gemeindevorsteher Vizevorsteher 12/12 Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423 377 50 10 verwaltung@eschen.li www.eschen.li

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