§ 1
1 Dieses Gesetz regelt a. die Steuerung der Finanzen und der Leistungen, b. die Ausgaben und deren Bewilligung und c. die Rechnungslegung. 1.2 Geltungsbereich
Luzern · 600 · statute
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1 Dieses Gesetz regelt a. die Steuerung der Finanzen und der Leistungen, b. die Ausgaben und deren Bewilligung und c. die Rechnungslegung. 1.2 Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für den Finanzhaushalt des Kantons. 2 Für Anstalten und andere Organisationen und Organe des kantonalen öffentlichen Rechts gilt es, soweit die Gesetzgebung dies vorsieht. 1 KR 2010 1265 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2010 2598 | G 2010 252 2 Nr. 600 1.3 Grundsätze
1 Der Kantonsrat, der Regierungsrat, die Gerichte und die Verwaltung führen den Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Wirksamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. 2 Diese Grundsätze sind auch für die Steuerung der Finanzen und der Leistungen massgebend. 3 Die Verursacherinnen und Verursacher und die Nutzniessenden besonderer Leistungen des Staates haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen (Verursacherprinzip). 2 Steuerung 2.1 Controlling
1 Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteuert. Dieses umfasst die Zielsetzung, die Massnahmenplanung, die Umsetzung der Massnahmen und die Überprüfung des staatlichen Handelns. 2 Das Controlling des Regierungsrates erstreckt sich insbesondere auf a. * die Leistungen, einschliesslich gewerblicher Leistungen der Verwaltung und Aufträgen an Dritte, b. die Finanzen, c. * die Beteiligungen des Kantons an Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts gemäss § 46 des Organisationsgesetzes vom 13. März 19952, d. die Staatsbeiträge, e. den Umgang mit Risiken, die den Kanton betreffen, f. die Substanzerhaltung des kantonalen Vermögens. 3 Die Departementsvorsteherinnen und -vorsteher und die Dienststellenleiterinnen und - leiter sowie die Gerichte nehmen im Rahmen ihrer Führungsverantwortung das Controlling wahr und sorgen für die ordnungsgemässe und wirksame Erfüllung der Leistungsaufträge. 2 SRL Nr. 20. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. Nr. 600 3 2.2 Finanzpolitische Steuerung
Ziele und Gegenstand * 1 Ziele der finanzpolitischen Steuerung sind der Erhalt des Eigenkapitals und tragbare Schulden. Damit sollen die langfristige Handlungsfähigkeit des Kantons und eine sichere Finanzierung der staatlichen Leistungen und Infrastrukturen gewährleistet werden. * 2 Gegenstand der finanzpolitischen Steuerung sind die Erfolgsrechnung und die Nettoschulden. Das ausserordentliche Ergebnis nach § 37 Absatz 4 ist ausgenommen. * 3 Die Nettoschulden sind das Fremdkapital ohne die passivierten Investitionsbeiträge abzüglich des Finanzvermögens. * 4 Der Kantonsrat kann beschliessen, dass Investitionen für Infrastrukturprojekte, die mindestens 3/10 einer Einheit der Staatssteuern beanspruchen, dem § 6a nicht unterliegen. Er fasst diesen Beschluss im Rahmen der Ausgabenbewilligung. *
Ausgleich der Erfolgsrechnung (Schuldenbremse Erfolgsrechnung) * 1 Die ordentlichen Ergebnisse der Erfolgsrechnung werden ab dem Jahr 2018 in einem statistischen Ausgleichskonto kumuliert. * a. * … b. * … 2 Für das statistische Ausgleichskonto wird per 1. Januar 2018 ein Ertragsüberschuss von 140 Millionen Franken als Anfangssaldo festgesetzt. * 3 Das Ausgleichskonto darf keinen Aufwandüberschuss aufweisen. * § 6a * Schuldengrenze (Schuldenbremse Nettoschulden) 1 Die Nettoschulden dürfen 90 Prozent des durchschnittlichen Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuern der vergangenen fünf Jahre nicht überschreiten.
