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Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden

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Contents: 125 provisions
  1. Art. 1 Der Kanton Appenzell Ausserrhoden
  2. Art. 2 Kantonsgebiet
  3. Art. 3 Bürgerrecht
  4. Art. 4 Menschenwürde
  5. Art. 5 Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot
  6. Art. 6 Gleichstellung von Mann und Frau
  7. Art. 7 Glaubens- und Gewissensfreiheit
  8. Art. 8 Willkürverbot, Treu und Glauben; Rückwirkungsverbot
  9. Art. 9 Persönliche Freiheit
  10. Art. 10 Ehe und Zusammenleben
  11. Art. 11 Niederlassungsfreiheit
  12. Art. 12 Meinungs- und Informationsfreiheit
  13. Art. 13 Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit
  14. Art. 14 Kunstfreiheit
  15. Art. 15 Datenschutz
  16. Art. 16 Petitionsrecht
  17. Art. 17 Vereins- und Versammlungsfreiheit
  18. Art. 18 Eigentumsgarantie
  19. Art. 19 Wirtschaftsfreiheit; Handels- und Gewerbefreiheit
  20. Art. 20 Justizgrundsätze a. Rechtsschutz
  21. Art. 21 b. Garantien beim Freiheitsentzug
  22. Art. 22 Geltung der Grundrechte
  23. Art. 23 Schranken der Grundrechte
  24. Art. 24 a. Sozialrechte
  25. Art. 25 b. Sozialziele
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
  29. Art. 29 Umwelt- und Naturschutz
  30. Art. 30 Denkmalpflege und Landschaftsschutz
  31. Art. 31 Raumordnung und Bauwesen
  32. Art. 32 Verkehr
  33. Art. 33 Wasser, Energie, Abfall a. Wasser
  34. Art. 34 b. Energie
  35. Art. 35 c. Abfall
  36. Art. 36 Erziehung und Bildung a. Grundsätze
  37. Art. 37 b. Schule
  38. Art. 38 c. Weitere Aufgaben
  39. Art. 39 Soziales a. Sozialhilfe
  40. Art. 40 b. Arbeit
  41. Art. 41 c. Familie, Jugend und Betagte
  42. Art. 42 d. Behinderte
  43. Art. 43 Wirtschaftsordnung a. Grundsatz
  44. Art. 44 b. Land- und Forstwirtschaft
  45. Art. 45 c. Kantonalbank
  46. Art. 46 d. Versicherung
  47. Art. 47 e. Regalien
  48. Art. 48 Gesundheitswesen
  49. Art. 49 Kultur, Wissenschaft und Freizeitgestaltung
  50. Art. 50
  51. Art. 51 a. Gegenstand, Unterschriftenzahl
  52. Art. 52 b. Form
  53. Art. 53 c. Einheitsinitiative
  54. Art. 54 d. Gegenvorschlag; doppeltes Ja
  55. Art. 55 e. Verfahren
  56. Art. 56 a. Volksdiskussion
  57. Art. 57 b. Vernehmlassungen
  58. Art. 58 und 59
  59. Art. 60 Obligatorisches Referendum und Wahlen
  60. Art. 60bis Fakultatives Referendum
  61. Art. 61 Gewaltenteilung
  62. Art. 61bis Rechtsstaatliche Grundsätze
  63. Art. 62 Wählbarkeit
  64. Art. 63 Unvereinbarkeit
  65. Art. 64 Ausstand
  66. Art. 65 Amtsdauer
  67. Art. 66
  68. Art. 67 Informationspflicht, Öffentlichkeit
  69. Art. 68 Delegationen
  70. Art. 69 Rechtssetzungsformen
  71. Art. 70 Verantwortlichkeit
  72. Art. 70bis Stellung
  73. Art. 71 Zusammensetzung, Wahl
  74. Art. 72 Zuständigkeiten a. Aufsicht
  75. Art. 73 b. Wahlen
  76. Art. 74 c. Rechtssetzung
  77. Art. 74bis Aussenbeziehungen
  78. Art. 75 d. Planung
  79. Art. 76 e. Finanzkompetenzen
  80. Art. 77 f. Weitere Befugnisse
  81. Art. 78 Organisation a) Grundsätze
  82. Art. 79 b) Kommissionen
  83. Art. 80 c) Stellung des Regierungsrates
  84. Art. 81 d) Immunität, Instruktionsverbot
  85. Art. 82 Stellung
  86. Art. 83 Sitzzahl, Vollamt, Wiederwahl
  87. Art. 84 Das Landammannamt
  88. Art. 85
  89. Art. 86 Zuständigkeiten a. Planung und Koordination
  90. Art. 87 b. Rechtssetzung
  91. Art. 87bis Aussenbeziehungen
  92. Art. 88 c. Finanzkompetenzen
  93. Art. 89 d. Weitere Befugnisse
  94. Art. 90 e. Ausserordentliche Lagen
  95. Art. 91 Kollegialprinzip
  96. Art. 92 Kommissionen
  97. Art. 93 Kantonale Verwaltung
  98. Art. 94 Gerichtliche Organe
  99. Art. 95 Begründungspflicht
  100. Art. 96 Allgemeine Grundsätze
  101. Art. 97 Mittelbeschaffung
  102. Art. 98 Steuern und Abgaben
  103. Art. 99 Ausgaben
  104. Art. 100 Einwohnergemeinde
  105. Art. 101 Gemeindeautonomie
  106. Art. 101bis Bestandes- und Gebietsänderungen
  107. Art. 102 Organisation
  108. Art. 103 Verhältnis der Gemeinden unter sich und zum Kanton
  109. Art. 104 Finanzausgleich
  110. Art. 105 Stimmrecht
  111. Art. 106 Initiativrecht
  112. Art. 107 Gemeindegesetz
  113. Art. 108
  114. Art. 109 a. Grundsatz; Selbständigkeit
  115. Art. 110 b. Zugehörigkeit
  116. Art. 111
  117. Art. 112 Grundsatz
  118. Art. 113 Teilrevision
  119. Art. 114 Totalrevision
  120. Art. 115 Bürgergemeinden
  121. Art. 116 Kirchliche Gebäulichkeiten
  122. Art. 117
  123. Art. 117bis
  124. Art. 117ter Amtsdauer
  125. Art. 118 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

