§ 2
2. Auftrag
Kanton, Bezirke und Gemeinden ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutzmassnahmen. Sie können Bewilligungen, Genehmigungen, Konzessionen und
Beitragsgewährungen mit entsprechenden Nebenbestimmungen versehen.
II. Denkmalpflege
§ 3 1. Schutzobjekte
1 Als Schutzobjekte der Denkmalpflege gelten Objekte, denen ein erheblicher kultureller, geschichtlicher, kunsthistorischer oder städtebaulicher Wert zukommt.
2 Schutzobjekte der Denkmalpflege können sein:
a) Ortsbilder;
b) Gebäudegruppen und Einzelbauten unter Einbezug ihrer Ausstattung und der
für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung.
§ 4 2. Kantonales Schutzinventar
a) Inhalt
1 Der Kanton führt ein Inventar der geschützten Bauten und Objekte gemäss § 3
Abs. 2 Bst. b.
2 In dieses Schutzinventar werden besonders schutzwürdige Gebäudegruppen und
Einzelbauten aufgenommen, denen im Sinne von § 3 Abs. 1 ein erheblicher Wert
zukommt. Nach Aufnahme ins Inventar handelt es sich um Schutzobjekte. Das
Schutzziel wird für jedes Schutzobjekt im Inventar festgehalten.
3 Inventarisierte Schutzobjekte sind im Grundbuch anzumerken.2 Die Kosten trägt
der Kanton.
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§ 5 b) Aufnahme
1 Der Regierungsrat nimmt Objekte nach Anhörung des Eigentümers und der
Standortgemeinde ins Schutzinventar auf, sofern:
a) das Objekt besonders schutzwürdig ist sowie einen erheblichen kulturellen,
geschichtlichen, kunsthistorischen oder städtebaulichen Wert aufweist;
b) der Unterschutzstellung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
2 Der Eigentümer erhält im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur schriftlichen
Stellungnahme. Es wird ihm ein begründeter, anfechtbarer Aufnahmeentscheid
zugestellt.
3 Für die Entlassung aus dem Schutzinventar gelten sinngemäss die Vorschriften
über die Aufnahme. Der Eigentümer oder die Standortgemeinde können beim
Regierungsrat die Entlassung eines Objektes aus dem Schutzinventar beantragen.
§ 6 c) Wirkung
1 Schutzobjekte dürfen ohne vorgängige Bewilligung des Regierungsrates nicht
beseitigt werden.
2 Die kantonale Fachstelle beurteilt im Baubewilligungsverfahren geplante Restaurierungen oder Veränderungen an Schutzobjekten. Sie kann Nebenbestimmungen
erlassen.
3 Sie begleitet die Ausführung der bewilligten Restaurierungen und Veränderungen.
§ 7 d) Notwendige Untersuchungen
Eigentümer von Objekten, die geschützt sind oder deren Schutzwürdigkeit zu prüfen
ist, haben Besichtigungen und notwendige Untersuchungen durch die kantonale
Fachstelle oder von ihr beauftragte Fachleute zu ermöglichen.
§ 8 e) Vorsorgliche Massnahmen
1 Vorsorgliche Massnahmen erfolgen dann, wenn bei einem nicht inventarisierten
Objekt Erkenntnisse zu Tage treten, die einen Schutz des Objektes angezeigt erscheinen lassen.
2 Sind vorsorgliche Verfügungen getroffen worden, so ist innerhalb von drei Monaten
zu entscheiden, ob das Objekt ins Schutzinventar aufzunehmen ist oder ob die
vorsorglichen Massnahmen aufzuheben sind.
§ 9 3. Ortsbildschutz
1 Der Ortsbildschutz wird sichergestellt durch:
a) den kantonalen Richtplan;
b) kantonale und kommunale Nutzungspläne;
c) eidgenössische und kantonale Inventare.
2 Die Gemeinden erlassen in ihren kommunalen Nutzungsplanungen Vorschriften
zum Schutz des Ortsbildes gemäss Planungs- und Baugesetz.
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3 Im Bereich von Ortsbildern, die im Bundesinventar ISOS3 mit nationaler Bedeutung eingestuft sind (ISOS-A-Gebiete), sind Neubauten und wesentliche Umbauten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens von der kantonalen Fachstelle
zu beurteilen. Diese kann Nebenbestimmungen erlassen.
