1 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und des Geschäftsverkehrs des Kantonsrates.
2 Der Kantonsrat verfügt über einen Parlamentsdienst.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Art. 79 b) Kommissionen
1 Der Kantonsrat kann ständige Kommissionen einsetzen und mit der Vorbereitung einzelner Geschäfte besondere Kommissionen betrauen.
2 Regierungsrat und Verwaltung erteilen den Kommissionen alle Auskünfte, die sie für ihre Tätigkeit benötigen.
3 Das Gesetz kann den Kommissionen einzelne untergeordnet Befugnisse übertragen. Die Delegation von rechtsetzenden Befugnissen ist ausgeschlossen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Art. 80 c) Stellung des Regierungsrates
1 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Kantonsrates teil.
2 Sie haben beratende Stimme und das Antragsrecht.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Art. 81 d) Immunität, Instruktionsverbot
1 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sind in ihren Äusserungen im Rat und in den Kommissionen frei und können dafür nur strafrechtlich verfolgt oder zivilrechtlich belangt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder dazu ihre Ermächtigung erteilen.
2 Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen und beraten ohne Instruktion.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Art. 82 Stellung
1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende, planende und vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er führt die kantonale Verwaltung und beaufsichtigt gemäss Gesetz die Staatsanwaltschaft und die Gemeinden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Art. 83 Sitzzahl, Vollamt, Wiederwahl
1 Der Regierungsrat besteht aus fünf vollamtlichen Mitgliedern.
1bis Eine Wiederwahl ist dreimal möglich.
2 …
3 Der Kantonsrat regelt die Besoldung und die berufliche Vorsorge.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Art. 84 Das Landammannamt
1 Wer das Landammannamt innehat, präsidiert den Regierungsrat.
2 Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Arbeit des Regierungsrates.
3 Die Wahl ins Landammannamt findet alle zwei Jahre statt. Nach Ablauf einer vollen Amtsdauer ist für eine Amtsdauer auszusetzen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Art. 85
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998, mit Wirkung seit 27. Sept. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 6 2514).
Art. 86 Zuständigkeiten a. Planung und Koordination
1 Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Stimmberechtigten und des Kantonsrates die Ziele und Mittel des staatlichen Handelns.
2 Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. Er führt die mittelfristige Sach- und Terminplanung und erstellt zuhanden des Kantonsrates einen Finanzplan, einen Investitionsplan und weitere grundlegende Pläne.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997, in Kraft seit 28. Sept. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 2, 1998 3945).
Art. 87 b. Rechtssetzung
1 Der Regierungsrat entwirft zuhanden des Kantonsrates Erlasse und Beschlüsse.
2 …
3 Er erlässt im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnungen.
4 Bei zeitlicher Dringlichkeit kann er, soweit dies zur Einführung übergeordneten Rechts nötig ist, Verordnungen erlassen; diese sind ohne Verzug ins ordentliche Recht überzuführen.
5 Zum Vollzug übergeordneten Rechts kann er die notwendigen Bestimmungen erlassen, soweit sich diese auf die Organisation und die Aufgaben der kantonalen Behörden beschränken.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Art. 87bis Aussenbeziehungen
1 Der Regierungsrat gestaltet die Zusammenarbeit mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit dem Ausland und vertritt den Kanton nach aussen.
2 Er schliesst und kündigt interkantonale und internationale Verträge über Gegenstände, die im Rahmen seiner ordentlichen Zuständigkeit liegen.
3 Er setzt sich für die kantonalen Interessen gegenüber dem Bund ein.
4 Er wahrt die Mitwirkungsrechte des Kantonsrates.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Art. 88 c. Finanzkompetenzen
1 Der Regierungsrat erstellt zuhanden des Kantonsrates den Voranschlag und die Staatsrechnung.
2 Er beschliesst über
a. gebundene Ausgaben und Änderungen im Finanzvermögen ohne Beschränkung;
b. neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von 1 Prozent einer Steuereinheit;
c. neue wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrag von 0,5 Prozent einer Steuereinheit.