Auswirkung der Schuldenbremsen auf den Aufgaben- und Finanzplan * 1 Im Aufgaben- und Finanzplan ist anzustreben, dass der Handlungsspielraum bei den Nettoschulden zur Einhaltung der Schuldengrenze und der Saldo des statistischen Ausgleichskontos mindestens 100 Millionen Franken plus den doppelten Betrag der durchschnittlich eingeplanten jährlichen Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank betragen. * 1bis Zeichnet sich im letzten Planjahr des Aufgaben- und Finanzplans ab, dass beim Handlungsspielraum bei den Nettoschulden oder beim Saldo des Ausgleichskontos der Mindestbetrag gemäss Absatz 1 unterschritten wird, leitet der Regierungsrat Massnahmen ein und integriert diese in den nächsten Aufgaben- und Finanzplan. * 2 … * 4 Nr. 600 § 7a * Auswirkung der Schuldenbremsen auf den Voranschlag 1 Im Voranschlag muss das Ausgleichskonto mindestens ausgeglichen sein und die Schuldengrenze eingehalten werden. 2 Ein Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung darf im Voranschlag nur vorgesehen werden, wenn die Vorgaben von Absatz 1 eingehalten werden. Er darf höchstens 4 Prozent des Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuern betragen. 3 Liegt der im Voranschlag berücksichtigte Ertrag aus der Ausschüttung der Schweizerischen Nationalbank unter dem im Aufgaben- und Finanzplan des Vorjahres für das erste Planjahr eingeplanten Wert, erhöht sich der gemäss Absatz 2 zulässige Aufwandüberschuss um diese Differenz. * § 7b * Auswirkung der Schuldenbremsen auf die Jahresrechnung 1 In der Jahresrechnung ist nachzuweisen, dass das Ausgleichskonto keinen Aufwandüberschuss aufweist und die Schuldengrenze eingehalten ist. § 7c * Verletzung der Schuldenbremsen in der Jahresrechnung 1 Sind bei Rechnungsabschluss die Vorgaben zum Ausgleichskonto oder zur Schuldengrenze verletzt, dürfen nur noch die für die ordentliche und wirtschaftliche Staatstätigkeit unerlässlichen Ausgaben getätigt werden. 2 Zudem hat der Regierungsrat unverzüglich Massnahmen einzuleiten, mit denen im nächsten Aufgaben- und Finanzplan sowohl für das Voranschlagsjahr als auch für die nachfolgenden Planjahre die Anforderungen der Schuldenbremsen erfüllt werden. 3 Die Beschränkung der Ausgaben auf die für die ordentliche und wirtschaftliche Staatstätigkeit unerlässlichen Ausgaben gilt so lange, bis ein vom Kantonsrat beschlossener Voranschlag mit gültig festgesetzten Einheiten der Staatssteuern vorliegt, der die Anforderungen der Schuldenbremsen einhält. 2.3 Aufgaben- und Finanzplan
Allgemeines 1 Der Regierungsrat erstellt jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan und legt ihn dem Kantonsrat zur Genehmigung vor. 2 Der Aufgaben- und Finanzplan beruht auf der Kantonsstrategie und dem Legislaturprogramm.
Inhalt 1 Der Regierungsrat gliedert die öffentliche Staatstätigkeit im Aufgaben- und Finanzplan in Hauptaufgaben und diese in Aufgabenbereiche. 2 Der Aufgaben- und Finanzplan zeigt pro Aufgabenbereich die erwartete Entwicklung der Finanzen und Leistungen im Voranschlagsjahr und in drei weiteren Planjahren auf. 3 Der Aufgaben- und Finanzplan enthält insbesondere a. die Analyse der Ausgangslage, b. die Veränderungen gegenüber dem Aufgaben- und Finanzplan des Vorjahres, c. die Planung der Aufgaben und Finanzen mit einem Bericht zu den Hauptaufgaben und den politischen Leistungsaufträgen in den Aufgabenbereichen, d. die Planrechnungen und die konsolidierten Planrechnungen und e. Erläuterungen.
Nichtgenehmigung 1 Eine Nichtgenehmigung des Aufgaben- und Finanzplans ist mit konkreten Aufträgen im Sinn von § 79 Absatz 4 des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 19763 zu verbinden. 2.4 Voranschlag 2.4.1 Festsetzung
Allgemeines 1 Der Kantonsrat beschliesst mit dem Voranschlag (Budget) die Leistungen des Kantons und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr. 2 Der Entwurf des Voranschlags ist Bestandteil des Aufgaben- und Finanzplans und entspricht dessen erstem Planjahr. Der Regierungsrat übernimmt darin die vom Kantonsgericht4 und von der Finanzkontrolle zuhanden des Kantonsrates beantragten Globalbudgets.