III. Archäologie
§ 10 1. Schutzobjekte
1 Als Schutzobjekte der Archäologie kommen geschichtliche Stätten sowie Gebiete
von archäologischer Bedeutung in Frage.
2 Der Schutz bekannter oder vermuteter archäologischer Gebiete wird sichergestellt durch:
a) ein archäologisches Fundstelleninventar;
b) Schutzzonen in den kantonalen und kommunalen Nutzungsplänen.
§ 11 2. Archäologische Ausgrabungen
1 Sämtliche archäologischen Ausgrabungen stehen unter der Aufsicht des Kantons.
2 Wer unbefugt archäologische Ausgrabungen durchführt, namentlich Fundschichten stört, haftet gegenüber dem Kanton für den Aufwand, den die Bergung
und die wissenschaftlichen Untersuchungen der betroffenen Objekte sowie die
Sicherung der Fundstellen verursachen.
3 Die Ergebnisse der Ausgrabungen sind wissenschaftlich auszuwerten, zu dokumentieren und nach Möglichkeit zu publizieren.
§ 12 3. Entdeckung von archäologischen Fundstellen
1 Werden bei Bau- und Grabungsarbeiten eine oder mehrere archäologische Fundstellen entdeckt, hat die Baubewilligungsbehörde die vorübergehende Einstellung
der Bauarbeiten zu verfügen und in Absprache mit der kantonalen Fachstelle die
Voraussetzungen für deren Fortführung festzulegen.
2 Die Einstellung der Bauarbeiten soll höchstens zwei Monate dauern.
§ 13 4. Notwendige Untersuchungen
Eigentümer von Grundstücken, in denen archäologische Fundstellen zum Vorschein kommen, sind verpflichtet, Ausgrabungen und Bauuntersuchungen zu ermöglichen.
§ 14 6. Eigentum an archäologischen Funden
1 Archäologische Funde von wissenschaftlichem Wert stehen im Eigentum des
Kantons.
2 Wer archäologische Funde entdeckt, hat dies unverzüglich der kantonalen Fachstelle zu melden.
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3 Der Eigentümer des Grundstückes, in welchem solche Gegenstände gefunden
werden, hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, welche das zuständige
Amt festlegt.
IV. Zuständigkeit 4
§ 15 1. Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:
a) beschliesst über die Aufnahme von Objekten ins kantonale Schutzinventar;
b) beschliesst über die Aufhebung des Schutzes und die Entlassung aus dem
kantonalen Schutzinventar;
c) schreitet ein, wenn eine Gemeinde oder ein Bezirk die nötigen Massnahmen
zum Erhalt von Schutzobjekten unterlässt;
d) kann vorsorgliche Massnahmen zum Erhalt von schützenswerten Objekten erlassen;
e) ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne des
Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG).5
2 Er bezeichnet das zuständige Departement sowie die kantonalen Fachstellen für
Denkmalpflege und Archäologie und bestimmt deren Aufgaben.
§ 16 2. Gemeinden und Bezirke
Die Gemeinden und im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch die Bezirke als Baubewilligungsbehörde:
a) achten auf den Schutz und die Pflege der Schutzobjekte und führen die entsprechenden Zonenpläne nach;
b) erlassen die erforderlichen Schutzmassnahmen und können in dringenden
Fällen vorsorgliche Massnahmen treffen;
c) können dem Regierungsrat die Aufnahme von Objekten ins Schutzinventar
oder deren Entlassung beantragen.
V. Finanzierung 6
§ 16a 7 Kantonsbeiträge
a) Beitragsberechtigte Schutzobjekte
1 Der Kanton richtet zur Erhaltung, Instandstellung und Pflege von Schutzobjekten Beiträge aus.
2 Die Höhe der Beiträge an die beitragsberechtigten Kosten entspricht 25% für
alle Kategorien von Schutzobjekten sowie zusätzlich:
a) 15% für ein Objekt mit Schutzziel I;
b) 10% für ein Objekt mit Schutzziel II;
c) 5% für ein Objekt mit Schutzziel III.
