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6 provisions
§ 4 Kandidatur
1 Die Oberstaatsanwaltschaft lässt auf Antrag der Leitung
einer Staatsanwaltschaft Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte, die seit mindestens sechs Monaten bei dieser Staatsanwaltschaft tätig sind und das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erlangen wollen, zu einer Kandidatur bei
einer Staatsanwaltschaft zu.5
213.23 Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen/-anwälte – V
2 Die Prüfungskommission bezeichnet eines ihrer Mitglieder als
Begleit- und Ansprechperson der Kandidatin oder des Kandidaten.
Dieses Mitglied beurteilt zusammen mit den Linienvorgesetzten periodisch die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten. Es kann
hierfür auch weitere Mitglieder der Prüfungskommission beiziehen.
3 Die Kandidatin oder der Kandidat hat die im Reglement der
Prüfungskommission bezeichnete Fortbildung zu absolvieren.
4 Nach Ablauf des Kandidaturjahres erstattet die Begleitperson
der Prüfungskommission Bericht über dessen Verlauf und Ergebnis.
Die Prüfungskommission nimmt darauf zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft eine schriftliche Gesamtbeurteilung der Fähigkeiten der
Kandidatin oder des Kandidaten vor und stellt Antrag über die Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses.
§ 5 Fähigkeitsprüfung
1 Bewerberinnen und Bewerber, die keine Kandidatur bei
einer Staatsanwaltschaft absolviert haben, legen eine Fähigkeitsprüfung ab.
2 Die Fähigkeitsprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem
mündlichen und einem praktischen Teil. Sie ist bestanden, wenn die
Bewerberin oder der Bewerber jede Teilprüfung bestanden hat. Jede
Teilprüfung kann einmal wiederholt werden.
3 Gestützt auf das Prüfungsergebnis stellt die Prüfungskommission
der Oberstaatsanwaltschaft Antrag über die Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses.
B. Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses
Verfahren § 6.5 1 Das Gesuch um Erteilung eines Wahlfähigkeitszeugnisses
ist schriftlich bei der Oberstaatsanwaltschaft einzureichen, unter gleichzeitiger Zustimmung zur Vornahme nötiger Abklärungen über Leumund und Eignung.
2 Zum Nachweis des Studienabschlusses und der mehrjährigen
erfolgreichen Berufstätigkeit legt die Bewerberin oder der Bewerber
die im Reglement über die Prüfungskommission bezeichneten Unterlagen bei.
Gebühren § 7.5 1 Die Gebühr im Sinne von § 99 GOG3 ist von den Bewerberinnen oder Bewerbern vorzuschiessen und unabhängig vom Verfahrensausgang zu entrichten.
2 Bei Rückzug von Gesuchen um Erteilung des Fähigkeitszeugnisses sowie bei ganzem oder teilweisem Erlass der Kandidatur oder der
Fähigkeitsprüfung kann die Gebühr angemessen herabgesetzt werden.
Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen/-anwälte – V 213.23
Wiedererteilung§ 8.5 Die Oberstaatsanwaltschaft kann ein entzogenes Wahlfähigkeitszeugnis neu erteilen, wenn die Voraussetzungen wieder erfüllt
sind. Sie kann auf Antrag der Prüfungskommission eine nach Art und
Umfang zu definierende Nachprüfung anordnen.
§ 9 Rechtsschutz
1 Gegen Entscheide der Oberstaatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Erteilung eines Wahlfähigkeitszeugnisses kann bei
der Direktion der Justiz und des Innern Rekurs eingereicht werden.
2 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege2.
C. Prüfungskommission
Zusammensetzung
§ 10.5 1 Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf
Mitgliedern und der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern. Sie
wird für die Abnahme der Teile der Fähigkeitsprüfung in der Regel mit
drei Mitgliedern besetzt und ist mit der gleichen Anzahl Mitglieder
beschlussfähig.
