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Verordnung über die Nutzung der Parkierungsanlage Lido/Verkehrshaus (Schotterplatz)

Luzern (city) · 6.3.1.1.5 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Parkplatznutzung
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 III. Wohnmobilstellplätze
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 IV. Schlussbestimmungen
  10. Art. 10
  11. Art. 11

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11 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Geltungsbereich Diese Bestimmungen gelten für den mit einer Schrankenanlage bewirtschafteten Schotterplatz auf dem Parkplatz Lido/Verkehrshaus.

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Art. 2

Zweck 1 Der Schotterplatz auf dem Parkplatz Lido/Verkehrshaus steht als öffentlicher Parkplatz und als Wohnmobilabstellplatz (Parkieren mit Übernachtung im Fahrzeug) zur Verfügung. 2 Während maximal 30 Veranstaltungen pro Kalenderjahr können jeweils bis maximal 200 Parkplätze reserviert werden. 3 Das Verkehrshaus der Schweiz hat bei den Reservierungen den Vorrang.

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Art. 3 II. Parkplatznutzung

Parkordnung 1 Fahrzeuge aller Art sind auf den hierfür vorgesehenen Parkplätzen abzustellen (vgl. Signalisation vor Ort). 2 Für Nutzende der Wohnmobilstellplätze gilt von 19.00 Uhr bis 10.00 Uhr die Parkordnung nach Art. 6 – 8 dieser Verordnung.

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Art. 4

Gebühren Die Gebühren für das Parkieren auf den Parkierungsflächen der Parkierungsanlage Lido/Verkehrshaus (Schotterplatz) betragen pro Parkierungsvorgang: a. pro Stunde Fr. 2.–; b. pro Reservation und Kalendertag Fr. 15.–.

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Art. 5

Nutzungsvereinbarungen 1 Über die Reservierungen nach Art. 2 dieser Verordnung werden Nutzungsvereinbarungen abgeschlossen. 2 Das Tiefbauamt schliesst die Nutzungsvereinbarungen ab. Seite 3/4

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Art. 6 III. Wohnmobilstellplätze

Nutzung der Wohnmobilstellplätze 1 Die Wohnmobilstellplätze auf der Parkierungsanlage Lido/Verkehrshaus stellen Überlauf-Stellplätze dar und können nur benutzt werden, wenn auf dem Camping International Lido Luzern keine Parzellen mehr frei sind. 2 Die Stellplätze dürfen täglich von 19.00 Uhr bis 10.00 Uhr benutzt werden. 3 Die Wohnmobile sind auf den hierfür vorgesehenen Stellplätzen abzustellen (vgl. Signalisation vor Ort). 4 Zwischen 10.00 Uhr und 19.00 Uhr gilt die Parkordnung nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung auch für Nutzende der Wohnmobilstellplätze.

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Art. 7

Gebühren 1 Die Gebühren für das Abstellen von Wohnmobilen auf den Stellplätzen der Parkierungsanlage Lido/Verkehrshaus (Schotterplatz) betragen pro Nacht (19.00 – 10.00 Uhr) Fr. 40.–. 2 Darin eingeschlossen sind auch die Gebühren nach Art. 4 Bst. a dieser Verordnung für ein Parkieren von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr (unter der Parkordnung nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung).

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Art. 8

Ordnungsvorschriften 1 Das Aufstellen von Zelten, Campingmöbeln und anderweitigen Utensilien, das längerfristige Verweilen vor den Wohnmobilen, das freie Laufenlassen von Haustieren und das Verursachen von Lärm namentlich während der Nachtruhe sind untersagt. 2 Der Abfall ist korrekt zu entsorgen und die Stellplätze sind sauber zu hinterlassen. Eine allfällige Reinigung des benutzten Stellplatzes sowie anfallende Entsorgungskosten werden in Rechnung gestellt. 3 Im Widerhandlungsfall können Wohnmobilfahrende des Platzes verwiesen werden. Seite 4/4

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Art. 9 IV. Schlussbestimmungen

Betrieb der Wohnmobilstellplätze 1 Der Betrieb der Wohnmobilstellplätze kann durch das Tiefbauamt an Dritte übertragen werden. 2 Den zuständigen Personen steht das Weisungsrecht im Sinne von Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung zu.

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Art. 10

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Nutzung der Parkierungsanlage Lido/Verkehrshaus (Schotterplatz) vom 25. November 2015 wird aufgehoben.

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Art. 11

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3 Luzern, 4. März 2026 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 14. März 2026.

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