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Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden

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Contents: 125 provisions
  1. Art. 1 Der Kanton Appenzell Ausserrhoden
  2. Art. 2 Kantonsgebiet
  3. Art. 3 Bürgerrecht
  4. Art. 4 Menschenwürde
  5. Art. 5 Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot
  6. Art. 6 Gleichstellung von Mann und Frau
  7. Art. 7 Glaubens- und Gewissensfreiheit
  8. Art. 8 Willkürverbot, Treu und Glauben; Rückwirkungsverbot
  9. Art. 9 Persönliche Freiheit
  10. Art. 10 Ehe und Zusammenleben
  11. Art. 11 Niederlassungsfreiheit
  12. Art. 12 Meinungs- und Informationsfreiheit
  13. Art. 13 Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit
  14. Art. 14 Kunstfreiheit
  15. Art. 15 Datenschutz
  16. Art. 16 Petitionsrecht
  17. Art. 17 Vereins- und Versammlungsfreiheit
  18. Art. 18 Eigentumsgarantie
  19. Art. 19 Wirtschaftsfreiheit; Handels- und Gewerbefreiheit
  20. Art. 20 Justizgrundsätze a. Rechtsschutz
  21. Art. 21 b. Garantien beim Freiheitsentzug
  22. Art. 22 Geltung der Grundrechte
  23. Art. 23 Schranken der Grundrechte
  24. Art. 24 a. Sozialrechte
  25. Art. 25 b. Sozialziele
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
  29. Art. 29 Umwelt- und Naturschutz
  30. Art. 30 Denkmalpflege und Landschaftsschutz
  31. Art. 31 Raumordnung und Bauwesen
  32. Art. 32 Verkehr
  33. Art. 33 Wasser, Energie, Abfall a. Wasser
  34. Art. 34 b. Energie
  35. Art. 35 c. Abfall
  36. Art. 36 Erziehung und Bildung a. Grundsätze
  37. Art. 37 b. Schule
  38. Art. 38 c. Weitere Aufgaben
  39. Art. 39 Soziales a. Sozialhilfe
  40. Art. 40 b. Arbeit
  41. Art. 41 c. Familie, Jugend und Betagte
  42. Art. 42 d. Behinderte
  43. Art. 43 Wirtschaftsordnung a. Grundsatz
  44. Art. 44 b. Land- und Forstwirtschaft
  45. Art. 45 c. Kantonalbank
  46. Art. 46 d. Versicherung
  47. Art. 47 e. Regalien
  48. Art. 48 Gesundheitswesen
  49. Art. 49 Kultur, Wissenschaft und Freizeitgestaltung
  50. Art. 50
  51. Art. 51 a. Gegenstand, Unterschriftenzahl
  52. Art. 52 b. Form
  53. Art. 53 c. Einheitsinitiative
  54. Art. 54 d. Gegenvorschlag; doppeltes Ja
  55. Art. 55 e. Verfahren
  56. Art. 56 a. Volksdiskussion
  57. Art. 57 b. Vernehmlassungen
  58. Art. 58 und 59
  59. Art. 60 Obligatorisches Referendum und Wahlen
  60. Art. 60bis Fakultatives Referendum
  61. Art. 61 Gewaltenteilung
  62. Art. 61bis Rechtsstaatliche Grundsätze
  63. Art. 62 Wählbarkeit
  64. Art. 63 Unvereinbarkeit
  65. Art. 64 Ausstand
  66. Art. 65 Amtsdauer
  67. Art. 66
  68. Art. 67 Informationspflicht, Öffentlichkeit
  69. Art. 68 Delegationen
  70. Art. 69 Rechtssetzungsformen
  71. Art. 70 Verantwortlichkeit
  72. Art. 70bis Stellung
  73. Art. 71 Zusammensetzung, Wahl
  74. Art. 72 Zuständigkeiten a. Aufsicht
  75. Art. 73 b. Wahlen
  76. Art. 74 c. Rechtssetzung
  77. Art. 74bis Aussenbeziehungen
  78. Art. 75 d. Planung
  79. Art. 76 e. Finanzkompetenzen
  80. Art. 77 f. Weitere Befugnisse
  81. Art. 78 Organisation a) Grundsätze
  82. Art. 79 b) Kommissionen
  83. Art. 80 c) Stellung des Regierungsrates
  84. Art. 81 d) Immunität, Instruktionsverbot
  85. Art. 82 Stellung
  86. Art. 83 Sitzzahl, Vollamt, Wiederwahl
  87. Art. 84 Das Landammannamt
  88. Art. 85
  89. Art. 86 Zuständigkeiten a. Planung und Koordination
  90. Art. 87 b. Rechtssetzung
  91. Art. 87bis Aussenbeziehungen
  92. Art. 88 c. Finanzkompetenzen
  93. Art. 89 d. Weitere Befugnisse
  94. Art. 90 e. Ausserordentliche Lagen
  95. Art. 91 Kollegialprinzip
  96. Art. 92 Kommissionen
  97. Art. 93 Kantonale Verwaltung
  98. Art. 94 Gerichtliche Organe
  99. Art. 95 Begründungspflicht
  100. Art. 96 Allgemeine Grundsätze
  101. Art. 97 Mittelbeschaffung
  102. Art. 98 Steuern und Abgaben
  103. Art. 99 Ausgaben
  104. Art. 100 Einwohnergemeinde
  105. Art. 101 Gemeindeautonomie
  106. Art. 101bis Bestandes- und Gebietsänderungen
  107. Art. 102 Organisation
  108. Art. 103 Verhältnis der Gemeinden unter sich und zum Kanton
  109. Art. 104 Finanzausgleich
  110. Art. 105 Stimmrecht
  111. Art. 106 Initiativrecht
  112. Art. 107 Gemeindegesetz
  113. Art. 108
  114. Art. 109 a. Grundsatz; Selbständigkeit
  115. Art. 110 b. Zugehörigkeit
  116. Art. 111
  117. Art. 112 Grundsatz
  118. Art. 113 Teilrevision
  119. Art. 114 Totalrevision
  120. Art. 115 Bürgergemeinden
  121. Art. 116 Kirchliche Gebäulichkeiten
  122. Art. 117
  123. Art. 117bis
  124. Art. 117ter Amtsdauer
  125. Art. 118 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