Inhalt 1 Der Voranschlag enthält für jeden Aufgabenbereich a. einen politischen Leistungsauftrag und b. je einen Voranschlagskredit in der Erfolgsrechnung und in der Investitionsrechnung. 3 SRL Nr. 30 4 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde in den §§ 11, 16 und 23 die Bezeichnung «Obergericht und/oder Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt. 6 Nr. 600 2 Die Voranschlagskredite der Erfolgsrechnung werden als Saldo des Aufwandes und des Ertrags festgesetzt (Globalbudget). Aufwand und Ertrag werden separat ausgewiesen. 3 Die Voranschlagskredite der Investitionsrechnung werden als Saldo der Investitionsausgaben und der Investitionseinnahmen festgesetzt (Globalbudget). Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen. *
Verbindlichkeit der Voranschlagskredite 1 Voranschlagskredite dürfen nicht überschritten werden. Vorbehalten bleiben Nachtragskredite, bewilligte Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen. 2 Voranschlagskredite verfallen, wenn sie nicht bis zum Jahresende beansprucht werden. 3 Sie dürfen nur verwendet werden, um die Leistungen des jeweiligen Aufgabenbereichs zu erbringen.
Verfahren 1 Der Kantonsrat beschliesst über die Festsetzung des Voranschlags vor Beginn des Rechnungsjahres. 2 Hat der Kantonsrat am 1. Januar noch keinen Voranschlag festgesetzt, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Staatstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen. 2.4.2 Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und
Nachtragskredit 1 Enthält der Voranschlag für ein Vorhaben keinen ausreichenden Kredit, ist beim Kantonsrat rechtzeitig ein Nachtragskredit zu beantragen.
Bewilligte Kreditüberschreitung 1 Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können in folgenden Fällen eine Kreditüberschreitung bewilligen: a. wenn das Bundesrecht, ein kantonales Gesetz oder ein rechtskräftiger Entscheid eines Gerichtes eine Ausgabe unmittelbar vorschreiben oder eine andere unumgängliche Leistungspflicht besteht, b. bei dringlichen Vorhaben aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, wenn der Aufschub für den Kanton nachteilige Folgen hätte, c. * … d. für Abschreibungen und Wertberichtigungen nach § 47. Nr. 600 7 2 Die Kreditüberschreitung ist nur zulässig, wenn eine Kompensation innerhalb des bewilligten Voranschlagskredites unverhältnismässig wäre. 3 Kreditüberschreitungen sind dem Kantonsrat mit dem Jahresbericht zur Genehmigung zu unterbreiten.
Kreditübertragung 1 Kann ein im Voranschlag ausgewiesenes Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, können die im Voranschlagskredit dafür eingestellten, noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung übertragen werden. 2 Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden dem Kantonsrat im Jahresbericht zur Kenntnis gebracht. 3 Übertragene Kredite dürfen nur für das ursprünglich vorgesehene Vorhaben verwendet werden. Wird dieses mit anderen Mitteln finanziert oder nicht weiterverfolgt, verfallen sie. 2.5 Berichterstattung
Jahresbericht 1 Der Regierungsrat legt im Jahresbericht Rechenschaft ab über die Umsetzung der strategischen Ziele und Massnahmen sowie über die Leistungen und Finanzen des Kantons im vergangenen Jahr. 2 Der Jahresbericht enthält insbesondere a. den Bericht über die Umsetzung der Kantonsstrategie und des Legislaturprogramms, b. die Berichte zu den Hauptaufgaben und den Aufgabenbereichen, c. die Jahresrechnung, d. die konsolidierte Rechnung, e. den Bericht über die Behandlung der überwiesenen Motionen und Postulate. 3 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat den Jahresbericht zur Genehmigung. 2.6 Steuerung auf Verwaltungsebene
Betriebliche Steuerung 1 Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei erstellen pro Aufgabenbereich eine mehrjährige, in der Regel vierjährige Leistungsplanung. Diese ist im Rahmen des ersten Aufgaben- und Finanzplanes einer Legislatur zu erstellen. * 8 Nr. 600 2 Sie geben ihren Organisationseinheiten im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten einen betrieblichen Leistungsauftrag. Dieser konkretisiert die mehrjährige Leistungsplanung, den Aufgaben- und Finanzplan und den Voranschlag auf Stufe Leistungsgruppen und Leistungen. 3 Für die betriebliche Führung wird eine Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung geführt. 4 Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei sorgen für ein stufengerechtes Qualitätsmanagement.