125 provisions

Art. 1 Der Kanton Appenzell Ausserrhoden

1 Der Kanton Appenzell Ausserrhoden ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat. 2 Er ist ein eigenständiger Teil der Schweizerischen Eidgenossenschaft und arbeitet mit dem Bund, mit den anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zusammen. 3 Er beteiligt sich aktiv an der Willensbildung im Bund.

Art. 2 Kantonsgebiet

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden gliedert sich in Gemeinden. Das Gesetz regelt Bestand und Gebiet der Gemeinden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2023, in Kraft seit 26. Nov. 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 17. März 2025 (BBl 2025 966 Art. 5; 2024 2852).

Art. 3 Bürgerrecht

1 Das Gemeindebürgerrecht ist Grundlage des Landrechts. 2 Erwerb und Verlust des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt.

Art. 4 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Art. 5 Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. 2 Niemand darf insbesondere aufgrund seines Geschlechts, seines Alters, seiner Rasse, seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Herkunft, seiner politischen, religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, seiner Lebensform oder seiner körperlichen und geistigen Anlagen diskriminiert werden.

Art. 6 Gleichstellung von Mann und Frau

1 Frau und Mann sind gleichberechtigt. 2 Sie haben das Recht auf gleiche Ausbildung und auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit sowie auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. 3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau. 4 Sie wirken darauf hin, dass öffentliche Aufgaben gemeinsam von Frauen und Männern wahrgenommen werden.

Art. 7 Glaubens- und Gewissensfreiheit

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind gewährleistet. 2 Niemand darf zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis gezwungen werden.

Art. 8 Willkürverbot, Treu und Glauben; Rückwirkungsverbot

1 Der Schutz vor staatlicher Willkür und der Schutz von Treu und Glauben sind gewährleistet. 2 Rückwirkende Erlasse sind nicht zulässig.

Art. 9 Persönliche Freiheit

1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. 2 Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen sind unzulässig. 3 Jede Person hat ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre, ihrer Wohnung sowie ihres Brief- und Fernmeldegeheimnisses.

Art. 10 Ehe und Zusammenleben

1 Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt. 2 Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist gewährleistet.

Art. 11 Niederlassungsfreiheit

Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet.

Art. 12 Meinungs- und Informationsfreiheit

1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten. 2 Staatliche Kontrolle von Meinungsäusserungen zwecks Einflussnahme auf den Inhalt ist nicht zulässig. 3 Jede Person, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, hat im Rahmen des Gesetzes das Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Art. 13 Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit

1 Die Freiheit von Forschung und Lehre und die Befugnis zu unterrichten sind gewährleistet. 2 Jede in Forschung und Lehre tätige Person ist verpflichtet, ihre Verantwortung gegenüber dem Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie deren Lebensgrundlagen wahrzunehmen.