125 provisions

Art. 41 c. Familie, Jugend und Betagte

1 Kanton und Gemeinden unterstützen Familien und andere Lebensgemeinschaften mit Kindern in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie können die Schaffung geeigneter Bedingungen für die Betreuung von Kindern unterstützen. 2 Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Anliegen und Bedürfnisse der Jugend und der Betagten an.

Art. 42 d. Behinderte

Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen die Schulung sowie die berufliche und soziale Eingliederung Behinderter.

Art. 43 Wirtschaftsordnung a. Grundsatz

1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine vielseitige und ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung und setzen sich für die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen ein. 2 Sie können Organisationen unterstützen, welche die wirtschaftliche Entwicklung fördern. 3 Sie sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Milderung von Wirtschaftskrisen und deren Folgen.

Art. 44 b. Land- und Forstwirtschaft

1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Förderung einer leistungsfähigen und den topographischen Verhältnissen angepassten Land- und Forstwirtschaft. 2 Er unterstützt insbesondere eigenständige Familienbetriebe, naturnahe Bewirtschaftung und eine breite bäuerliche Grundausbildung. 3 Er gewährleistet die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion.

Art. 45 c. Kantonalbank

Der Kanton kann sich an einer Bank zur Deckung der Geld- und Kreditbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft im Kanton beteiligen; er kann eine solche Bank auch selbst betreiben.

Art. 46 d. Versicherung

1 Der Kanton kann eine Anstalt, die Gebäude, Land und Kulturen gegen Schäden versichert, betreiben oder sich an einer solchen beteiligen. 2 Der Versicherungsschutz für Gebäude und Land ist obligatorisch.

Art. 47 e. Regalien

1 Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Nutzung folgende Regalrechte zu: a. Wasserregal, b. Jagd- und Fischereiregal, c. Bergregal, einschliesslich Lagerung von Stoffen im Erdinnern und Nutzung der Erdwärme, d. Salzregal. 2 Er kann das Nutzungsrecht selber ausüben oder es den Gemeinden oder Privaten übertragen. 3 Bestehende private Rechte bleiben vorbehalten.

Art. 48 Gesundheitswesen

1 Kanton und Gemeinden schaffen die Voraussetzungen für eine ausreichende, kostenbewusste medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung. 2 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der privaten und öffentlichen Einrichtungen im Kanton und in der Region. 3 Kanton und Gemeinden fördern die Selbstverantwortung; sie unterstützen die Gesundheitsvorsorge und die Gesundheitserziehung und bekämpfen die Suchtgefahren. 4 Kanton und Gemeinden fördern die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege. 5 Der Kanton beaufsichtigt die öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Gesundheitsberufe und das Heilmittelwesen. 6 Die freie Heiltätigkeit ist gewährleistet.

Art. 49 Kultur, Wissenschaft und Freizeitgestaltung

1 Kanton und Gemeinden fördern die Kultur. 2 Sie unterstützen die wissenschaftliche Tätigkeit. 3 Sie fördern die sinnvolle Freizeitgestaltung.

