Law

Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz

Confederation · 172.023 · statute

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2025-10-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 40a207daaa09200fafefb05b4c953ee3a0445ce3abc67e89060f5f15ae50adff

Contents: 29 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Zentrale Plattform
  4. Art. 4 Weitere Plattformen
  5. Art. 5 Zusätzliche Dienstleistungen
  6. Art. 6 Leistungsbezug durch Nichtmitglieder
  7. Art. 7 Inhalt der Vereinbarung
  8. Art. 8 Organe
  9. Art. 9 Versammlung
  10. Art. 10 Vorstand
  11. Art. 11 Geschäftsleitung
  12. Art. 12 Revisionsstelle
  13. Art. 13 Beschlussfassung in Versammlung und Vorstand
  14. Art. 14 Handelsregistereintrag
  15. Art. 15 Anwendbares Recht
  16. Art. 16 Gewinn, Vermögen und Steuerbefreiung
  17. Art. 17 Austritt
  18. Art. 18–24
  19. Art. 25
  20. Art. 26
  21. Art. 27 Datenschutz
  22. Art. 28
  23. Art. 29 und 30
  24. Art. 31
  25. Art. 32–34
  26. Art. 35 Vollzug
  27. Art. 36 Änderung anderer Erlasse
  28. Art. 37 Übergangsbestimmungen
  29. Art. 38 Referendum und Inkrafttreten

29 provisions

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz bezweckt die Gewährleistung einer sicheren und einfachen elektronischen Kommunikation in der Justiz zwischen Privaten und Behörden sowie unter Behörden. 2 Es regelt: a. den Aufbau und den Betrieb einer oder mehrerer Plattformen für die elektronische Übermittlung von Dokumenten in der Justiz; b. die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Trägerschaft einer zentralen, möglichst landesweit einzusetzenden Plattform (zentrale Plattform); c. allgemeine verfahrensrechtliche Aspekte der elektronischen Kommunikation und der elektronischen Akteneinsicht.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz ist anwendbar, soweit das jeweilige Verfahrensrecht dies vorsieht.

Art. 3 Zentrale Plattform

1 Der Bund strebt zum Aufbau und zum Betrieb der zentralen Plattform gemeinsam mit den interessierten Kantonen die Gründung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit an. 2 Zur Gründung der Körperschaft schliessen die Gemeinwesen eine Vereinbarung ab. Für den Bund kann der Bundesrat die Vereinbarung selbstständig abschliessen. 3 Die Vereinbarung kann erst in Kraft treten, wenn der Bund und mindestens 18 Kantone sie genehmigt haben. 4 Die Körperschaft erlangt die Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung.

Art. 4 Weitere Plattformen

1 Ist ein Kanton nicht Partei der Vereinbarung oder kommt diese nicht zustande, so muss der Kanton für die von seinen Behörden geführten Verfahren eine Plattform für die elektronische Kommunikation zur Verfügung stellen. 2 Kommt die Vereinbarung nicht zustande, so beauftragt der Bundesrat eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung damit, eine Plattform für die von Bundesbehörden geführten Verfahren zur Verfügung zu stellen. 3 Die Kantone können ihre Aufgaben nach diesem Gesetz in anderer als der in diesem Abschnitt vorgesehenen Form gemeinsam erfüllen.

Art. 5 Zusätzliche Dienstleistungen

Die Körperschaft kann neben der zentralen Plattform zusätzliche Dienstleistungen und technische Mittel anbieten, die für die elektronische Kommunikation in Justizverfahren spezifisch geeignet sind. Diese Dienstleistungen werden auf vertraglicher Basis und gegen kostendeckende Vergütung erbracht und betreffen insbesondere: a. die Ton- und Bildübertragung gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht; b. die Veröffentlichung von Entscheiden und Mitteilungen; c. die Bearbeitung von elektronischen Akten; d. die gemeinsame Beschaffung von Einrichtungen für Arbeitsplätze.

Art. 6 Leistungsbezug durch Nichtmitglieder

Die Körperschaft kann Kantonen, die nicht Partei der Vereinbarung sind, ihre Leistungen auf vertraglicher Basis gegen kostendeckende Vergütung zur Verfügung stellen.