Internes Kontrollsystem 1 Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei sorgen für ein internes Kontrollsystem, das auf die Risikobewirtschaftung des Regierungsrates abgestimmt ist, um a. das Vermögen des Kantons zu schützen, b. die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, c. Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken, d. die ordnungsgemässe Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten. 2 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen. 3 Das Finanzdepartement erlässt nach Rücksprache mit der Finanzkontrolle die erforderlichen Weisungen. 2.7 Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung * § 20a * Beteiligungscontrolling 1 Die Steuerung der rechtlich selbständigen Organisationen, an denen der Kanton im Sinn von § 46 des Organisationsgesetzes beteiligt ist, umfasst ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle, abhängig von der Bedeutung und dem Risiko der jeweiligen Organisation. § 20b * Ziele der Steuerung 1 Die Steuerung dient a. der Wahrung der Eignerinteressen, b. der Koordination zwischen Eigner- und Unternehmensinteressen, c. der Umsetzung der Risikopolitik, d. der Transparenz über die Beteiligungen, Nr. 600 9 e. der Standardisierung der Instrumente und Prozesse für das Beteiligungscontrolling. § 20c * Beteiligungsstrategie 1 Die Beteiligungsstrategie enthält die strategischen Vorgaben für die Gesamtheit der Beteiligungen des Kantons. Sie ist auf die Kantonsstrategie abgestimmt. 2 Sie zeigt auf, in welchen strategischen Leitungsorganen ein Mitglied des Regierungsrats oder der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin Einsitz nimmt. 3 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat die Beteiligungsstrategie alle vier Jahre als Planungsbericht gemäss § 77 Absatz 1c des Kantonsratsgesetzes zur Genehmigung vor. § 20d * Berichterstattung 1 Auf der Grundlage der Geschäftsberichte der rechtlich selbständigen Organisationen, an denen der Kanton beteiligt ist, erstellen die zuständigen Departemente gemeinsam mit dem Finanzdepartement jährlich zuhanden des Regierungsrates einen Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie. 2 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat den Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie zur Genehmigung vor. § 20e * Eignerstrategie 1 Der Regierungsrat bestimmt für jede Organisation, an der der Kanton beteiligt ist, eine Eignerstrategie. 2 Die Eignerstrategie enthält die unternehmerischen, wirtschaftlichen, politischen, ökologischen und sozialen Ziele des Kantons als Eigner sowie Vorgaben zur Führung, Kontrolle, Effizienz und Transparenz. 3 Die Eignerstrategie für die konsolidierten Einheiten gemäss § 42 enthält Vorgaben zur maximalen Verschuldung. * 4 Bei Minderheitsbeteiligungen mit tiefem Risiko kann der Regierungsrat auf die Bestimmung einer Eignerstrategie verzichten. * § 20f * Wahrung der Eignerinteressen 1 Der Regierungsrat wirkt im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten mit bei Wahlen und Beschlussfassungen der Organe von Organisationen, an denen er beteiligt ist. 2 Für die Vertretung an beschlussfassenden Versammlungen von Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko, an denen der Kanton beteiligt ist, erteilt der Regierungsrat ein klar umschriebenes Mandat und bestimmt die erforderliche Berichterstattung. Er bezeichnet die betreffenden Organisationen in der Verordnung. 10 Nr. 600 § 20g * Wahl in strategische Leitungsorgane 1 Der Regierungsrat strebt bei Wahlen in strategische Leitungsorgane eine der Organisation angemessene Zusammensetzung an. Er legt in Zusammenarbeit mit dem strategischen Leitungsorgan der Organisation ein Anforderungsprofil fest. 2 In begründeten Fällen kann er auf die Festlegung eines Anforderungsprofils verzichten. § 20h * Geschäftsberichte 1 Der Regierungsrat genehmigt die Geschäftsberichte der öffentlich-rechtlichen Organisationen mit Mehrheitsbeteiligung des Kantons. 2 Die Geschäftsberichte von Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko nimmt er zur Kenntnis. 