2 Die Direktion bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten
der Kommission. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
§ 11 Reglement
Die Direktion der Justiz und des Innern erlässt über die
Tätigkeit der Prüfungskommission ein Reglement. Dieses ordnet insbesondere
a. die im Gesuch um Erteilung des Fähigkeitszeugnisses beizubringenden Unterlagen,
b. das Anmelde- und Zulassungsverfahren für Kandidatur und Fähigkeitsprüfung,
c. den Ablauf der Kandidatur unter Festlegung von Art und Anzahl
der zu beurteilenden Amts- und Untersuchungshandlungen und
der zu absolvierenden Fortbildung,
d. Inhalt und Ablauf des schriftlichen, mündlichen und praktischen
Teils der Fähigkeitsprüfung sowie die Modalitäten der Möglichkeit, nicht bestandene Prüfungen zu wiederholen,
e. die Kriterien zur Beurteilung der Prüfungen,
f. die Voraussetzungen für den ganzen oder teilweisen Erlass von
Kandidatur oder Prüfung,
g. die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission.
213.23 Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen/-anwälte – V
D. Bewerbung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt
Einreichung des
Wahlfähigkeitszeugnisses
§ 12.5 Wer sich für die Stelle einer ordentlichen, ausserordentlichen oder stellvertretenden Staatsanwältin oder eines ordentlichen,
ausserordentlichen oder stellvertretenden Staatsanwaltes bewirbt,
reicht der für die Durchführung der Wahl oder für die Ernennung
zuständigen Behörde das Wahlfähigkeitszeugnis unaufgefordert ein.
Ausgenommen sind Fälle der direkt anschliessenden Wiederwahl.
E. Schlussbestimmungen
§ 13 Übergangsregelung
1 Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt den im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt
gewählten oder ernannten Personen unentgeltlich ein Wahlfähigkeitszeugnis. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über dessen Entzug.
2 Während eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann
die Oberstaatsanwaltschaft auch Personen ein Wahlfähigkeitszeugnis
ausstellen, welche die mehrjährige erfolgreiche Berufstätigkeit im
Sinne der §§ 2 und 3 auf gleichwertige andere Weise nachweisen können. Sie kann hierfür eine Beurteilung der Prüfungskommission einholen.
b. Wählbarkeitsbescheinigung
§ 13 a.4 1 Wer nicht über ein Wahlfähigkeitszeugnis verfügt, kann
im Hinblick auf eine Wahl als Staatsanwältin oder Staatsanwalt bei der
Oberstaatsanwaltschaft eine Wählbarkeitsbescheinigung im Sinne von
§ 81 Abs. 2 GVG beantragen.
2 Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt die Bescheinigung Personen, die
a. einen Studienabschluss im Sinne von § 81 Abs. 2 GVG und
b. eine mehrjährige erfolgreiche Berufstätigkeit im Sinne von § 2
Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a–c und Abs. 3 sowie § 3 Abs. 1 lit. a nachweisen.
3 Wählbarkeitsbescheinigungen sind ein Jahr, längstens bis Ende
Dezember 2010, gültig.
4 Für die Bescheinigung wird eine Gebühr von Fr. 50 bis 200 erhoben. Für das Verfahren sind §§ 6 Abs. 1 und 2 und 9 sinngemäss anwendbar.
a. Wahlfähigkeitszeugnis4
Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen/-anwälte – V 213.23
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. November 2010
(OS 65, 775)
1 Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt den Personen, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Verordnungsänderung über eine Wählbarkeitsbescheinigung im Sinne von § 13 a dieser Verordnung verfügen, unentgeltlich ein Wahlfähigkeitszeugnis, wenn sie
a. als Staatsanwältin oder Staatsanwalt gewählt oder ernannt sind, oder
b. die Kandidatur gemäss § 4 oder die Fähigkeitsprüfung gemäss § 5
dieser Verordnung erfolgreich absolviert haben.
2 Die Bestimmungen über den Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses bleiben vorbehalten.
1 OS 60, 253; Begründung siehe ABl 2005, 829.
2 LS 175.2.
3 LS 211.1.
4 Eingefügt durch RRB vom 12. November 2008 (OS 63, 607; ABl 2008, 2034).
In Kraft seit 1. Januar 2009.
5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 775; ABl 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 775; ABl 2010, 2429).
In Kraft seit 1. Januar 2011.