Art. 50

Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerbürgern und Schweizerbürgerinnen zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

Art. 51 a. Gegenstand, Unterschriftenzahl

1 Mit einer Volksinitiative können verlangt werden: a. die Totalrevision oder eine Teilrevision der Verfassung, b. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen und von Beschlüssen, die der Volksabstimmung unterstehen. 2 Eine Volksinitiative muss von wenigstens 300 Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

Art. 52 b. Form

Volksinitiativen können als allgemeine Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden.

Art. 53 c. Einheitsinitiative

Soweit mit einer Initiative nicht die Totalrevision oder ausdrücklich eine Teilrevision der Verfassung verlangt wird, entscheidet der Kantonsrat, ob die Vorlage auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe auszuarbeiten ist.

Art. 54 d. Gegenvorschlag; doppeltes Ja

1 Der Kantonsrat kann Initiativen einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 2 Die Stimmberechtigten können gültig sowohl der Initiative als auch dem Gegenvorschlag zustimmen und entscheiden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen werden sollten.

Art. 55 e. Verfahren

1 Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen, der Kantonsrat über die Gültigkeit der Initiativen. 2 Ganz oder teilweise ungültig ist eine Initiative, wenn sie a. dem Grundsatz der Einheit der Materie widerspricht, b. übergeordnetem Recht widerspricht oder c. undurchführbar ist. 3 Volksinitiativen sind möglichst rasch zu behandeln.

Art. 56 a. Volksdiskussion

Wer im Kanton wohnt, kann zu Sachvorlagen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen, dem Kantonsrat schriftliche Anträge einreichen und diese nach Massgabe der Geschäftsordnung vor dem Rat persönlich begründen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).

Art. 57 b. Vernehmlassungen

1 Bei Verfassungs- und Gesetzesvorlagen sowie bei anderen wichtigen Gegenständen sind die interessierten Kreise zur Vernehmlassung einzuladen. 2 Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens sind zu veröffentlichen.

Art. 58 und 59

Aufgehoben

Art. 60 Obligatorisches Referendum und Wahlen

1 Die Stimmberechtigten entscheiden über: a. die Total- oder Teilrevision der Verfassung; [tab]b. und c. … d. Grundsatzbeschlüsse; e. Ausgaben, welche die Zuständigkeit des Kantonsrates übersteigen; f. … g. Initiativen, denen der Kantonsrat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt; h. Beschlüsse des Kantonsrates, die gemäss Artikel 60bis dem fakultativen Referendum unterliegen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. 2 Die Stimmberechtigten wählen a. die Mitglieder des Regierungsrates und aus deren Mitte die Person, die das Landammannamt bekleidet; b. die Mitglieder des Obergerichtes; c. den Vertreter oder die Vertreterin des Kantons im Ständerat auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, mit Wirkung seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, mit Wirkung seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255). Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).

Art. 60bis Fakultatives Referendum

Wenn wenigstens 300 Stimmberechtigte dies innert 60 Tagen nach der amtlichen Publikation verlangen, so entscheiden die Stimmberechtigten über: a. den Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen; b. interkantonale oder internationale Verträge mit gesetzgebendem Charakter. Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).

Art. 61 Gewaltenteilung

1 Kantonsrat, Regierungsrat und Gerichte sind nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung organisiert. 2 Die Behörden wirken zusammen und stimmen ihre Tätigkeit aufeinander ab. Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

Art. 61bis Rechtsstaatliche Grundsätze

1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Er handelt im öffentlichen Interesse nach Treu und Glauben, willkürfrei und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 2 Kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, dürfen vom Regierungsrat und von den Gerichten nicht angewendet werden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

Art. 62 Wählbarkeit

Wählbar in kantonale Behörden sind die im Kanton Stimmberechtigten. Ausnahmen regelt das Gesetz.

Art. 63 Unvereinbarkeit

1 Niemand kann gleichzeitig angehören a. dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und einem kantonalen Gericht; b. einem kantonalen Gericht und einem Gemeinderat oder dem Personal des Kantons und seiner Anstalten; bbis. dem Kantonsrat und dem Personal des Kantons und seiner Anstalten in einer durch das Gesetz bezeichneten leitenden oder den Regierungsrat unmittelbar unterstützenden Stellung; c. dem Regierungsrat und einem Gemeindeparlament oder einem Gemeinderat; d. dem Kantonsgericht und dem Obergericht; e. als Mitglied einer Schlichtungsbehörde einem kantonalen Gericht. 2 Ausser dem Kantonsrat dürfen der gleichen Behörde nicht gleichzeitig angehören: Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen Lebensgemeinschaft. Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091). Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091). Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467). Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467). Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).

Art. 64 Ausstand

1 Mitglieder von Behörden und Angehörige der kantonalen Verwaltung haben bei Geschäften, die sie betreffen, in den Ausstand zu treten. 2 Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Art. 65 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der kantonalen Behörden beträgt vier Jahre. 2 Alle Wahlen erfolgen für eine Amtsdauer oder für den Rest einer solchen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998, in Kraft seit 27. Sept. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 6 2514).