Art. 89 d. Weitere Befugnisse
1 Der Regierungsrat nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle zugewiesen sind.
2 Insbesondere obliegen ihm
a. die Verantwortung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
b. …
c. die Abfassung von Vernehmlassungen zuhanden der Bundesbehörden;
d. der Entscheid über die Ergreifung oder die Unterstützung des Standesreferendums in dringlichen Fällen;
e. der Vollzug der Gesetzgebung sowie der rechtskräftigen Urteile;
f. die Erteilung des Landrechts;
g. die Wahl der Angehörigen der kantonalen Verwaltung, soweit dafür keine andere Stelle zuständig ist;
h. die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes an den Kantonsrat.
3 Durch die Gesetzgebung können dem Regierungsrat weitere Befugnisse übertragen werden.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Art. 90 e. Ausserordentliche Lagen
1 Der Regierungsrat ergreift auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Massnahmen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.
2 Notverordnungen hat er sofort dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.
Art. 91 Kollegialprinzip
Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
Art. 92 Kommissionen
Durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates können ständige beratende Kommissionen eingesetzt oder besondere Kommissionen mit der Vorbereitung einzelner Geschäfte betraut werden.
Art. 93 Kantonale Verwaltung
1 Die Verwaltung erfüllt ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
2 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Verwaltungsorganisation und das Verwaltungsverfahren.
3 Stabs‑, Koordinations- und Verbindungsstelle des Regierungsrates und des Kantonsrates ist die Kantonskanzlei, die vom Ratschreiber oder von der Ratschreiberin geleitet wird.
Art. 94 Gerichtliche Organe
1 Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. die Schlichtungsbehörden in Zivilsachen;
b. …
c. das Kantonsgericht zur Beurteilung von Zivil- und Strafsachen in erster Instanz;
d. das Obergericht als einzige oder Rechtsmittelinstanz in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.
e …
2 Das Gesetz regelt Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten.
3 Der Kantonsrat regelt die Besoldung, die berufliche Vorsorge und die Entschädigungen der Mitglieder der Gerichte.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Art. 95 Begründungspflicht
1 Die Urteile sind schriftlich zu begründen.
2 Ausnahmen regelt das Gesetz.
Art. 96 Allgemeine Grundsätze
1 Kanton und Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich und mittelfristig ausgeglichen.
2 Sie sorgen für eine umfassende Finanz- und Investitionsplanung.
3 Neue Aufgaben dürfen erst übernommen werden, wenn ihre Finanzierung geregelt ist.
4 Verwaltungsunabhängige Kontrollorgane prüfen, ob der Finanzhaushalt gesetzmässig geführt wird.
5 Das Nähere regelt das Gesetz.
Art. 97 Mittelbeschaffung
Der Kanton beschafft sich seine Mittel:
a. durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben;
b. aus Vermögenserträgen;
c. aus Leistungen des Bundes und Dritter;
d. durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
Art. 98 Steuern und Abgaben
1 Kanton und Gemeinden besteuern das Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie den Ertrag und das Kapital juristischer Personen.
2 Durch Gesetz können weitere kantonale und kommunale Steuern und Abgaben eingeführt werden.
3 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
Art. 99 Ausgaben
Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen entsprechenden Kredit sowie einen Ausgabenbeschluss des zuständigen Organs voraus.
Art. 100 Einwohnergemeinde
1 Einzige Gemeindeart im Kanton ist die Einwohnergemeinde.
2 Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Sie erfüllt alle örtlichen Aufgaben, die nicht vom Bund oder vom Kanton wahrgenommen werden und die nicht sinnvollerweise Privaten überlassen bleiben.
Art. 101 Gemeindeautonomie
1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang ist durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt.