3 Voraussetzung für den Erhalt von Kantonsbeiträgen ist die Aufnahme des Schutzobjektes ins kantonale Schutzinventar.
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§ 16b 8 b) Beitragsberechtigte Kosten
1 Als beitragsberechtigte Kosten gelten jene Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der schutzwürdigen Substanz entstehen und werterhaltend sind, nicht
aber Kosten, die vorwiegend anderen Zwecken dienen.
2 Entstehen im Verlauf eines Restaurierungsvorhabens gegenüber dem Kostenvoranschlag erhebliche Mehrkosten, obliegt es dem Eigentümer, bei der kantonalen
Fachstelle ein schriftlich begründetes Ergänzungsgesuch einzureichen.
§ 16c 9 c) Gesuch
1 Gesuche um Kantonsbeiträge sind vom Eigentümer des Schutzobjektes vor Beginn der Bau- oder Restaurierungsarbeiten bei der kantonalen Fachstelle einzureichen. Der Entscheid über das Gesuch erfolgt innert sechs Monaten.
2 Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn eine Beitragszusicherung
vorliegt oder die kantonale Fachstelle die Bewilligung zum vorzeitigen Arbeitsbeginn erteilt hat.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Beitragsverfahrens.
§ 16d 10 d) Beitragszusicherung
1 Der Kantonsbeitrag an ein Schutzobjekt wird zugesichert bei Beiträgen:
a) über Fr. 800 000.-- durch den Regierungsrat;
b) bis und mit Fr. 800 000.-- durch das zuständige Departement.
2 An die Restaurierung von sehr wertvollen und national bedeutenden Schutzobjekten, die über einen längeren Zeitraum restauriert werden, kann der Kantonsbeitrag in Teilbeträgen zugesichert und ausbezahlt werden.
3 Falls die Arbeiten nicht innert drei Jahren begonnen werden, erlischt die Gültigkeit der Beitragszusicherung.
§ 16e 11 e) Verweigerung, Kürzung und Rückforderung von Beiträgen
1 Erfüllt der Eigentümer die ihm obliegenden Pflichten nicht oder beeinträchtigt
er das Schutzobjekt, kann der Kantonsbeitrag verweigert oder gekürzt werden.
2 Kantonsbeiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn:
a) der Beitrag zu Unrecht bezogen wurde;
b) Auflagen oder Bedingungen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden;
c) der erhebliche Wert des Schutzobjektes innert 20 Jahren nach Eintritt der
Rechtskraft der Beitragszusicherung durch den Eigentümer wesentlich beeinträchtigt wird.
3 Die zusichernde Stelle entscheidet über die Verweigerung, Kürzung oder Rückforderung von Beiträgen auf Antrag der kantonalen Fachstelle.
VI. Rechtsschutz, Strafbestimmung 12
§ 17 1. Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide nach diesem Gesetz kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes13 Beschwerde geführt werden.
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2 Beschwerden gegen die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen kommt keine
aufschiebende Wirkung zu.
§ 18 2. Strafbestimmung
1 Vorsätzliche Widerhandlungen gegen die §§ 6 und 11 Abs. 2 dieses Gesetzes
und gestützt darauf erlassene Vollzugsvorschriften oder Verfügungen werden mit
Busse bis Fr. 10 000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis
Fr. 50 000.-- bestraft.
2 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren. Das Verfahren richtet sich nach
den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.14
§ 19 3. Wiederherstellung
Wer einen rechtswidrigen Zustand im Sinne dieses Gesetzes schafft, kann unabhängig von einem Strafverfahren durch die zuständige Behörde verpflichtet werden:
a) die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;
b) die Kosten zu übernehmen, die aus der Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes entstehen;
c) angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist.
VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen 15
§ 20 1. Vollzug
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
2 Er erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften und übt die Aufsicht über die
Gemeinden und Bezirke beim Vollzug dieses Gesetzes aus.
§ 21 2. Übergangsbestimmungen
1 Schutzmassnahmen nach bisherigem Recht bleiben rechtsgültig.
2 Im Kantonalen Inventar für geschützte Bauten und Objekte (KIGBO) verzeichnete
Objekte werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Schutzinventar überführt.
3 Es wird eine Inventarbereinigung durchgeführt. Der Regierungsrat regelt die Inventarbereinigung und legt den Zeitplan fest. Ist die Inventarbereinigung erfolgt,
informiert das zuständige Departement die Grundeigentümer.