Art. 66

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

Art. 67 Informationspflicht, Öffentlichkeit

1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden müssen das Volk frühzeitig und ausreichend informieren. 2 Die offizielle Information über Abstimmungsvorlagen soll eine freie Meinungsbildung ermöglichen. 3 Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen regelt das Gesetz. 4 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates legen ihre Interessensbindungen offen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

Art. 68 Delegationen

1 Das Gesetz kann Befugnisse an den Kantonsrat oder an den Regierungsrat übertragen, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz ihren Rahmen festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Kantonsrates an den Regierungsrat übertragen werden. 3 Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf Departemente und andere Organe übertragen, wenn ihn der Kantonsrat dazu ermächtigt. Befugnisse der Departemente darf er ohne Ermächtigung übertragen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091). Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

Art. 69 Rechtssetzungsformen

Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechtes sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über: a. die Grundzüge der Rechtsstellung der Einzelnen, b. den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe, c. Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen, d. die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden, e. die Anhandnahme einer neuen, dauernden Aufgabe.

Art. 70 Verantwortlichkeit

1 Der Kanton und die anderen Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen. 2 Sie haften auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn Einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen. 3 Das Gesetz regelt die Haftung der Behördenmitglieder und Angestellten gegenüber dem Kanton und den anderen Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Art. 70bis Stellung

Der Kantonsrat ist die gesetzgebende Behörde des Kantons und führt die Oberaufsicht. Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

Art. 71 Zusammensetzung, Wahl

1 Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. 2 Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. 3 Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. 4 Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. 5 Das Nähere regelt das Gesetz.

Art. 72 Zuständigkeiten a. Aufsicht

1 Der Kantonsrat beaufsichtigt die Regierung und die Geschäftsführung der Gerichte. 2 Er führt die Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung und die öffentlich-rechtlichen Anstalten.

Art. 73 b. Wahlen

1 Der Kantonsrat wählt a. den Kantonsratspräsidenten oder die Kantonsratspräsidentin sowie die übrigen Mitglieder des kantonsrätlichen Büros jeweils für ein Jahr; [tab]abis. den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen des Obergerichtes; b. den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen und die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichtes; bbis. die Präsidenten oder die Präsidentinnen und die weiteren Mitglieder der Schlichtungsbehörden; c. auf Vorschlag des Regierungsrates: den Ratschreiber oder die Ratschreiberin; d. den Leiter oder die Leiterin des Parlamentsdienstes; e. die Finanzkontrolle; f. das Datenschutz-Kontrollorgan. 2 Durch Gesetz können dem Kantonsrat weitere Wahlbefugnisse übertragen werden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467). Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467). Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467). Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).

Art. 74 c. Rechtssetzung

1 Der Kantonsrat beschliesst über Vorlagen zur Revision der Kantonsverfassung zuhanden der Stimmberechtigten. Er kann Eventualanträge stellen. 2 Er erlässt Gesetze unter Vorbehalt des fakultativen Referendums sowie Verordnungen im Rahmen von Verfassung und Gesetz. Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

Art. 74bis Aussenbeziehungen

1 Der Kantonsrat wirkt an der Gestaltung der Aussenbeziehungen mit. 2 Er genehmigt oder kündigt interkantonale und internationale Verträge. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum. 3 Er begleitet Vorhaben zur interkantonalen oder internationalen Zusammenarbeit. Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

Art. 75 d. Planung

Der Kantonsrat berät die Sach-, Finanz- und Investitionsplanung sowie weitere grundlegende Planungen des Regierungsrates.

Art. 76 e. Finanzkompetenzen

1 Der Kantonsrat beschliesst unter Beachtung des Finanzplanes über den Voranschlag und den Steuerfuss. 2 Unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen beschliesst er über: a. neue einmalige Ausgaben für den gleichen Gegenstand im Betrag von 1– 5 Prozent einer Steuereinheit; b. neue wiederkehrende Ausgaben im Betrag von 0,5–1 Prozent einer Steuereinheit.

Art. 77 f. Weitere Befugnisse

1 Der Kantonsrat: a. übt die den Kantonen von der Bundesverfassung eingeräumten Mitwirkungsrechte aus; b. fasst Grundsatzbeschlüsse im Rahmen seiner Zuständigkeiten; c. beschliesst über Begnadigungen; d. entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden; e. genehmigt die Staatsrechnung. 1bis Ist ein Mitglied des Regierungsrates offensichtlich und dauerhaft nicht mehr in der Lage, sein Amt auszuüben, kann der Kantonsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Ratsmitglieder die Amtsunfähigkeit feststellen. 2 Der Kantonsrat kann den Regierungsrat mit der Vorbereitung seiner Geschäfte beauftragen. 3 Durch Gesetz können ihm weitere Aufgaben übertragen werden. SR 101 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255). Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

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