2 Alle kantonalen Organe wahren eine möglichst grosse Selbständigkeit der Gemeinden.
Art. 101bis Bestandes- und Gebietsänderungen
1 Bestandes- und Gebietsänderungen benötigen die Zustimmung der Stimmberechtigten jeder betroffenen Gemeinde.
2 Der Kanton leistet administrative und finanzielle Unterstützung an Gemeinden, die sich zusammenschliessen wollen.
3 Das Gesetz regelt das Nähere.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2023, in Kraft seit 26. Nov. 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 17. März 2025 (BBl 2025 966 Art. 5; 2024 2852).
Art. 102 Organisation
1 Die Gemeinden legen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz in einer Gemeindeordnung fest.
2 Die Gemeindeordnung unterliegt der Volksabstimmung und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3 Die Gemeinden können ein Gemeindeparlament einführen.
Art. 103 Verhältnis der Gemeinden unter sich und zum Kanton
1 Die Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter sich, mit dem Kanton und allenfalls mit ausserkantonalen Gemeinden zusammen.
2 Sie können mit Zustimmung des Regierungsrates Zweckverbände gründen oder sich zu anderen Organisationen zusammenschliessen.
3 Ist eine Aufgabe anders nicht zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei oder mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.
Art. 104 Finanzausgleich
Durch einen Finanzausgleich ist ein ausgewogenes Verhältnis der Steuerbelastung unter den Gemeinden anzustreben.
Art. 105 Stimmrecht
1 Das Stimmrecht in der Gemeinde steht allen Personen zu, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
2 Die Gemeinden können das Stimmrecht ausserdem Ausländerinnen und Ausländern erteilen, die seit zehn Jahren in der Schweiz und davon seit fünf Jahren im Kanton wohnen und ein entsprechendes Begehren stellen.
Art. 106 Initiativrecht
1 Mit einer Initiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangt werden, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterliegen.
2 Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.
3 Wird mit einer Initiative der Erlass oder die Änderung von Plänen oder Vorschriften verlangt, für die ein Einspracheverfahren vorgeschrieben ist, ist sie nur als allgemeine Anregung zulässig.
4 Die Artikel 51 Absatz 1, 52, 54 und 55 gelten im übrigen sinngemäss.
Art. 107 Gemeindegesetz
Das Gesetz regelt insbesondere die Grundzüge der Gemeindeorganisation, die Aufsicht über die Gemeinden sowie das Finanzwesen.
Art. 108
Nach Massgabe des Gesetzes können öffentliche Aufgaben von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden.
Art. 109 a. Grundsatz; Selbständigkeit
1 Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Kirche sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Die kirchlichen Körperschaften regeln ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Sie sind befugt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben.
3 Beschlüsse und Verfügungen kirchlicher Organe können nicht an staatliche Stellen weitergezogen werden.
Art. 110 b. Zugehörigkeit
Die Zugehörigkeit zu einer Kirche regelt sich nach deren Verfassung. Das Recht, durch schriftliche Erklärung aus einer Kirche auszutreten, ist gewährleistet.
Art. 111
Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem zivilen Recht. Sie können vom Kantonsrat als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt werden, wenn ihre Verfassung dem kantonalen und dem Bundesrecht nicht widerspricht.
Art. 112 Grundsatz
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Verfassungsrevisionen werden auf dem Weg der Gesetzgebung vorgenommen.
Art. 113 Teilrevision
Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.
Art. 114 Totalrevision
1 Der Kantonsrat prüft in Zeitabständen von jeweils 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung, ob eine Totalrevision an die Hand genommen werden soll.
2 Die Frage, ob eine Totalrevision durchzuführen sei, ist den Stimmberechtigten vorzulegen. Diese entscheiden ferner, ob der Kantonsrat oder ein Verfassungsrat die Revision vorbereiten soll.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997, in Kraft seit 28. Sept. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 2, 1998 3945).
Art. 115 Bürgergemeinden
1 Bestehende Bürgergemeinden gelten ohne weiteres als aufgelöst, wenn sie nicht innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verfassung durch Beschluss ihrer Mitglieder in Körperschaften des öffentlichen Rechts umgewandelt werden.
2 Mit der Auflösung der Bürgergemeinde tritt die Einwohnergemeinde vollumfänglich in deren Rechte und Pflichten ein.