4 Die betroffenen Grundeigentümer können innert 20 Tagen seit der Mitteilung
beim zuständigen Departement begründet Einsprache erheben. Der Einspracheentscheid kann nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz beim Regierungsrat angefochten werden.
§ 21a 16 2a. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Mai 2024
1 Die Kantonsbeiträge gemäss § 16a ff. gelten für alle Beitragsgesuche, welche ab
Inkrafttreten dieser Änderung erfolgen sowie für die bei Inkrafttreten hängigen
Gesuche.
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2 Liegt ein Gesuch um einen Kantonsbeitrag für ein Schutzobjekt vor, bei dem die
Inventarbereinigung noch nicht erfolgt ist und das Schutzziel noch nicht definiert
worden ist, wird das Schutzziel mit der Beitragszusicherung festgelegt.
§ 22 3. Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz über den Biotop- und Artenschutz sowie den ökologischen Ausgleich,
vom 24. September 199217 wird wie folgt geändert:
Erlasstitel
Gesetz über den Landschafts- und Naturschutz (Landschafts- und Naturschutzgesetz, LSG)
§ 1 Abs. 1
1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung der Eigenart und der Schönheit der heimischen Landschaft durch den Schutz charakteristischer Landschaftselemente
sowie den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt durch Massnahmen,
die dem Erhalt, der Förderung und der Wiederherstellung ihrer Lebensräume (Biotope) dienen, sowie durch Artenschutzmassnahmen.
§ 2a
(neu) 3. Schutzwürdige Landschaftselemente
Schutzwürdige Landschaftselemente sind:
a) geologische und geomorphologische Objekte (Geotope), namentlich naturkundlich bedeutende geologische Aufschlüsse und Formationen, Moränen,
erratische Blöcke, interessante Felsgruppen, Schluchten, Höhlen, Grotten,
Dolinen, Wasserfälle;
b) prähistorische Stätten;
c) ursprüngliche oder durch traditionelle Nutzung und Besiedlung entstandene
Landschaftsbilder und Aussichtspunkte;
d) Heilquellen.
§ 3
Überschrift 4. Ökologischer Ausgleich
§ 4 Abs. 1 und 2
1 Die Gemeinden erstellen Inventare der schutzwürdigen Landschaftselemente
und Biotope. Diese enthalten eine Umschreibung, Bewertung und Einstufung der
Schutzobjekte sowie Aussagen über die erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen.
2 Die Bewertung und Einstufung der Biotope erfolgt in Anwendung von Art. 14
Abs. 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991.18
§ 6 Abs. 1 und 3
1 Der Gemeinderat bezeichnet im Rahmen der kommunalen Schutzzonenplanung,
gestützt auf das kommunale Inventar, die zu schützenden Landschaftselemente
und Biotope. Er legt die Schutzziele und die erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen fest.
3 Landschaftsschutzobjekte und Biotope von nationaler Bedeutung werden in der
Regel als kantonale, solche von regionaler und lokaler Bedeutung in der Regel als
kommunale Schutzobjekte bezeichnet.
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§ 23 4. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (KNHG) vom
29. November 192719 aufgehoben.
§ 24 5. Referendum, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.20
1 GS 25-46 mit Änderungen vom 22. Mai 2024 (GS 27-34).
2 Diese Bestimmung ist am 17. Februar 2020 vom Bund genehmigt worden.
3 Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) vom
9. September 1981 (SRSZ 451.12).
4 Haupttitel in der Fassung vom 22. Mai 2024.
5 SR 451.
6 Haupttitel in der Fassung vom 24. Mai 2024.
7 Neu eingefügt am 24. Mai 2024.
8 Neu eingefügt am 24. Mai 2024.
9 Neu eingefügt am 24. Mai 2024.
10 Neu eingefügt am 24. Mai 2024.
11 Neu eingefügt am 24. Mai 2024.
12 Haupttitel in der Fassung vom 24. Mai 2024.
13 SRSZ 234.110.
14 SR 312.0.
15 Haupttitel neu eingefügt am 24. Mai 2024.
16 Neu eingefügt am 24. Mai 2024.
17 SRSZ 721.110.
18 SR 451.1.
19 GS 10-372.
20 1. Januar 2020 (Abl 2019 2095); Änderungen vom 24. Mai 2024 am 1. Oktober 2024 (Abl
2024 2082) in Kraft getreten.