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Spitalabkommen über die Behandlung von Engelberger Patientinnen und Patienten im Kantonsspital Nidwalden

Nidwalden · 714.153 · intercantonal agreement

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 6
  5. Art. 7
  6. Art. 8

6 provisions

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Abkommen regelt die Aufnahme, die Kosten und die Rechnungsstellung für die stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Engelberg auf der Allgemeinen Abteilung des Kantonsspitals Nidwalden. 2 Dieses Abkommen gilt nur für Patientinnen und Patienten, die lediglich gemäss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)4) versichert sind.

Art. 2

Aufnahme 1 Für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten aus Engelberg muss beim Gesundheitsdepartement des Kantons Obwalden keine Kostengutsprache eingeholt werden. 2 Bezüglich der Aufnahmepriorität sind Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Engelberg den Nidwaldner Patientinnen und Patienten gleichgestellt. 1) GDB 832.12; NG 714.153 2) NG 714.1 (heute Spitalgesetz vom 24. Mai 2000) 3) NG 714.11 (heute aufgehoben) 4) SR 832.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 714.153

Art. 3

Leistungsangebot 1 Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Engelberg steht grundsätzlich das ganze Leistungsangebot des Kantonsspitals Nidwalden zur Verfügung. Art. 4 * Leistungsvergütung 1 Die Leistungen werden pauschal je Pflegetag verrechnet. Der Ein- und Austrittstag gilt je als ganzer Pflegetag. 2 Die Tagespauschale berechnet sich als konstanter Anteil von 56 % der jeweils geltenden Tagestaxe für ausserkantonale Patientinnen und Patienten. 3 Diese Tagespauschale gilt für Erwachsene, Kinder und kranke Säuglinge. Art. 5 * Anpassung der Tagespauschale 1 Bei ausgewiesenen Abweichungen oder bei Änderungen der ausserkantonalen Tarifgrundlagen kann die Tagespauschale im gegenseitigen Einverständnis durch die Vertragsparteien angepasst werden.

Art. 6

Rechnungsstellung 1 Die Rechnungen werden vom Kantonsspital Nidwalden direkt an die Garanten gemäss KVG gerichtet und sind innert 30 Tagen nach deren Empfang zu bezahlen. Abzüge irgendwelcher Art sind nicht gestattet.

Art. 7

Inkrafttreten, Vertragsdauer 1 Dieses Abkommen tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

Art. 8

Auflösung 1 Dieses Abkommen kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung einer sechsmonatigen Frist auf den 30. Juni oder 31. Dezember gekündigt werden. 714.153 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.12.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung A 1997, 347 03.02.2004 03.02.2004 Art. 4 totalrevidiert A 2004, 365 03.02.2004 03.02.2004 Art. 5 totalrevidiert A 2004, 365 714.153 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.12.1996 01.01.1997 Erstfassung A 1997, 347 Art. 4 03.02.2004 03.02.2004 totalrevidiert A 2004, 365 Art. 5 03.02.2004 03.02.2004 totalrevidiert A 2004, 365

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