Art. 14 Kunstfreiheit

Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet.

Art. 15 Datenschutz

1 Jede Person hat das Recht auf Schutz ihrer persönlichen Daten. 2 Sie erhält Auskunft über Daten, die über sie bearbeitet werden und kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.

Art. 16 Petitionsrecht

1 Jede Person hat das Recht, Eingaben an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln. Es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen. 2 Die Behörden haben die Pflicht, Petitionen inhaltlich zu prüfen und möglichst rasch zu beantworten.

Art. 17 Vereins- und Versammlungsfreiheit

1 Die Vereins- und die Versammlungsfreiheit sind gewährleistet. 2 Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden. Sie sind zu gestatten, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung Dritter zumutbar erscheint.

Art. 18 Eigentumsgarantie

1 Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

Art. 19 Wirtschaftsfreiheit; Handels- und Gewerbefreiheit

Die freie Wahl des Berufes, die freie wirtschaftliche Tätigkeit sowie das Recht zu beruflichem und gewerkschaftlichem Zusammenschluss sind gewährleistet.

Art. 20 Justizgrundsätze a. Rechtsschutz

1 Jede Person hat ein Recht auf unabhängige und unparteiische, vom Gesetz vorgesehene Richter und Richterinnen. 2 Für Minderbemittelte ist der Rechtsschutz unentgeltlich. 3 Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden. 4 Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung.

Art. 21 b. Garantien beim Freiheitsentzug

1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen entzogen werden. 2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wurde, muss in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und die ihr zustehenden Rechte informiert werden. Sie hat das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. 3 Jede in Haft gesetzte und einer Straftat verdächtigte Person muss so rasch wie möglich durch eine richterliche Instanz angehört werden. 4 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat das Recht auf einen Rechtsbeistand sowie auf Überprüfung des Freiheitsentzuges in einem raschen und einfachen gerichtlichen Verfahren. 5 Bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug besteht eine Schadenersatz- und allenfalls Genugtuungspflicht des Staates. 6 Der freie Verkehr mit dem Rechtsbeistand darf nur bei Gefahr des Missbrauchs und nur soweit eingeschränkt werden, als das Gesetz es zulässt.

Art. 22 Geltung der Grundrechte

1 Die Grundrechte sind in der gesamten Rechtsordnung wirksam. 2 Sie gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, sofern das Bundesrecht nichts anderes vorsieht. 3 Urteilsfähige Unmündige können diejenigen Grundrechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbständig geltend machen.

Art. 23 Schranken der Grundrechte

1 Wer Grundrechte beansprucht, ist verpflichtet, die Grundrechte anderer zu achten. 2 Einschränkungen von Grundrechten sind nur zulässig, wenn sie a. auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, b. einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen und c. verhältnismässig sind. 3 Auf die gesetzliche Grundlage einer Grundrechtseinschränkung kann in Fällen ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr vorübergehend verzichtet werden. 4 Der Kerngehalt eines Grundrechtes darf in keinem Fall beeinträchtigt werden.

Art. 24 a. Sozialrechte

1 Jede Person hat bei Notlagen, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen kann, Anspruch auf ein Obdach, auf grundlegende medizinische Versorgung sowie auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel. 2 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Grundausbildung während der obligatorischen Schulzeit. 3 Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten.

Art. 25 b. Sozialziele

Kanton und Gemeinden setzen sich in Ergänzung der privaten Initiative und der persönlichen Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel zum Ziel, dass a. alle ihren Unterhalt durch Arbeit bestreiten können; b. alle in angemessener Weise wohnen können; c. alle sich gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden können; d. Eltern vor und nach einer Geburt materiell gesichert sind; e. alle Menschen, die wegen Alters, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten.

Art. 26

1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Erhaltung unserer Lebensgrundlagen für künftige Generationen. 2 Für die Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben kann das Gesetz die Bevölkerung zu persönlicher Dienstleistung verpflichten. Anstelle der Realleistung kann eine Ersatzabgabe erhoben werden.