3 Für die übrigen Organisationen regelt der Regierungsrat das Nähere in der Verordnung. 2.8 Beitragscontrolling * § 20i * Leistungsvereinbarung 1 Wird die Erfüllung kantonaler Aufgaben Personen oder Organisationen ausserhalb der Verwaltung übertragen, schliesst das zuständige Departement oder die zuständige Dienststelle mit ihnen unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnis auf der Grundlage der mehrjährigen Leistungsplanung eine Leistungsvereinbarung ab. 2 Das Departement oder die Dienststelle berücksichtigt dabei die der Aufgabe zugrunde liegenden Spezialgesetze sowie die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 20195, das Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. September 20226 und das Staatsbeitragsgesetz vom 17. September 19967. * 3 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere a. die zu erfüllenden Aufgaben, b. Qualität und Ausmass der Aufgabenerfüllung, c. die Abgeltung unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Voranschlagskredites durch den Kantonsrat, d. die Berichterstattung. 4 Leistungsvereinbarungen mit rechtlich selbständigen Organisationen, an denen der Kanton beteiligt ist, sind auf die Eignerstrategie des Kantons abzustimmen. 5 SRL Nr. 733b 6 SRL Nr. 733c 7 SRL Nr. 601 Nr. 600 11 5 Leistungsvereinbarungen mit Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko, an denen der Kanton beteiligt ist, bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser bezeichnet die betreffenden Organisationen in der Verordnung. § 20j * Berichterstattung 1 Die Berichterstattung über das Beitragscontrolling und die Erfüllung der Leistungsvereinbarungen erfolgt im Jahresbericht gemäss § 18. 3 Ausgaben 3.1 Allgemeines
Begriff 1 Als Ausgabe gilt die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. 2 Eine Ausgabe führt entweder zur Verminderung von Mitteln (Erfolgsrechnung) oder zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens (Investitionsrechnung).
Voraussetzungen 1 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und eine Ausgabenbewilligung voraus. 2 Rechtsgrundlage können sein: a. ein Gesetz, b. ein Gerichtsentscheid, c. ein Dekret. 3 Dem Voranschlagskredit gleichgestellt sind Nachtragskredite, bewilligte Kredit-überschreitungen und Kreditübertragungen.
Ausgabenbewilligung 1 Die Ausgabenbewilligung erfolgt a. bei freibestimmbaren Ausgaben ab 3 Millionen Franken durch Bewilligung eines Sonderkredites durch den Kantonsrat, b. bei freibestimmbaren Ausgaben unter 3 Millionen Franken und bei gebundenen Ausgaben durch Beschluss des Regierungsrates oder des Kantonsgerichtes. 2 Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können ihre Ausgabenbefugnisse in bestimmtem Ausmass an die ihnen unterstellten Organisationseinheiten übertragen. 12 Nr. 600
Einheit der Materie 1 Die Ausgabenbefugnis bestimmt sich nach der Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand. 2 Ausgaben, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, dürfen nicht künstlich aufgeteilt werden. 3 Die Ausgabenbewilligung darf sich nur dann auf mehrere Gegenstände beziehen, wenn die Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft. 4 Die Aufteilung einer Ausgabe in einen freibestimmbaren und einen gebundenen Anteil ist zulässig.
Wiederkehrende Ausgaben 1 Bei wiederkehrenden Ausgaben ist vom Gesamtbetrag der einzelnen Betreffnisse auszugehen. Ist dieser nicht feststellbar, ist der zehnfache Betrag einer Jahresausgabe massgebend.
Freibestimmbare und gebundene Ausgaben 1 Eine Ausgabe ist freibestimmbar, wenn bezüglich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht. 2 Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht freibestimmbar im Sinn von Absatz 1 ist. 3.2 Sonder- und Zusatzkredit
Sonderkredit 1 Der Sonderkredit ist die Ermächtigung des Kantonsrates, für ein bestimmtes Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. 2 Ein Sonderkredit ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen. 3 Der Mittelbedarf für Sonderkredite ist in den jeweiligen Voranschlag einzustellen.
