§ 1
1 Der Stundenansatz für die Entschädigung der unentgeltlichen Mediation beträgt je nach Streitwert, Bedeutung und Schwierigkeit des Falles a) für Anwältinnen und Anwälte, welche im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit gemäss Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 2) geniessen, Fr. 180.– bis Fr. 250.–, b) für Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen gemäss Art. 8 Abs. 2 BGFA angestellt sind, Fr. 130.– bis Fr. 180.–, c) für alle anderen Personen unter zusätzlicher Berücksichtigung ihrer Ausbildung Fr. 80.– bis Fr. 250.–. 2 Angebrochene Stunden werden anteilmässig entschädigt.