Art. 7 Inhalt der Vereinbarung

1 Die Vereinbarung muss den Namen und den Sitz der Körperschaft festlegen und die inhaltlichen Vorgaben nach diesem Gesetz enthalten. 2 Sie kann Bestimmungen enthalten über: a. die Einberufung der Organe; b. das Stimmrecht der Mitglieder der Organe; c. die Art und Weise der Beschlussfassung; d. das Vorgehen im Streitfall; e. die Kostenverteilung unter den Kantonen; f. die zusätzlich zur Plattform angebotenen Dienstleistungen.

Art. 8 Organe

Die Organe der Körperschaft sind: a. die Versammlung; b. der Vorstand; c. die Geschäftsleitung; d. die Revisionsstelle.

Art. 9 Versammlung

1 Die Versammlung ist das oberste Organ der Körperschaft. 2 Sie besteht aus: a. der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD); b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern jedes Kantons, der Partei der Vereinbarung ist; und c. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichts. 3 Sie nimmt folgende unübertragbare Aufgaben wahr: a. Wahl und Abberufung:1. ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten und ihrer Vizepräsidentin oder ihres Vizepräsidenten, 2. der kantonalen Mitglieder des Vorstands, 3. der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Vorstands, 4. der Revisionsstelle; b. Genehmigung der Jahresrechnung; c. Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsleitung; d. Beschlussfassung in den Angelegenheiten, für die sie nach diesem Gesetz zuständig ist; e. Erlass des Geschäftsreglements; f. Genehmigung der Dienstleistungen nach Artikel 5. 4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD sowie die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts haben bei der Wahl der kantonalen Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. 5 Die Versammlung kann die Vereinbarung ändern oder aufheben. 6 Änderungen der Vereinbarung, die nicht ausschliesslich die zusätzlich zur zentralen Plattform angebotenen Dienstleistungen betreffen, treten erst in Kraft, wenn sie vom Bund und allen Kantonen, die Partei der Vereinbarung sind, genehmigt wurden. Der Bundesrat genehmigt die Änderungen für den Bund.

Art. 10 Vorstand

1 Der Vorstand ist das Führungsorgan der Körperschaft. 2 Er besteht mindestens aus: a. einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD; b. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone; c. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesgerichts; d. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Anwaltschaft. 3 Der Bundesrat wählt die Vertreterin oder den Vertreter des EJPD. 4 Das Bundesgericht wählt seine Vertreterin oder seinen Vertreter. 5 Bei der Wahl der Mitglieder ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind. 6 Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr: a. Er ist für die strategische Leitung der Körperschaft zuständig. b. Er legt die Organisation der Körperschaft fest. c. Er ist für die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung zuständig. d. Er ernennt die Geschäftsleitung, legt deren Zeichnungsberechtigung fest, und beruft sie ab. e. Er hat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen. f. Er erstellt den Geschäftsbericht, bereitet die Sitzungen der Versammlung vor und führt deren Beschlüsse aus.

Art. 11 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung vollzieht die Beschlüsse der übergeordneten Organe und vertritt die Körperschaft nach aussen. 2 Sie ist für alle Geschäfte zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

Art. 12 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle wird von der Versammlung für zwei Jahre gewählt; wenn möglich wird die Finanzkontrolle einer Partei der Vereinbarung gewählt. Die Wiederwahl der Revisionsstelle ist zulässig. 2 Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision unter sinngemässer Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften des Obligationenrechts durch. SR 220

Art. 13 Beschlussfassung in Versammlung und Vorstand

1 Die Versammlung und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Ein Beschluss kommt zustande, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Die Vereinbarung kann eine qualifizierte Mehrheit vorsehen. 3 Bei Wahlen wird jeder Sitz einzeln besetzt. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. 4 Beschlüsse können über elektronische Kommunikationsmittel gefasst werden, insbesondere mittels Telefon- oder Videokonferenzen. Schriftliche Beschlussverfahren sind zulässig, wenn kein Mitglied eine Beratung verlangt.