Zusatzkredit 1 Reicht ein Sonderkredit nicht aus, ist beim Kantonsrat unter Vorbehalt von Absatz 2 rechtzeitig ein Zusatzkredit einzuholen. 2 Zusatzkredite brauchen nicht verlangt zu werden: a. für teuerungsbedingte Mehrausgaben, b. für gebundene Ausgaben, Nr. 600 13 c. für nicht voraussehbare freibestimmbare Ausgaben, mit denen eine mit Sonderkredit bewilligte Kreditsumme bis zu 10 Prozent, aber höchstens um 1 Million Franken überschritten wird. 3 Ausgaben gemäss Absatz 2 sind dem Kantonsrat mit der Jahresrechnung zur Genehmigung zu unterbreiten.
Kontrolle 1 Über die Beanspruchung der Sonder- und Zusatzkredite hat die mit der Durchführung des Vorhabens betraute Dienststelle eine Kontrolle zu führen. 2 In der Kontrolle werden der Stand der eingegangenen und der zur Vollendung des Vorhabens voraussichtlich noch erforderlichen Verpflichtungen sowie die geleisteten Zahlungen ausgewiesen. 3 Die Kontrolle über die Sonder- und Zusatzkredite ist in den Anhang der Jahresrechnung aufzunehmen.
Abrechnung und Verfall 1 Die Abrechnungen über die vom Kantonsrat bewilligten Sonder- und Zusatzkredite werden diesem zur Genehmigung vorgelegt, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist oder nicht weiterverfolgt wird und die Beiträge Dritter im Wesentlichen eingegangen sind. Die Abrechnung wird innert zwei Jahren nach dem Abschluss oder der Aufgabe des Vorhabens vorgelegt. 2 Wurde für das Vorhaben vorgängig ein Projektierungskredit bewilligt, ist dieser zusammen mit dem Sonderkredit abzurechnen. 3 Ein nicht beanspruchter Sonderkredit verfällt. 4 Rechnungslegung 4.1 Zweck und Grundsätze
Zweck 1 Die Rechnungslegung vermittelt ein umfassendes, die tatsächlichen Verhältnisse wiedergebendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons. 14 Nr. 600
Grundsätze 1 Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtigkeit.
Anwendbare Normen 1 Die Rechnungslegung erfolgt nach allgemein anerkannten Normen der Rechnungslegung. 2 Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk und die Abweichungen davon in einer Verordnung. 4.2 Jahresrechnung
Allgemeines 1 Die Jahresrechnung umfasst den Finanzhaushalt des Kantons. 2 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Inhalt 1 Die Jahresrechnung umfasst a. die Bilanz, b. die Erfolgsrechnung, c. die Investitionsrechnung, d. den Eigenkapitalnachweis, e. die Geldflussrechnung, f. den Anhang.
Bilanz 1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Umlauf- und das Anlagevermögen, auf der Passivseite das Fremd- und das Eigenkapital. 2 Das Umlaufvermögen umfasst das kurzfristig realisierbare Finanzvermögen. Das Anlagevermögen ist in das nicht kurzfristig realisierbare Finanzvermögen und das Verwaltungsvermögen gegliedert. 3 Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. 4 Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte. Nr. 600 15 5 Das Fremdkapital umfasst laufende Verbindlichkeiten, kurz- und langfristige Finanzverbindlichkeiten, kurz- und langfristige Rückstellungen, passive Rechnungsabgrenzungen und Fonds, die nicht dem eigenen Recht unterstehen. 6 Das Eigenkapital umfasst den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag, die Fonds des kantonalen Rechts und das übrige Eigenkapital.
Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag. 2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit, b. das Finanzergebnis, c. das ausserordentliche Ergebnis. 3 Das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis ergeben das ordentliche Ergebnis, welches dem Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag gutgeschrieben oder belastet wird. 4 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn nicht mit ihnen gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen. Das ausserordentliche Ergebnis wird dem übrigen Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet.
Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung umfasst die Anlagen mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die als Verwaltungsvermögen aktiviert werden. 2 Sie stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnahmen gegenüber.
Eigenkapitalnachweis 1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.
Geldflussrechnung 1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der finanziellen Mittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.