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6 provisions
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Abkommen regelt die Aufnahme, die Kosten und die Rechnungsstellung für die stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Engelberg auf der Allgemeinen
Abteilung des Kantonsspitals Nidwalden.
2 Dieses Abkommen gilt nur für Patientinnen und Patienten, die lediglich
gemäss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)4)
versichert sind.
Art. 2
Aufnahme
1 Für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten aus Engelberg
muss beim Gesundheitsdepartement des Kantons Obwalden keine
Kostengutsprache eingeholt werden.
2 Bezüglich der Aufnahmepriorität sind Patientinnen und Patienten mit
zivilrechtlichem Wohnsitz in Engelberg den Nidwaldner Patientinnen
und Patienten gleichgestellt.
1) GDB 832.12; NG 714.153
2) NG 714.1 (heute Spitalgesetz vom 24. Mai 2000)
3) NG 714.11 (heute aufgehoben)
4) SR 832.10
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
714.153
Art. 3
Leistungsangebot
1 Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Engelberg
steht grundsätzlich das ganze Leistungsangebot des Kantonsspitals
Nidwalden zur Verfügung.
Art. 4 * Leistungsvergütung
1 Die Leistungen werden pauschal je Pflegetag verrechnet. Der Ein- und
Austrittstag gilt je als ganzer Pflegetag.
2 Die Tagespauschale berechnet sich als konstanter Anteil von 56 % der
jeweils geltenden Tagestaxe für ausserkantonale Patientinnen und Patienten.
3 Diese Tagespauschale gilt für Erwachsene, Kinder und kranke Säuglinge.
Art. 5 * Anpassung der Tagespauschale
1 Bei ausgewiesenen Abweichungen oder bei Änderungen der ausserkantonalen Tarifgrundlagen kann die Tagespauschale im gegenseitigen
Einverständnis durch die Vertragsparteien angepasst werden.
Art. 6
Rechnungsstellung
1 Die Rechnungen werden vom Kantonsspital Nidwalden direkt an die
Garanten gemäss KVG gerichtet und sind innert 30 Tagen nach deren
Empfang zu bezahlen. Abzüge irgendwelcher Art sind nicht gestattet.
Art. 7
Inkrafttreten, Vertragsdauer
1 Dieses Abkommen tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft
und gilt auf unbestimmte Zeit.
Art. 8
Auflösung
1 Dieses Abkommen kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung einer sechsmonatigen Frist auf den 30. Juni oder 31. Dezember gekündigt werden.
714.153
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.12.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung A 1997, 347
03.02.2004 03.02.2004 Art. 4 totalrevidiert A 2004, 365
03.02.2004 03.02.2004 Art. 5 totalrevidiert A 2004, 365
714.153
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.12.1996 01.01.1997 Erstfassung A 1997, 347
Art. 4 03.02.2004 03.02.2004 totalrevidiert A 2004, 365
Art. 5 03.02.2004 03.02.2004 totalrevidiert A 2004, 365