Art. 2
Pflichten der Kantone
1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und
Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt
werden, die den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
3 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert drei Jahren nach Beitritt an
und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.
Art. 3
Interkantonales Organ
1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der
Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz
(BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine
Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen
der Zustimmung aller beteiligten Kantone.
Art. 4
Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:
a) deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone
kontrolliert;
b) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den
Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe
und Messweisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und
Gemeinden zu vermeiden;
c) Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und
Berufsorganisationen ist.
2 Es ist überdies zuständig für:
a) die Änderungen der Vereinbarung;
b) die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;
c) die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;
d) den Erlass einer Geschäftsordnung.
Art. 8
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten
sind.
Beitritt durch Gesetz vom 2.9.2008
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2010
ANHANG
Begriffe und Messweisen
1. TERRAIN
1.1 Massgebendes Terrain
Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf.
Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr
festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung
auszugehen.
Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das
massgebende Terrain in einem Planungs- oder im
Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
2. GEBÄUDE
2.1 Gebäude
Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder
Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse
aufweisen.
2.2 Kleinbauten
Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die
zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen
enthalten.
2.3 Anbauten
Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten
in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur
Nebennutzflächen.
2.4 Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung
sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden,
respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
2.5 Unterniveaubauten
Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass
über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain
hinausragen.
3. GEBÄUDETEILE
3.1 Fassadenflucht
Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten
Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem
massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende
Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
3.2 Fassadenlinie
Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und
massgebendem Terrain.
3.3 Projizierte Fassadenlinie
Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die
Ebene der amtlichen Vermessung.
3.4 Vorspringende Gebäudeteile
Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für
die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der
Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den
zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht
überschreiten.
3.5 Rückspringende Gebäudeteile
Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade
zurückversetzt.
4. LÄNGENBEGRIFFE, LÄNGENMASSE
4.1 Gebäudelänge
Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,
welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
4.2 Gebäudebreite
Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,
welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
5. HÖHENBEGRIFFE, HÖHENMASSE
5.1 Gesamthöhe
Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten
Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten
auf dem massgebenden Terrain.
5.2 Fassadenhöhe
Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der
Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion
und der dazugehörigen Fassadenlinie.
5.3 Kniestockhöhe
Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des
Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht
mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
5.4 Lichte Höhe
Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des
fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage,
wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt
wird.
6. GESCHOSSE
6.1 Vollgeschosse
Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und
Attikageschosse.
Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder
in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden
Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
6.2 Untergeschosse
Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen
Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum
zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.
6.3 Dachgeschosse
Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass
nicht überschreiten.
6.4 Attikageschosse
Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse.
Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber
dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt
sein.
7. ABSTÄNDE UND ABSTANDSBEREICHE
7.1 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten
Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
7.2 Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten
Fassadenlinien zweier Gebäude.
7.3 Baulinien
Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung
bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen
Gestaltung.
7.4 Baubereich
Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von
Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren
festgelegt wird.
8. NUTZUNGSZIFFERN
8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der
entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw.
Grundstücksteile.
Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.
Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und
Feinerschliessung.
8.2 Geschossflächenziffer
Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller
Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF).
Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten:
– Hauptnutzflächen HNF
– Nebennutzflächen NNF
– Verkehrsflächen VF
– Konstruktionsflächen KF
– Funktionsflächen FF.
Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom
Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt.
Geschossflächenziffer = Summe aller Geschossflächen GFZ = ∑GF
anrechenbare Grundstücksfläche aGSF
8.3 Baumassenziffer
Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem
massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche
(aGSF).
Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des
Baukörpers in seinen Aussenmassen.
Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch
Abschlüsse (z.B. Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten
Anteil angerechnet.
Baumassenziffer = Bauvolumen über massgebenden Terrain BMZ = BVm
anrechenbare Grundstücksfläche aGSF
8.4 Überbauungsziffer
Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren
Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF).
Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche ÜZ = aGbF
anrechenbare Grundstücksfläche aGSF
Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten
Fassadenlinie.
8.5 Grünflächenziffer
Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren
Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF).
Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte
Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als
Abstellflächen dienen.
Grünflächenziffer = anrechenbare Grünfläche GZ = aGrF
anrechenbare Grundstücksfläche aGSF
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.09.2005 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2008_095
01.04.2015 Art. 2 Abs. 3 geändert 01.05.2015 2021_070
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 22.09.2005 01.01.2010 2008_095
Art. 2 Abs. 3 geändert 01.04.2015 01.05.2015 2021_070