Art. 27

1 Öffentliche Aufgaben sind so zu erfüllen, dass die natürlichen Lebensgrundlagen geschont und erhalten werden; sie orientieren sich an den Bedürfnissen und an der Wohlfahrt aller. 2 Bestehende wie neue Aufgaben sind dauernd daraufhin zu überprüfen, ob sie notwendig und finanzierbar sind sowie wirtschaftlich und zweckmässig erfüllt werden können. 3 Der Kanton erfüllt nur Aufgaben, die nicht ebensogut von den Gemeinden oder von Privaten wahrgenommen werden können. Er fördert private Initiative und persönliche Verantwortung und strebt regionale Zusammenarbeit an.

Art. 28 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

1 Der Kanton gewährleistet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 2 Er trifft Massnahmen für die Bewältigung ausserordentlicher Lagen.

Art. 29 Umwelt- und Naturschutz

1 Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen gesund zu erhalten und wo möglich wieder herzustellen. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden. 2 Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume in ihrer Vielfalt. 3 Die natürlichen Lebensgrundlagen sollen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben. 4 Kanton und Gemeinden können zur Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Einschränkung von Abfällen und Schadstoffen Lenkungsmassnahmen einführen. 5 Sie fördern die Selbstverantwortung und können Organisationen unterstützen, die sich für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen einsetzen. 6 Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen. 7 Schädliche und lästige Emissionen sollen an der Quelle erfasst, verhindert oder zumindest verringert werden.

Art. 30 Denkmalpflege und Landschaftsschutz

1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Erhaltung und Pflege der schützenswerten Landschafts- und Ortsbilder, Kulturgüter und Naturdenkmäler. 2 Sie arbeiten mit privaten Organisationen zusammen und können sich an der Finanzierung beteiligen.

Art. 31 Raumordnung und Bauwesen

1 Kanton und Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes, die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und den Schutz der Landschaft sicher. 2 Bei der Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art ist auf die Umgebung Rücksicht zu nehmen.

Art. 32 Verkehr

1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine umweltschonende und sichere Verkehrsordnung und Erschliessung für alle Verkehrsteilnehmer. 2 Sie fördern die Umlagerung vom individuellen auf den kollektiven Verkehr, soweit dafür wesentliche öffentliche Gesamtinteressen bestehen.

Art. 33 Wasser, Energie, Abfall a. Wasser

1 Kanton und Gemeinden sichern die Wasserversorgung und setzen sich für eine sparsame Verwendung des Wassers ein. 2 Sie wirken auf eine möglichst geringe Belastung des Wassers hin und sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.

Art. 34 b. Energie

1 Kanton und Gemeinden fördern die sichere, umweltschonende Versorgung mit Energie und deren sparsame und rationelle Verwendung. 2 Sie fördern insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien.

Art. 35 c. Abfall

1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Verminderung der Abfälle und zu deren Wiederverwertung. 2 Sie sorgen für eine fachgerechte Entsorgung.

Art. 36 Erziehung und Bildung a. Grundsätze

1 Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, die Entwicklung zur selbstverantwortlichen Persönlichkeit, den Willen zur sozialen Gerechtigkeit und die Verantwortung für die Mitwelt zu fördern. 2 Die Schule unterstützt die Eltern bei der Erziehung; sie vermittelt in Verbindung mit ihnen eine den Anlagen und Möglichkeiten der Kinder entsprechende Bildung.

Art. 37 b. Schule

1 Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen. 2 Sie können Beiträge an Privatschulen leisten. 3 Jeder Person steht es frei, entweder die öffentlichen Schulen oder auf eigene Kosten anerkannte Privatschulen zu besuchen.

Art. 38 c. Weitere Aufgaben

1 Kanton und Gemeinden unterstützen die Aus- und Weiterbildung sowie die Erwachsenenbildung. 2 Der Kanton sorgt für den Zugang zu den Universitäten und zu den Hoch- und Fachschulen. 3 Er setzt sich für Zusammenarbeit im Schul- und Bildungswesen ein.

Art. 39 Soziales a. Sozialhilfe

1 Kanton und Gemeinden unterstützen in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen hilfsbedürftige Menschen. 2 Sie sind bestrebt, sozialen Notlagen vorzubeugen und fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe. 3 Sie können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen. 4 Der Kanton beaufsichtigt die Heime.

Art. 40 b. Arbeit

1 Kanton und Gemeinden koordinieren und unterstützen die Stellenvermittlung, die berufliche Umschulung sowie die Wiedereingliederung Arbeitsloser. 2 Bei Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern bietet der Kanton seine Hilfe an.

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