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Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Staatsrat des Kantons Freiburg betreffend Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Aargau · 633.260 · intercantonal agreement

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1 provision

§ 3des gestützt auf

Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuern vom 16. Februar 1922 und auf § 9 der kantonalen Vollziehungsverordnung hiezu, und der Staatsrat des Kantons Freiburg, gestützt auf Art. 76 lit. i Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren (Erbschafts- und Schenkungssteuern), vereinbaren, gegenseitig Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schenkung zu Gunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton von jeglicher kantonaler oder kommunaler Erbschafts- und Schenkungssteuer oder deren entsprechenden Abgaben zu befreien: 1. Im Kanton Aargau: a) den Staat und seine Anstalten; b) die Einwohner- und Ortsbürgergemeinden sowie ihre Anstalten; c) die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden; d) die juristischen Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen. AGS 1996 S. 243 633.260 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer 2. Im Kanton Freiburg: Den Staat und seine Anstalten, die Gemeinden und Pfarreien, Stiftungen oder Anstalten dauernden Charakters, deren öffentlicher, gemeinnütziger Zweck staatlich anerkannt ist, vorausgesetzt, dass diese Anstalten ihren Sitz im Kanton haben. Diese Vereinbarung tritt mit der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft. Sie kann jederzeit, unter Beachtung einer Frist von 6 Monaten, durch beide Parteien gekündigt werden. Aarau, den 12. November 1973 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: ARTHUR SCHMID Der Staatsschreiber: DR. HANS SUTER Freiburg, den 26. November 1973 Im Namen des Staatsrates Der Präsident: PIERRE DREYER Der Staatskanzler: GEORGES CLERC

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