Art. 14 Handelsregistereintrag

1 Die Körperschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat. 2 Die Eintragung hat deklaratorische Wirkung. 3 Mit der Anmeldung zur Eintragung muss die Vereinbarung dem Handelsregisteramt eingereicht werden. Wird die Vereinbarung angepasst, so muss dem Handelsregisteramt eine neue, vollständige Fassung der Vereinbarung eingereicht werden.

Art. 15 Anwendbares Recht

1 Auf die mit der Erfüllung der Aufgaben der Körperschaft verbundenen Rechtsfragen ist Bundesrecht anwendbar, insbesondere betreffend: a. die Öffentlichkeit der Verwaltung, den Datenschutz und die Datensicherheit; b. öffentliche Beschaffungen; c. die Archivierung; d. den Rechtsweg. 2 Für Arbeitsverhältnisse des Personals der Körperschaft und die damit verbundenen Fragen wie die berufliche Vorsorge gilt das Obligationenrecht. 3 Stellt ein Gemeinwesen der Körperschaft Personal zur Verfügung, so bleibt auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Personen und die damit verbundenen Fragen dessen Recht anwendbar. 4 Sieht das Bundesrecht einen Entscheid durch Verfügung vor, so wird diese von der Geschäftsleitung erlassen. SR 220

Art. 16 Gewinn, Vermögen und Steuerbefreiung

1 Die Körperschaft strebt keinen Gewinn an und baut Vermögen nur so weit auf, als es notwendig ist, um den Betrieb der Plattform zu finanzieren und die Liquidität sicherzustellen. 2 Sie ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden befreit. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über: a. die Mehrwertsteuer; b. die Verrechnungssteuer; c. die Stempelabgaben.

Art. 17 Austritt

1 Jedes Gemeinwesen kann mit einer Frist von drei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahrs aus der Vereinbarung austreten. 2 Ein Austritt bewirkt nicht die Auflösung der Körperschaft. 3 Die geleisteten Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Art. 18–24

Art. 25

Art. 26

Art. 27 Datenschutz

1 Die Daten auf den Plattformen sind nach schweizerischem Recht in der Schweiz zu halten und zu bearbeiten. Beigezogene Dritte, die Zugang zu den Daten erhalten, müssen schweizerischem Recht unterstehen und ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben. 2 ... 3 Die Bestimmungen des anwendbaren Verfahrensrechts zum Datenschutz bleiben vorbehalten. 4 Das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht, bei abgeschlossenen Verfahren nach dem anwendbaren Recht der Behörde, bei der um Akteneinsicht oder Auskunft ersucht wird. 5 Soweit die Datenbearbeitung nicht im anwendbaren Verfahrensrecht geregelt ist, richtet sich der Datenschutz: a. nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020, wenn eine Bundesbehörde befasst ist; b. nach der kantonalen Datenschutzgesetzgebung, wenn eine kantonale Behörde befasst ist. 6 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte übt die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Plattformen aus. Wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt. SR 235.1

Art. 28

Wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

Art. 29 und 30

Art. 31

Art. 32–34

Art. 35 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 36 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 37 Übergangsbestimmungen

1 Die Kantone legen das Datum fest, ab dem die Verfahren über eine Plattform nach diesem Gesetz abgewickelt werden. Das Datum muss vor Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der abschliessenden Inkraftsetzung liegen, frühestens aber ein Jahr nach diesem Zeitpunkt. Benutzerinnen und Benutzer können Eingaben ab Inkrafttreten der abschliessenden Inkraftsetzung über die Plattform einreichen. 2 Sie melden das Datum spätestens drei Monate vorher dem EJPD. Dieses führt und veröffentlicht eine Liste der von den Kantonen gemeldeten Daten. 3 Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die elektronische Aktenführung und den elektronischen Rechtsverkehr gelten für Verfahren vor kantonalen Behörden ab dem gemeldeten Datum. Dieses kann für Verfahren nach der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung unterschiedlich festgelegt werden. 4 Für Verfahren vor Behörden des Bundes legt der Bundesrat das Datum fest, ab dem die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die elektronische Aktenführung und den elektronischen Rechtsverkehr anzuwenden sind. SR 272 SR 312.0

Art. 38 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: Artikel 1–17 sowie 27 Absatz 1 und 3–6: 1. Oktober 2025; Die übrigen Bestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt. BRB vom 19. Sept. 2025.

← Find another law