Open at the publisher →
In force since 1929-10-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 f20f0bad5609f98e36f3242a3b2f3168fe8836f72e9f18838f8b2d10ca865b98
8 provisions
Art. 1
Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab die Ausfuhr roher oder zubereiteter Häute und Felle keinerlei Verboten oder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen.
Siehe hiezu auch das Protokoll hiernach.
Art. 2
Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, vom gleichen Zeitpunkt an für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse keinerlei Ausfuhrzölle oder Ausfuhrabgaben – mit Ausnahme der statistischen Gebühr – aufrechtzuerhalten oder einzuführen, die nicht auf Grund der entsprechenden Gesetzgebung der Hohen Vertragschliessenden Teile auch auf alle anderen Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen Anwendung finden.
Art. 3
Diese Vereinbarung, deren französischer und englischer Text in gleicher Weise massgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.
Sie kann späterhin bis zum 31. Dezember 1928 im Namen eines jeden Mitgliedes des Völkerbundes und jedes Nichtmitgliedstaates, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zweck einen Abdruck übermittelt, unterzeichnet werden.
Art. 4
Diese Vereinbarung soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunde soll vor dem 1. Juli 1929 beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der ihren Eingang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den an dieser Vereinbarung und an der Übereinkunft vom 8. November 1927 beteiligten Nichtmitgliedstaaten mitteilt.
Falls diese Vereinbarung an dem genannten Zeitpunkt von gewissen Mitgliedern des Völkerbundes oder gewissen Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen sie unterzeichnet worden ist, nicht ratifiziert sein sollte, wird der Generalsekretär des Völkerbundes die Hohen Vertragschliessenden Teile auffordern, sich über die Möglichkeit einer Inkraftsetzung zu verständigen. Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, an diesem Meinungsaustausch teilzunehmen, der vor dem 1. September 1929 zum Abschluss gebracht sein muss.
Wenn am 1. September 1929 alle Mitglieder des Völkerbundes und alle Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen diese Vereinbarung unterzeichnet worden ist, diese ratifiziert haben, oder wenn auf Grund des im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Verfahrens diejenigen Staaten, in deren Namen diese Vereinbarung ratifiziert worden ist, beschliessen, sie in Kraft zu setzen, tritt sie am 1. Oktober 1929 in Kraft. Der Generalsekretär des Völkerbundes wird das Inkrafttreten allen Hohen Vertragschliessenden Teilen dieser Vereinbarung sowie der Übereinkunft vom 8. November 1927 mitteilen.
Siehe Anm. zum Ingress.
Die Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 1929 wurde in einem Protokoll vom 11. September 1929 festgelegt.
Siehe Anm. zum Ingress.
Art. 5
Vom 1. Januar 1929 ab kann jedes Mitglied des Völkerbundes sowie jeder der in Artikel 3 genannten Staaten dieser Vereinbarung beitreten.
Der Beitritt geschieht durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, die im Archiv des Völkerbundssekretariates niedergelegt wird.
Der Generalsekretär teilt die Niederlegung sofort allen Staaten mit, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind.
Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinigten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut. Vgl. BBl 1946 II 1222, 1227 ff.
Art. 6
Wenn nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung mindestens ein Drittel der an dieser Vereinbarung beteiligten Mitglieder und Nichtmitgliedstaaten des Völkerbundes an den Generalsekretär des Völkerbundes einen Antrag auf Revision des Art. 2 richten, so verpflichten sich die übrigen Beteiligten, an jedem Meinungsaustausch teilzunehmen, der zu diesem Zweck etwa stattfindet.
Jedes an dieser Vereinbarung beteiligte Mitglied oder Nichtmitglied des Völkerbundes, dessen Revisionsantrag bei diesem Meinungsaustausch zurückgewiesen wird oder das dem revidierten Art. 2 nicht glaubt zustimmen zu können, kann in bezug auf diesen Artikel sechs Monate nach Abweisung des Revisionsantrages oder mit dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung des revidierten Art. 2 durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes seine Handlungsfreiheit wieder zurückerlangen.
Wenn in Verfolg der Kündigungen gemäss dem vorhergehenden Absatz ein Drittel der an dieser Vereinbarung beteiligten Mitglieder oder Nichtmitgliedstaaten des Völkerbundes, die nicht gekündigt haben, einen neuen Meinungsaustausch beantragt, so verpflichten sich alle Hohen Vertragschliessenden Teile, hieran teilzunehmen.
Jede Kündigung gemäss den vorstehenden Bestimmungen teilt der Generalsekretär des Völkerbundes sofort allen Hohen Vertragschliessenden Teilen mit.
Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinigten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut. Vgl. BBl 1946 II 1222, 1227 ff.
Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinigten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut. Vgl. BBl 1946 II 1222, 1227 ff.
Siehe Anm. zu Art. 5.
Art. 7
Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Artikels über die Kündigung kann diese Vereinbarung im Namen jedes Mitgliedes oder Nichtmitgliedstaates des Völkerbundes nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam zwölf Monate nachdem die entsprechende Mitteilung im Namen des kündigenden Staates an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichtet worden ist.
Diese Kündigung ist nur bezüglich des Mitgliedes oder Nichtmitgliedstaates des Völkerbundes wirksam, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist.
Der Generalsekretär des Völkerbundes teilt jede gemäss diesem Verfahren erfolgte Kündigung sofort allen anderen Hohen Vertragschliessenden Teilen mit.
Wenn einer der Hohen Vertragschliessenden Teile der Ansicht ist, dass eine solche Kündigung eine neue Lage schafft, und wenn er daraufhin an den Generalsekretär des Völkerbundes einen entsprechenden Antrag richtet, beruft dieser eine Konferenz ein, an der teilzunehmen sich die andern Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten. Diese Konferenz kann entweder zu einem von ihr festzusetzenden Zeitpunkt die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen aufheben oder die Bestimmungen dieser Vereinbarung abändern. Wenn ein an dieser Vereinbarung beteiligtes Mitglied oder ein Nichtmitglied des Völkerbundes der abgeänderten Vereinbarung nicht zustimmen zu können glaubt, kann es diese Vereinbarung kündigen und wird mit dem Tage der Wirksamkeit der Kündigung, die die Einberufung der Konferenz veranlasst hat, von seinen Verpflichtungen frei.
Siehe Anm. zu Art. 5.
Siehe Anm. zu Art. 5.
Siehe Anm. zu Art. 5.
Art. 8
Die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 der Übereinkunft vom 8. November 1927 und die Bestimmungen des Protokolls, die sich auf diese Artikel beziehen, sowie die Bestimmungen von Abs. b des Protokolls zu Artikel I finden auf diese Vereinbarung entsprechende Anwendung. Hinsichtlich der Anwendung des in dem genannten Artikel 8 vorgesehenen Verfahrens wird zwischen den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel dieser Vereinbarung kein Unterschied gemacht.
Die Übereinkunft vom 8. November 1927 ist für die Schweiz nicht rechtswirksam geworden (siehe Anm. zum Ingress).